Entscheidungsstichwort (Thema)

Zollrechtliche Tarifierung von Ellenbogenbandagen

 

Leitsatz (redaktionell)

(= Vorlagefrage)

  1. Fallen unter die Warenbezeichnung “orthopädische Vorrichtungen” im Sinne der Position 9021 KN eine Ellenbogenspange aus elastischem Spinnstoffgewebe mit Druckpelotte und zirkulärem Gurt über der Pelotte, anatomisch formgenäht.
  2. Läßt der in Anmerkung 1 b zu Kapitel 90 KN sowie der jeweiligen Anmerkung 2 b zu Kapitel 61 KN und Kapitel 62 KN verwendete Begriff “ausschließlich” es zu, die Elastizität des Gewebes auch dann noch als das allein maßgebliche Kriterium zu betrachten, wenn die Stützfunktion durch andere Elemente (hier Pelotte) verstärkt wird?
 

Normenkette

EGVtr Art. 234; KN 9021; KN 6307; KN 6010; EGV 834/95

 

Streitjahr(e)

1997

 

Nachgehend

EuGH (Urteil vom 07.11.2002; Aktenzeichen C-260/00, C-261/00, C-262/00, C-263/00)

 

Tatbestand

Die Klägerin beantragte am 20. Oktober 1997 für die in der Vorlagefrage bezeichneten Produkte, die Ellenbogenspange und die Ellenbogenbandage, die beide in den Vereinigten Staaten von Amerika hergestellt werden, die Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften.

Die Klägerin wandte sich mit ihren Anträgen zunächst an die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt der Oberfinanzdirektion N, weil diese für die zolltarifliche Beurteilung von Waren unter anderem des Kapitels 90 KN bundesweit zuständig ist und die Klägerin die Position 9021 KN für zutreffend hält. Die genannte Behörde gab die Anträge weiter, weil nach ihrer Auffassung die Einreihung als “orthopädische Vorrichtung” in die Position 9021 KN nicht in Betracht komme, da die Wirkung der Manschette/Ellenbogenspange sich ausschließlich aus der Elastizität des zur Herstellung verwendeten Flächenerzeugnisses aus Spinnstoff herleite und hinsichtlich der Ellenbogenbandage alleine die eingearbeitete DruckPelotte eine Einreihung in die gewünschte Position nicht gerechtfertigt erscheinen lasse. Da eine Einreihung in die Position 6307 KN in Betracht komme, leitete die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt der Oberfinanzdirektion N die Anträge der Klägerin an die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt der damaligen Oberfinanzdirektion M weiter (Verwaltungsakten Heft II, Blatt 1 sowie Heft IV, Blatt 1).

Mit Wirkung vom 1. August 1998 ist die Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung der Oberfinanzdirektion M der entsprechenden Abteilung der Oberfinanzdirektion Z angegliedert worden, so daß insoweit ein Beklagtenwechsel eingetreten ist.

In ihren Anträgen auf Erteilung der verbindlichen Zolltarifauskünfte beschreibt die Klägerin die Waren, für die die Auskünfte beantragt werden, wie folgt:

a) epX Elbow Basic

Ellenbogenspange in Manschettenform mit DruckPelotte und zirkulärem Gurt mit elastischem und zugfestem Anteil.

epX Elbow Basic lindert den Schmerz bei Über- und Fehlbelastung des Ellenbogens (Tennisellenbogen) und reduziert die mechanische Belastung am Sehnenansatz.

b) E

Ellenbogenbandage aus elastischem Spinnstoffgewebe mit DruckpelottePelotte und zirkulärem Gurt über der Pelotte, anatomisch formgenäht.

E lindert den Schmerz bei Verletzungen und chronischer Überlastung des Ellenbogens (Tennisellenbogen).

In der dem jeweiligen Antrag beigefügten Anziehanleitung (Verwaltungsakten Heft II, Blatt 3 sowie Heft IV, Blatt 4) heißt es dazu weiter, und zwar gleichlautend hinsichtlich beider Produkte,

"... So fördert epX Elbow Basic/Elbow Dynamic den Heilungsprozeß und hilft Wiederverletzungen im Alltag oder bei sportlichen Aktivitäten vorzubeugen. ..."

Die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt der Oberfinanzdirektion M hatte Zweifel, ob die Tarifauffassung der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt der Oberfinanzdirektion N zutreffend sei, weil nach ihrem Dafürhalten die Wirkungen der Ellenbogenspange und Ellenbogenbandage nicht nur auf der Elastizität der verarbeiteten Gewirke beruhten, sondern zu einem nicht unerheblichen Teil durch die eingenähten DruckPelotten erzielt würden. Deswegen leite sich die Wirkung der Stützvorrichtungen nicht ausschließlich aus ihrer Elastizität her, so daß eine Ausweisung der in Rede stehenden Ellenbogenspange und Ellenbogenbandage aus Kapitel 90 KN nicht unter Berufung auf Anmerkung 1 b zu Kapitel 90 KN hergeleitet werden könne.

Mit Erlaß vom 14. Januar 1998 wies das Bundesministerium der Finanzen die Oberfinanzdirektion M (sowie nachrichtlich alle übrigen Oberfinanzdirektionen) hinsichtlich der Einreihung von Ellenbogenspangen und Ellenbogenbandagen in die Kombinierte Nomenklatur wie folgt an:

"Unter Berücksichtigung der Verordnung (EG) Nr. 834/95 vom 12. April 1995 (Abl. Nr. L 84 vom 14. April 1995 S. 1 - siehe Erl KN Pos. 6307 (EE) Rzn. 15.0 bis 19.0 -) und bei Anwendung der Anmerkung 1 b) zu Kap. 90 sind bis auf weiteres Ellenbogenbandagen und -spangen, die im wesentlichen aus elastischen Flächenerzeugnissen aus Spinnstoffen, einer eingearbeiteten DruckPelotte, einem textilen Band mit Klettverschluß und einer Bandverschlußschnalle aus Kunststoff bestehen und die zur Linderung von Schmerzen bei Ve...

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