Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachweis für das Bestehen einer Mindestbeteiligung nach § 13b Abs. 1 Nr. 3 S. 1 Erbschaftsteuergesetz
Leitsatz (redaktionell)
- Dafür, ob der Erblasser oder Schenker die Mindestbeteiligung des § 13b Abs. 1 Nr. 3 S. 1 ErStG erfüllt, ist nach der Summe der dem Erblasser oder Schenker unmittelbar zuzurechnenden Anteile und der Anteile weiterer Gesellschafter zu bestimmen, wenn der Erblasser oder Schenker und die weiteren Gesellschafter untereinander verpflichtet sind, über die Anteile nur einheitlich zu verfügen oder ausschließlich auf andere derselben Verpflichtung unterliegende Anteilseigner zu übertragen und das Stimmrecht gegenüber nichtgebundenen Gesellschaftern einheitlich auszuüben.
- Stimmrechtsbindungsverträge, mit den sich Gesellschafter untereinander verpflichten ihr Stimmrecht in der Gesellschaft nicht frei, sondern in einem bestimmten Sinne auszuüben (Poolvereinbarungen), bedürfen keiner Form.
Normenkette
ErbStG § 13b Abs. 1 Nr. 3
Streitjahr(e)
2012
Tatbestand
Die Beteiligten streiten in der Hauptsache um das Vorliegen der Voraussetzungen des § 13b Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG).
Mit Vertrag vom ...10.2012 übertrug die Mutter des Antragstellers diesem einen Anteil im Umfang von weniger als 5,95 % an der X GmbH (nachfolgend X).
Bereits im Jahr 2004 hatte der Antragsteller Anteile an der Gesellschaft von seinem Großvater erworben. Auch sein Vater und sein Bruder besaßen Gesellschaftsanteile.
Im Mai 2012 hatte der Vater des Antragstellers Anteile an seine Ehefrau sowie an den Antragsteller und dessen Bruder übertragen.
Nachdem der Antragsteller auf Aufforderung durch den Antragsgegner, das Finanzamt (nachfolgend FA), eine Schenkungsteuererklärung abgegeben hatte, setzte das FA mit Bescheid vom 03.07.2013 Schenkungsteuer in Höhe von … EUR fest. Die Steuerfestsetzung wurde damit begründet, dass eine Steuerbefreiung für die Übertragung der GmbH-Anteile gemäß § 13a und § 13 b ErbStG nicht in Betracht komme, da die Schenkerin zu weniger als 25 % am Kapital der Gesellschaft unmittelbar beteiligt gewesen sei (§ 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG).
Gegen den Bescheid legte der Antragsteller Einspruch ein, über den das FA bislang nicht entschieden hat. Die festgesetzte Steuer wurde bezahlt.
Am 12.12.2013 beantragte der Antragsteller beim FA die Aufhebung der Vollziehung des Schenkungsteuerbescheides. Seiner Auffassung nach bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides. So sehe § 13b Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 ErbStG vor, dass es sich bei Anteilen an Kapitalgesellschaften von 25% oder weniger um begünstigtes Vermögen (§ 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG) handele. Die Ausnahme werde gewährt, wenn Erblasser oder Schenker und die weiteren Gesellschafter untereinander verpflichtet seien, über die Anteile nur einheitlich zu verfügen oder ausschließlich auf andere derselben Verpflichtung unterliegende Anteilseigner zu übertragen und das Stimmrecht gegenüber nicht gebundenen Gesellschaftern einheitlich auszuüben. Dabei sehe § 13b Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 ErbStG kein Schriftformerfordernis für eine solche Regelung vor. Dass die Erbschaftsteuerrichtlinien die Schriftform für eine solche Poolvereinbarung vorsähen, sei unerheblich, da diese zwar die Verwaltung binden sollten, jedoch keine Außenwirkung entfalten. Die Gesellschafter der Familie des Antragstellers hätten bereits in der Folge der Übertragung von Anteilen im Jahr 2004 mündlich vereinbart, dass sie gegenüber den nicht zur Gesellschaft gehörenden Mitgesellschaftern ihre Stimmrechte einheitlich ausüben und dass sie die Geschäftsanteile an diesem Unternehmen nur an Mitglieder der Gesellschaft übertragen. Im Zuge der Übertragung weiterer Anteile im Mai 2012 sei auch die Mutter des Antragstellers der zuvor genannten Vereinbarung beigetreten.
Das FA lehnte den Antrag mit Entscheidung vom 17.12.2013 ab. Es werde auch im Schrifttum einhellig die Auffassung vertreten, dass eine Absprache für die Zwecke des § 13b Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 ErbStG schriftlich zu erfolgen habe. Im Übrigen kenne das deutsche Recht trotz des Grundsatzes der Vertragsfreiheit auch bei anderen Vertragsgestaltungen Formvorschriften, die jeweils zwingend zu beachten seien, damit die entsprechenden Vereinbarungen Rechtswirksamkeit entfalten.
Mit dem im hiesigen Verfahren gestellten Antrag verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Er wiederholt im Wesentlichen seine im Verwaltungsverfahren vertretene Auffassung.
Er beantragt,
die Vollziehung des Schenkungsteuerbescheides vom 03.07.2013
in Höhe von … EUR aufzuheben,
hilfsweise im Unterliegensfalle die Beschwerde zuzulassen.
Das FA beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Ergänzend zu der im Verwaltungsverfahren vertretenen Auffassung trägt es vor, es könne weder positiv noch negativ feststellen, ob im vorliegenden Fall eine mündliche Poolvereinbarung getroffen worden sei. Ungeachtet dessen werde an der bislang vertretenen Ansicht, dass die Schriftform zum Abschluss einer solchen Poolvereinbarung notwendig sei, f...