rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenrechnung vom 23. August 1996 i.S. 4 K 6345/91
Tenor
Die Erinnerung vom 25. Juli 1996 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens hat die Erinnerungsführerin zu tragen.
Gründe
Die Erinnerungsführerin (Efin) erhob beim Hessischen Finanzgericht … Klage ….
Aufgrund dieser Kostenentscheidung setzte der Kostenbeamte die nach seiner Ansicht von der Efin zu tragenden Gerichtskosten … an.
Gegen diesen Kostenansatz vom 23. August 1996 erhob die Efin Erinnerung, mit der sie die Aufhebung der Kostenrechnung beantragt. Nach ihrer Ansicht ist sie als Kirche von Gerichtskosten befreit. Auf die Schriftsätze der Efin vom 25. Juli, 28. August 1996, 21. März und 10. April 1997 wird insoweit Bezug genommen.
Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht in Kassel hält den Kostenansatz für zutreffend. Auf seine Stellungnahme vom 24. Februar 1997 wird verwiesen.
Die Erinnerung ist zulässig, jedoch nicht begründet; der Efin steht keine Gerichtskostenfreiheit zu.
Im finanzgerichtlichen Verfahren werden Gerichtskosten i.S.v. § 139 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gemäß § 1 Abs. 1 Buchst. c) des Gerichtskostengesetzes (GKG) „nur nach diesem Gesetz erhoben”; das GKG regelt die Fälle der Kostenbefreiung ausschließlich in § 2.
Die Efin fällt unter keine der unterschiedlichen Fälle der Gerichtskostenfreiheit nach § 2 GKG.
Bei ihr handelt es sich zwar um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nach An. 140 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. Art. 137 Abs. 6 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) sowie nach Art. 51 Abs. 1 der Hessischen Verfassung; sie wird aber nicht i.S.v. § 2 Abs. 1 GKG „nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes” verwaltet.
Im Sinn von § 2 Abs. 2 GKG sind auch keine Kostenbefreiungen nach „bundesrechtlichen Vorschriften” oder „landesrechtlichen Vorschriften” erkennbar, die zu einer persönlichen oder auf das Klageverfahren bezogenen sachlichen Kostenfreiheit fuhren.
Das von der Efin in den Vordergrund gestellte „Konkordat” rechtfertigt keine Gerichtskostenfreiheit (s. den Vertrag … GVBl 1960, 54). Zu Gebührenbefreiungen heißt es dort in Art. 22: „Auf Landesrecht beruhende Gebührenbefreiungen für das Land gelten auch für die Kirchen und ihre öffentlich-rechtlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen. Weitergehende Gebührenbefreiungen nach dem Hessischen Justizkostengesetz vom 15. Mai 1958 (GVBl S. 60) bleiben aufrechterhalten.
Solche „auf Landesrecht” beruhende Gebührenbefreiungen „für das Land” existieren für das finanzgerichtliche Verfahren nicht. Das Land Hessen besitzt Gerichtskostenfreiheit im Finanzprozeß nur nach Bundesrecht – § 2 Abs. 1 GKG – Art. 22 des Vertrages – von der Efin als Meistbegünstigungsklausel bezeichnet kann den Kirchen deshalb keine Kostenfreiheit vermitteln.
Auch „weitergehende Gebührenbefreiungen nach dem Hessischen Justizkostengesetz” (JKostG) i.S.v. Art. 22 des Vertrages sind nicht erkennbar. Nach Art. 2 § 7 Abs. 1 Nr. 1 JKostG bestehen „Gebührenbefreiungen” für „Kirchen” u.a. nur für die Gebühren, „die die ordentlichen Gerichte und die Justizverwaltungsbehörden erheben”. Das Finanzgericht gehört vom Begriff her nicht zu den ordentlichen Gerichten i.S.v. § 13 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG; vgl. Kissel, GVG, 2. Aufl. Rdnr. 111 zu § 13). Auch eine Analogie scheidet aus. Es fehlt bereits eine Gesetzeslücke. Die Abgabenangelegenheiten nach der Generalklausel des § 33 FGO gehören ohne jeden Zweifel nicht zu den „bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten” oder den „Strafsachen” i.S.v. § 13 GVG (im Ergebnis ebenso der Beschluß des Hessischen Finanzgerichts vom 13. April 1968 B II 132/66, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG– 1968, 531, bestätigt durch die nicht veröffentlichte Entscheidung des Bundesfinanzhofs – BFH– vom 16. April 1969 VII B 97/67, s. die Mitteilung EFG Nr. 587/1968).
Entgegen der Meinung der Efin ist das Hessische Finanzgericht in seiner Rechtsprechungstätigkeit auch keine „Justizverwaltungsbehörde” i.S.v. § 7 JKostG. Es trifft zwar zu, daß jedes Gericht auch eine Behörde ist, weil – und sei es nur z.B. bei Beglaubigungen – dort Verwaltungsaufgaben gegen Entgelt erledigt werden. Die Gerichte sind in ihrer Rechtsprechung – und nur hierum geht es – ein aliud gegenüber einer Verwaltungsbehörde. Diese gerichtlichen „Verfahren” werden nach § 1 Abs. 1 GKG nur nach diesem Gesetz kostenmäßig abgewickelt. Es bestand auch kein Bedürfnis, die Gerichtskosten in das JKostG hereinzunehmen, und dies ist auch nicht geschehen; denn Art. 1 § 1 JKostG bezieht sich ausdrücklich nur auf „Justizverwaltungsangelegenheiten” und verweist in Abs. 2 ergänzend nicht auf das GKG, sondern auf die „Verordnung über Kosten im Bereich der Justizverwaltung (s. BGBl I 1994, 1325). Auch dort sind nur Kosten für Justizverwaltungstätigkeiten geregelt bis hin zu Kosten der Strafvollstreckung; in dem „Gebührenverzeichnis” ist keine einzige rechtsprechende Tätigkeit angeführt.
Wäre – wie die Efin meint – auch di...