Entscheidungsstichwort (Thema)
Erhebung von Gerichtsgebühren im Verfahren nach § 69 Abs. 6 FGO
Leitsatz (redaktionell)
- Das Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung einschließlich des Verfahrens nach § 69 Abs. 6 FGO gelten kostenmäßig grundsätzlich als ein Verfahren, wenn beide Verfahren den gleichen Streitgegenstand betreffen.
- Wird in einem Verfahren nach § 69 Abs. 6 FGO ein neuer Streitgegenstand eingebracht, löst dies erneut eine allgemeine Verfahrensgebühr aus.
Normenkette
FGO § 69 Abs. 6; KV Nr. 6210; GKG § 3 Abs. 2
Streitjahr(e)
2014
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um den Kostenansatz aus Anlass eines ablehnenden Beschlusses des Gerichts im Verfahren nach § 69 Abs. 6 FGO. Erstmals mit Fax vom 23.07.2012 beantragte der Antragsteller bei Gericht die Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides für 2010, was das Gericht wegen der Nichterfüllung der Zugangsvoraussetzungen nach § 69 Abs. 4 FGO durch Beschluss vom 27.09.2012 ablehnte (Verfahren 4 V 1554/12, Streitwert 2.891,- Euro). Über den nochmals am 22.10.2012 gestellten und zulässigen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides für 2010 und der Vorauszahlungsbescheide für die Folgejahre 2011, 2012 und 2013 entschied das Gericht später durch Beschluss vom 23.11.2012 zur Sache, in dem es die Vollziehung der Vorauszahlungsbescheide teilweise aussetzte und den Antrag hinsichtlich des Einkommensteuerbescheides für 2010 im Übrigen ablehnte (Verfahren 4 V 2247/12, Streitwert 27.151,- Euro). Wegen der insoweit vom Antragsteller zur Antragsbegründung vorgebrachten Tatsachen, Beweismittel und Rechtserwägungen wird auf die Akten verwiesen. Am 09.01.2014 beantragte der Antragsteller unter Verweis auf § 69 Abs. 6 FGO nochmals die Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides für 2010 und des Vorauszahlungsbescheides für 2011, was das Gericht durch Beschluss vom 20.01.2013 unter Verweis auf die Nichterfüllung der Änderungsvoraussetzungen nach § 69 Abs. 6 FGO ablehnte (Verfahren 4 V 49/13, Streitwert 7.857,- Euro). Eine Gebührenfestsetzung in dem Verfahren 4 V 49/13 unterblieb. Den nochmaligen Antrag vom 02.09.2013 auf Änderung des Einkommensteuerbescheides 2010 und der Vorauszahlungsbescheide für 2012 und 2013 lehnte das Gericht durch Beschluss vom 12.09.2013 mangels Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 69 Abs. 6 FGO ab (Verfahren 4 K 1794/13, Streitwert 7.857,- Euro). Auch in diesem Verfahren unterblieb eine Gebührenfestsetzung.
Mit einer am 03.02.2014 dem Gericht übermittelten Faxnachricht (mit Anlagen), die in Reinschrift nebst einer für den Antragsgegner bestimmten Zweitschrift (mit Anlagen) erst am 10.02.2014 bei Gericht einging, beantragte der Antragsteller unter Verweis auf § 69 Abs. 6 FGO wiederum die Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides für 2010 und der Vorauszahlungsbescheide für 2012 und 2013, wobei er zusätzlich zu den bereits in den vorangegangenen Verfahren vorgetragenen Argumenten erstmals die Auffassung vertrat, dass die in der Hauptsache angefochtenen Bescheide zusätzlich auch deshalb rechtswidrig seien, weil – was der Antragsteller in seinen Steuererklärungen bis zu diesem Zeitpunkt allerdings selbst nicht berücksichtigt hatte – die Einkünfte des Antragstellers aus seiner freiberuflichen Steuerberatungspraxis von einem anderen Finanzamt nach § 180 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b AO gesondert festzustellen seien und ein solches Feststellungsverfahren bisher vom Antragsgegner pflichtwidrig nicht durchgeführt worden sei (Verfahren 4 V 187/14). Das Gericht sah die Änderungsvoraussetzungen des § 69 Abs. 6 FGO gleichwohl als nicht erfüllt an und lehnte den Antrag durch Beschluss vom 10.02.2014 wiederum ab, wobei es im Tenor aussprach, dass der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen habe. Für den Abschluss des Verfahrens 4 V 187/14 verfügte die Kostenbeamtin gegenüber dem Antragsteller daraufhin am 13.02.2014 eine Gebührenrechnung über insgesamt 420,50 Euro, wobei sich dieser Betrag aus einer allgemeinen Verfahrensgebühr nach Nr. 6210 des Kostenverzeichnisses von 406,- Euro (bei einem Streitwert von wiederum 7.857,- Euro) und einer Auslagenpauschale für das Kopieren der Faxnachricht vom 03.02.2014 nebst Anlagen zum Zwecke der Zustellung an den Antragsgegner nach Nr. 9000 des Kostenverzeichnisses über 14,50 Euro zusammensetzte.
Gegen die ihm am 21.02.2014 zugegangene Kostenrechnung vom 13.02.2014 hat der Antragsteller am 03.03.2014 fristgerecht Erinnerung eingelegt und beantragt, die Kostenrechnung „ersatzlos aufzuheben” sowie bis zur Entscheidung in dem Erinnerungsverfahren die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Zur Begründung vertritt er die Auffassung, dass das Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung einschließlich des Verfahrens nach § 69 Abs. 6 FGO kostenmäßig als ein Verfahren gelte, was auch im Verfahren 4 V 187/14 wirksam werde und weshalb eine gesonderte Gebührenstellung durch das Gericht nicht zulässig sei. Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen. In...