rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Erinnerung vom 22. Juni 1997 gegen die Kostenrechnung vom 6. Mai/16. Juni 1997 i.S. … sowie vom 13. Mai/16. Juni 1997 i.S. … (als Kläger bezeichnet jeweils …)
Tenor
Die Erinnerung vom 22. Juni 1997 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Der Erinnerungsführer (Ef) erhob als Steuerberater für die Eheleute … gegen das Finanzamt … zwei getrennten Schriftstücken Klagen wegen Einkommensteuer 1991 (AktZ. …) sowie 1992 (AktZ. …) Die Klagen wurden von den Klägern persönlich mit Schriftsätzen vom 14. März 1997 zurückgenommen mit dem Hinweis, sie hätten den Ef zur Erhebung der Klagen keinen Auftrag/keine Vollmacht erteilt. Die Klageverfahren wurden deshalb mit Beschlüssen vom 1. April 1997 eingestellt und dem Ef als vollmachtlosem Prozeßbevollmächtigten die Kosten der Klageverfahren auferlegt.
Der Kostenbeamte setzte die von dem Ef als Kostenschuldner zu tragenden Gerichtskosten in den beiden Kostenrechnungen vom 6. Mai/16. Juni 1997 (…) und vom 13. Mai/16. Juni 1997 (…) auf jeweils 12,– DM an.
Gegen diese beiden Kostenansätze richtet sich die Erinnerung vom 22. Juni 1997, mit der sich der Ef gegen den Ansatz von „Auslagen des Gerichtes für Zustellungen” wendet: „Diese können neben den berechneten Gebühren für das finanzgerichtliche Verfahren nur geltend gemacht werden, wenn sie den Betrag von 100,– DM überschreiten. Zur Begründung verweise ich auf den rechtskräftigen Beschluß des Finanzgerichts Bremen vom 8.8.1996”, Entscheidungen der Finanzgerichte –EFG – 1996, 1058.
Die Geschäftsstelle verwies den Ef auf das Parallelverfahren 12 Ko 2936/97 und bat um Mitteilung, ob die Erinnerung aufrechterhalten bleibt. An eine Äußerung wurde letztmalig am 26. Januar 1998 erinnert.
Nachdem der Ef nicht geantwortet hatte, half der Urkundsbeamte der Erinnerung nicht ab und legte die Streitsache dem Kostensenat zur Entscheidung vor.
Der Berichterstatter des Kostensenates nahm zu dem Erinnerungsbegehren mit Schreiben vom 6. März 1998 Stellung. Bis auf den heutigen Tag ging keine Antwort ein.
Der Kostenbeamte hat zu Recht in den mit der Erinnerung angegriffenen Kostenrechnungen Auslagen in Höhe von jeweils 12,– DM angesetzt.
Gerichtsgebühren waren nicht angefallen, da die Klagerücknahmen nach Nr. 31.10 des Kostenverzeichnisses (KV) zu § 11 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) gebührenfrei waren. Als Auslagen wurden angesetzt die Kosten für je eine PZU-Zustellung gemäß Nr. 9002 KV in Höhe von 11,– DM sowie Schreibauslagen von je 1,– DM nach Nr. 9000 KV (Ablichtungen der Klageschriften, die entgegen § 64 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung – FGO– nur einfach eingereicht wurden).
Der Ansatz dieser Auslagen ist nicht zu beanstanden; er entspricht dem GKG in der ab 1. Juli 1994 geltenden Fassung (vgl. BGBl I 1994, 1325).
Rechtlicher Ausgangspunkt hierfür ist, daß nach § 1 Abs. 1 Buchst. c) GKG im finanzgerichtlichen Verfahren „Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben” werden dürfen, d.h. Auslagen lediglich nach Teil 9 des KV (Nr. 1900 ff. KV).
Ausnahmevorschriften des GKG, die dem Ef z.B. aus persönlichen Gründen Befreiung von Auslagen zubilligen, sind nicht erkennbar. Auch der Gebührenbefreiungstatbestand für Klagerücknahmen in Nr. 3110 KV gibt keine Möglich keit, den dort verwendeten Ausdruck „die Gebühr entfällt” etwa als „Kosten entfallen” zu interpretieren. Hierbei würde es sich um eine Analogie handeln, die jedoch eine Gesetzeslücke voraussetzt. Angesichts der klaren Regelung in der Bestimmung des § 1 Abs. 1 GKG, die den Begriff „Kosten” als Oberbegriff für „Gebühren und Auslagen” verwendet und der strikten begrifflichen Trennung im gesamten GKG ist eine (erweiternde) Analogie nicht möglich (im Ergebnis ebenso Tipke/Kruse, AO- und FGO-Kommentar, Tz. 31 b vor § 135 FGO sowie Schall, Steuerberater 1994, 393, 395 1. Sp.).
Entgegen der Ansicht des Ef ergibt sich auch aus der Anweisung/Vorbemerkung II vor dem KV 9000 nicht, daß von dem Ansatz der Auslagen abgesehen werden muß. Hiernach werden die Auslagen nach den Nm. 9001 und 9002 KV neben Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, grundsätzlich nur erhoben, soweit sie in einer Instanz einen Betrag von 100,– DM überschreiten. Diese Befreiung betrifft ausdrücklich nur Auslagen – z.B. für Zustellungen nach Nr. 9002 KV – „neben Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten”. Diese Ausnahme ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut hier gerade deshalb nicht erfüllt, weil keine Gebühren angefallen waren.
Dieses Ergebnis entspricht auch dem Sinn der gesetzlichen Neuregelung: Bei Auslagen bis 100,– DM sollen aus Vereinfachungsgründen „neben Gebühren” keine Auslagen ersetzt werden; denn nur bei gebührenpflichtigen Tatbeständen sind sie bereits pauschal in die (erhöhten) Gebühren eingearbeitet worden (BT-Drucks. 12/6962, S. 86 zu Teil 9).
Der vom Ef herangezogene Beschluß des Finanzgerichts Bremen in EFG 1996, 1058 betrifft gerade nicht den vorliegenden Fall; denn die Entscheidu...