rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Erinnerung vom 22. Juni 1998 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß vom 12. Juni 1998 in dem Verfahren

 

Tenor

Die Erinnerung vom 22. Juni 1998 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß vom 12. Juni 1998 in dem Verfahren wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens hat der Erinnerungsführer zu tragen.

 

Gründe

Der Erinnerungsführer (Ef) erhob unter dem AktZ. gegen den Erinnerungsgegner (Eg) Klage wegen „Zulassung als Steuerberater bzw. Zulassung zur Steuerberaterprüfung 1996”. Mit Urteil vom 29. Oktober 1997 wurde die Klage abgewiesen, die Kosten des Verfahrens wurden dem Ef auferlegt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Beschwerde des Ef wegen Nichtzulassung der Revision mit Beschluß vom 10. Februar 1998 unter dem AktZ. verworfen.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle setzte auf Antrag des Eg als der vom Ef beklagten Behörde die erstattungsfähigen Kosten auf 69,55 DM fest. Es handelt sich um die auf das Verfahren des Ef entfallenden anteiligen Reisekosten des Sitzungsvertreters des Eg, und zwar einer Bahnfahrt im ICE von W nach Kassel und zurück sowie ein anteiliges Tagegeld (s. die Aufstellung vom 30. März 1998).

Gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluß vom 12. Juni 1998 richtet sich die Erinnerung des Ef. Nach seiner Meinung sind die Aufwendungen des Eg gemäß § 139 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht erstattungsfähig; auch der Eg als Landesfinanzministerium sei eine „Finanzbehörde”, deren Aufwendungen nicht festgesetzt werden dürften. Im übrigen sei das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 29. Oktober 1997 noch nicht rechtskräftig, da hiergegen Nichtigkeitsklage erhoben wurde, über die noch nicht entschieden sei. Die erstatteten Kosten einer Bahnfahrt 1. Klasse seien offenkundig überhöht.

Der Ef beantragt sinngemäß,

den Kostenfestsetzungsbeschluß vom 12. Juni 1998 aufzuheben.

Der Eg beantragt,

die Erinnerung zurückzuweisen.

Die Erinnerung des Ef ist unbegründet.

Die geltend gemachten Aufwendungen des Eg für die Anreise des Sitzungsvertreters zur mündlichen Verhandlung am 29. Oktober 1997 sind dem Grunde und auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.

Die erstattungsfähigen Aufwendungen eines obsiegenden Verfahrensbeteiligten werden gemäß §§ 149 Abs. 1, 139 Abs. 1 FGO durch einen Kostenfestsetzungsbeschluß konkretisiert. Der hierfür erforderliche vollstreckbare Kostenausspruch zulasten des Ef liegt in Form der rechtskräftigen Kostenentscheidung im Urteil vom 29. Oktober 1997 vor (vgl. §§ 155, 151 Abs. 2 Nr. 1 FGO i.V.m. § 103 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung – ZPO–).

Der Umstand, daß der Ef die Wiederaufnahme des Klageverfahrens durch eine Nichtigkeitsklage betreibt, ändert an diesem rechtskräftigen Kostenausspruch nichts. Den Ef trifft auch kein Risiko. Falls die Nichtigkeitsklage Erfolg haben sollte und er in einem erneuten Verfahren von Kosten freigestellt würde, hätte er gegenüber dem Eg einen Rückforderungsanspruch in Höhe der gegen ihn festgesetzten Kosten (vgl. Thomas-Putzo, ZPO, 14. Aufl., Anm. 1 c/bb zu § 103).

Entgegen der Meinung des Ef ist der Eg keine „Finanzbehörde”, deren Aufwendungen kraft ausdrücklicher Regelung des § 139 Abs. 2 FGO nicht erstattungsfähig sind. Zu diesen Finanzbehörden gehören nur die Stellen, die in Abgabeangelegenheiten – d.h. in ihrer steuerverwaltenden Funktion – an einem Klageverfahren beteiligt sind. Das vorliegende Verfahren betrifft allein die Zulassung des Ef als Steuerberater. Dieser Gegenstand des Klageverfahrens hat mit einem Streit über einen konkreten Steuerverwaltungsakt nichts zu tun.

Die Einschränkung des Begriffs „Finanzbehörde” auf die Funktion der Abgabenverwaltung (Steuer Verwaltung) deutet sich schon in Art. 108 des Grundgesetzes (GG) an; dort ist an mehreren Stellen von „Bundesfinanzbehörden” bzw. „Landesfinanzbehörden” lediglich im Zusammenhang mit der Verwaltung von sAbgaben (Steuern) die Rede; berufsrechtliche Fragen der Steuerberater werden hierbei nicht erwähnt.

Auch aus der FGO ergibt sich, daß Finanzbehörden lediglich mit der Verwaltung von Abgaben (Steuern) zu tun haben. So ist der Eg als Landesfinanzministerium nicht nach der allgemeinen abgabenrechtlichen Generalklausel des § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO an dem Klageverfahren des Ef beteiligt gewesen, d.h. in „Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten”. In den berufsrechtlichen Streitverfahren nach dem Steuerberatungsgesetz bedurfte es einer besonderen gesetzlichen Eröffnung des Finanzrechtswegs in § 33 Abs. 1 Nr. 3 FGO. Klageverfahren der vorliegenden Art, die sich aus dem Ersten Teil, Zweiter Abschnitt des Steuerberatungsgesetzes ergeben, mußten in dieser Sondervorschrift abweichend von der abgabenrechtlichen Generalklausel ausdrücklich der Finanzgerichtsbarkeit zugewiesen werden (vgl. Tipke/Kruse, Tz. 13 zu § 139 FGO; nach der Rechtsprechung des BFH gelten deshalb nicht als Finanzbehörden i.S.v. § 139 Abs. 2: Einfuhr- und Vorratsstellen nach dem Beschluß vom 31. Oktober 1972 VII B 134/70, Bundesste...

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