rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeld
Tenor
1. Das Verfahren wegen. Kindergeld wird getrennt in die Verfahren Az.: 9 K 3297/97 wegen Kindergeld für März 1997 und Az. 9 K 5254/97 wegen Kindergeld ab April 1997.
2. Die Kosten des Verfahrens mit dem Az.: 9 K 5254/97 hat der Beklagte zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 2.640,– DM festgesetzt.
Gründe
Zu 1.:
Die Abtrennung des Verfahrens wegen Kindergeld ab April 1997 beruht auf § 73 Abs. 1 FGO.
Zu 2.:
Der Beklagte hat dem im gerichtlichen Verfahren gestellten Antrag für die Zeit ab April 1997 entsprochen. Die Beteiligten haben daraufhin den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Es war daher nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Diese waren gemäß § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO dem Beklagten aufzuerlegen.
Die Voraussetzungen des § 138 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 137 FGO, wonach dem Kläger die Kosten des Verfahrens trotz Obsiegens auferlegt werden können, liegen im Streitfall nicht vor. Insbesondere die Studienbescheinigung, aus der sich die Aufnahme des Studiums des Sohnes … ab 1.4.1997 ergibt, hat der Kläger bereits seinem Einspruchsschriftsatz vom 21.4.1997, eingegangen beim Arbeitsamt … am 22.4.1997, beigefügt (Blatt 43 und 44 der Kindergeldakte).
Unbeachtlich ist auch, daß die Bewilligung des Kindergeldes ab April 1997 letztendlich auf dem an das Arbeitsamt … gerichteten formlosen Antrag des Klägers vom 21.7.1997 (Blatt 56 der Kindergeldakte) beruht. Denn dieser erneute Antrag wird vom Klageantrag mit umfaßt.
Zu 3.:
Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
Wird mit der Klage Kindergeld für ein über 18-jähriges Kind in Hochschul- oder Fachhochschulausbildung bis auf weiteres, d.h. bis zur Änderung der der Bewilligung zugrunde liegenden Verhältnisse – § 66 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) – begehrt, ist nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG bei der Streitwertfestsetzung vom Jahresbetrag des Kindergeldes auszugehen, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen niedriger ist. Denn in diesen Fällen wird das Kindergeld in Abhängigkeit von der Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes gewährt (§ 32 Abs. 4 Sätze 1 und 2 EStG). Übersteigen die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Jahresbetrag von 12.000,– DM, so bleibt es bei der Bemessung des Kindergeldes für das entsprechende Kalenderjahr unberücksichtigt Dies schließt jedoch die (wiederholte) Neubewilligung von Kindergeld für nachfolgende Zeiträume nicht aus. Im übrigen überprüfen die Familienkassen aufgrund entsprechender Dienstanweisungen die Höhe der Einkünfte und Bezüge studierender Kinder jährlich durch Übersendung und Auswertung entsprechender Fragebögen. Danach wird diese Überprüfung verbunden mit der jährlichen Aufforderung zur Vorlage der Studiennachweise. Aufgrund dieser Umstände beschränkt sich die Bewilligung von Kindergeld für Kinder der hier maßgebenden Altersgruppe – ähnlich wie bei der Anpassung von Einkommensteuervorauszahlungen im Rahmen der jährlichen Einkommensteuerveranlagungen (vgl. dazu Beschluß des Hessischen Finanzgerichts vom 22.11.1982 IX B 152/82, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 1983, 369) – faktisch jeweils auf nur ein Jahr. Das dem Klageantrag zugrunde liegende finanzielle Interesse des Klägers wird entsprechend begrenzt.
Eines Rückgriffs auf die sich aus § 17 Abs. 1 bzw. 3 GKG ergebenden Rechtsgedanken (vgl. Beschlüse des Finanzgerichts des Saarlandes vom 13.2.1997 2 K 13/97, EFG 1997, 496, und des Finanzgerichts Hamburg vom 11.3.1997 I 154/96, EFG 1997, 906) bedarf es in diesen Fällen nicht.
Das Gericht erachtet die Streitwertfestsetzung im vorliegenden Fall für angemessen (§ 25 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz GKG).
Fundstellen