rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuerabzug in der Bauphase einer Segelyacht
Leitsatz (redaktionell)
- Der Vorsteuerabzug ist bereits vor Aufnahme des tatsächlichen Betriebes eines Unternehmens zu gewähren, wenn die beabsichtigte wirtschaftliche Tätigkeit zu besteuerten Umsätzen führt.
- Maßgebendes Beurteilungskriterium ist die durch objektive Anhaltspunkt belegte Verwendungsabsicht im Zeitpunkt des Leistungsbezugs.
- Bei sog. Freizeitgegenständen, die sowohl der privaten als auch der unternehmerischen Verwendung zugänglich sind, kommt es für den Vorsteuerabzug darauf an, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse eine geschäftsmäßige Tätigkeit geplant ist.
- Bei der Anschaffung einer Segelyacht sind die Größe des Bootes und die sich daraus ergebende private Nutzungsmöglichkeit für den Familien- und Freundeskreis, der Lebenszuschnitt des Mehrheitsgesellschafters, der seine Berufstätigkeit abgeschlossen hat und der Umstand, dass eine Rentabilitätsstudie erst nach Abschlusss des Werkvertrages zur Erstellung der Yacht erstellt wurde, Indizien, die gegen die Geschäftsmäßigkeit des Bootsbaus sprechen.
Normenkette
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1
Streitjahr(e)
2000, 2001
Tatbestand
Streitig ist der Vorsteuerabzug aus Investitionsausgaben für eine noch im Baustadium befindliche Segelyacht.
Die Antragstellerin wurde durch notariellen Vertrag vom 4. Mai 2000 gegründet und am 23. Juni 2000 in das Handelsregister eingetragen. Geschäftszweck ist der Bau und die Vercharterung einer Segelyacht. Gründungsgesellschafter waren zunächst Herr S (70 %), dessen Ehefrau N (20 %) und Herr F, der seinen Anteil am 6. September 2001 an Frau N übertragen hat. Während des gerichtlichen Aussetzungs- und Klageverfahrens wurde am 14. September 2001 das Stammkapital auf 75.000 EUR erhöht und als neuer Gesellschafter mit einem Anteil von 50.000 EUR trat R hinzu.
Am 30. Juni 1999 schloss der 52-jährige, mit einer Abfindung in den Ruhestand getretene S, der seit 1997 in zweiter Ehe mit der Thailänderin N verheiratet ist und zwei Kinder im Alter von 24 und 21 Jahren hat, mit der Firma J einen Werkvertrag über den Bau eines Schiffsrumpfes für eine hochseetüchtige Segelyacht mit sieben Kojen über einen Bruttopreis von 103.951 DM. Die gesamten Fremdherstellungskosten sollten ca. 200.000 DM betragen. Einschließlich der durch Herrn S erbrachten Arbeitsleistungen im Werte von weiteren 200.000 DM soll der Gesamtwert der Yacht ca. 400.000 DM betragen. Rechnungen über Teilleistungen der Firma J wurden im folgenden vor und nach der GmbH-Gründung und ihrer Eintragung im Handelsregister auf den Namen von Herrn S ausgestellt. Nach Beanstandung durch die Betriebsprüfung wurden am 4. Oktober 2000 auf den Namen der GmbH i.G. ausgestellte, korrigierte Rechnungen vorgelegt. Wie sich aus der geänderten Firmenanschrift der Firma J ergibt, sind diese Rechnungen zu einem späteren Zeitpunkt erstellt und auf das Datum der ursprünglichen Rechnungen rückdatiert worden.
Nachdem die Antragstellerin die Vorsteuern aus den zunächst auf S lautenden Rechnungen über die ab 30. Juni 1999 bis zur GmbH-Gründung am 4. Mai 2000 angefallenen Baukosten in Voranmeldungen ab 5-12/2000 und das erste Quartal 2001 in der Gesamthöhe von 23.815 DM geltend gemacht und das Finanzamt den Voranmeldungen zugestimmt hatte, führte es eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung durch, in deren Verlauf der Prüfer die Unternehmereigenschaft als nicht nachgewiesen ansah. Beim Bau einer Segelyacht müsse typischerweise von nichtunternehmerischer Nutzung ausgegangen werden. Eine unternehmerische Nutzung sei nicht nachgewiesen, weil keine schriftlichen Verträge mit Kunden und Reiseanbietern vorgelegt und keine Werbemaßnahmen in Magazinen durchgeführt worden seien. Zudem besitze die Geschäftsführerin N im späteren Vercharterungsgebiet Thailand ein Haus und der Ehemann sei als Skipper vorgesehen. Mangels Nachweises der Unternehmereigenschaft sei die Steuerfestsetzung auszusetzen bis zur Erzielung tatsächlicher Umsätze. In der Schlussbesprechung wurde Übereinstimmung erzielt.
Nach Übersendung des Sonderprüfungsberichtes vom 13. Juni 2001 erhob die Antragstellerin am 17. Juni 2001 Widerspruch „gegen den Prüfungsbericht”. Nachdem das Finanzamt die als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung geltenden Voranmeldungen durch Bescheid vom 19. Juni 2001 mangels Unternehmereigenschaft aufgehoben hatte, erhoben die neu bestellten Bevollmächtigten der Antragstellerin erneut Widerspruch gegen den Ihnen zu diesem Zeitpunkt allein bekannten Prüfungsbericht und begründeten diesen. Ein Einspruch gegen den Aufhebungsbescheid selbst wurde nicht eingelegt.
Das Finanzamt legte den Widerspruch gegen den Prüfungsbericht als Einspruch gegen die Steuerfestsetzung aus und erließ nach Ablehnung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung am 26. September 2001 eine ablehnende Einspruchsentscheidung. Zur Begründung führte das Finanzamt aus, die Ernsthaftigkeit der Absicht der Einnahmeerzielung und damit die Unternehmereigenschaft der Antr...