Entscheidungsstichwort (Thema)
Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß vom 21. Mai 1996 in dem Klageverfahren 4 K 1422/91
Tenor
Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß vom 21. Mai 1996 in der Streitsache 4 K 1422/91 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens hat die Erinnerungsführerin zu tragen.
Gründe
Die Erinnerungsführerin (Efin) führte beim Hessischen Finanzgericht unter dem Aktenzeichen 4 K 1720/91 ein Klageverfahren gegen den Erinnerungsgegner (Finanzamt – FA–) wegen Körperschaftsteuer 1986 bis 1987 sowie unter dem Aktenzeichen 4 K 1422/91 ein weiteres Klageverfahren wegen Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Körperschaftsteuerbescheide 1985 bis 1987.
Gegenstand der vorliegenden Erinnerung ist lediglich die Kostenerstattung in der Streitsache 4 K 1422/91.
In diesem Klageverfahren wegen AdV hatte Steuerberater X Klage erhoben mit dem Antrag, unter Aufhebung der Ablehnungsverfügung des FA sowie der Beschwerdeentscheidung der Oberfinanzdirektion die Vollziehung der Körperschaftsteuerbescheide 1985 bis 1987 wegen eines Betrages von … DM auszusetzen. Durch Änderungsverfügung des FA wurde schließlich dem Antrag der Efin wegen eines Teilbetrages von … DM stattgegeben. Der Senat der Hauptsache legte durch Beschluß vom 12. November 1993 die Kosten des Klageverfahrens wegen AdV in vollem Umfang dem FA auf.
Die Rechtsanwälte X meldeten sich im Verfahren erstmals mit dem Kostenfestsetzungsantrag vom 27. März 1996, in dem sie unter Abschnitt III zum „Aussetzungsverfahren gemäß § 69 FGO” u.a. Schreibauslagen gemäß § 27 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte für 18 Fotokopien in Höhe von 18,– DM geltend machten.
Nach Erlaß des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 21. Mai 1996 – in dem keine Schreibgebühren festgesetzt wurden – erhoben die Rechtsanwälte Erinnerung, mit der sie unter Bezug auf einen Schriftsatz vom 24. Mai 1996 noch weitere Schreibauslagen von 144,– DM sowie – soweit beziffert – Kreditzinsen in Höhe von 4.702,35 DM geltend machten (s. zur Klarstellung das Schreiben des Gerichtes vom 20. August 1996).
Zu den in Ansatz gebrachten Schreibauslagen wird ausgeführt, es habe sich um Ablichtungen durch Steuerberater X gehandelt zur Information der Rechtsanwälte Y im Revisionsverfahren (das unstreitig nur im Klageverfahren 4 K 1720/91 anhängig war).
Die geltend gemachten Kreditkosten wurden wie folgt begründet:
Die Efin habe zur Begleichung der vom FA geforderten Mehrsteuern Kredit aufgenommen. Die hierauf angefallenen Kreditzinsen seien erstattungsfähig, weil sie zur Vermeidung der Vollstreckung dienten. Der Bundesfinanzhof (BFH) habe im Urteil vom 8. Juni 1982 VIII R 68/79, Bundessteuerblatt (BStBl) II 1982, 602, 603 in einem vergleichbaren Fall die Kostenerstattung bejaht, da „die Kosten einer Bürgschaft, die als Sicherheitserlangung eines Vollstreckungsaufschubs im Hinblick auf ein schwebendes Vollziehungsaussetzungsverfahren dienen, Aufwendungen des Vollziehungsaussetzungsverfahrens sind”. Gleiches müsse für die Kreditierungskosten bei Zahlung zu Unrecht festgesetzter Mehrsteuern gelten.
Die Erinnerung ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Zwar befindet sich in den Gerichtsakten 12 Ko 2206/96 sowie 4 K 1720/91 und 4 K 1422/91 des Hessischen Finanzgerichts keine Prozeß vollmacht zugunsten der Rechtsanwälte Y Diese liegt jedoch offensichtlich bei den Vorgängen des Revisionsverfahrens I R 168/94; denn das Urteil des BFH vom 22. November 1995 führt neben Steuerberater X ausdrücklich auch die Rechtsanwälte Y als Prozeßbevollmächtigte auf.
Die geltend gemachten Schreibauslagen können nicht erstattet werden.
Unstreitig handelt es sich nicht um Fotokopien der Rechtsanwälte Y Diese Berater waren ausweislich der Gerichtsakten 4 K 1422/91 nicht in diesem Klageverfahren tätig. In diesem Verfahren ist nur Steuerberater X bis zu der den Rechtsstreit abschließenden Kostenentscheidung aufgetreten. Sollte es sich um Aufwendungen von Steuerberater handeln zum Zweck der Information der Rechtsanwälte Y in dem beim BFH unter dem Aktenzeichen I R 168/94 geführten Revisionsverfahren, wären sie Kosten dieses Rechtsmittelverfahrens, nicht aber der nur beim Hessischen Finanzgericht anhängig gewesenen Streitsache 4 K 1422/91.
Vorsorglich: Diejenigen Kosten gehören nicht zu den erstattungsfähigen Aufwendungen eines Verfahrens, die durch das Auftreten eines neuen oder eines zusätzlichen Prozeßbevollmächtigten entstehen, es sei denn, die Hereinnahme eines zusätzlichen Bevollmächtigten war geboten (z.B. durch den Tod des bisherigen Beraters oder durch andere Notwendigkeiten). Auf diesen Gesichtspunkt wurde die Efin bereits im Schreiben des Gerichts vom 20. August 1996 hingewiesen; es wurden aber keine Angaben zur Notwendigkeit der Heranziehung der Rechtsanwälte Y gemacht.
Auch die geltend gemachten Kreditzinsen sind nicht im Kostenfestsetzungsverfahren des § 149 FGO erstattungsfähig; sie gehören weder begrifflich noch systematisch zu den „...