rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirksamkeit einer Abtretungsanzeige
Leitsatz (redaktionell)
- Auch bei einer gefälschten Abtretungsanzeige kann sich das Finanzamt auf den Schutz des § 46 Abs. 5 AO berufen, es sei denn, die Fälschung ist für das Finanzamt eindeutig erkennbar.
- Der Schutz des § 46 Abs. 5 AO greift auch ein, wenn Zweifel an der Authentizität der Abtretungsanzeige bestehen. Das Finanzamt ist nicht zur Überprüfung der Abtretungsanzeige verpflichtet.
Normenkette
AO § 46 Abs. 5; FGO § 102
Streitjahr(e)
1999
Tatbestand
Die Kläger waren zivilrechtlich verpflichtet, an den damaligen Unternehmensberater K (im Folgenden K.), X, Honorarzahlungen zu leisten. K. reichte beim beklagten Finanzamt am 29.11.2000 auf amtlichem Vordruck eine von den Klägern unterschriebene Abtretungsanzeige vom selben Tag ein (Bl. 73 der Finanzamtsakte). Die Abschnitte I., II., IV. und VI. wurden bis auf die jeweiligen Unterschriften mit einer Schreibmaschine ausgefüllt. Im Abschnitt III.1. (Gegenstand der Abtretung) wurde zunächst maschinenschriftlich ausgefüllt, dass der Anspruch aus der Einkommensteuer-Veranlagung 1999 abgetreten sei. Weiter wurde handschriftlich ergänzt, dass auch der Anspruch aus der Festsetzung der Umsatzsteuer für 1999, der Umsatzsteuervoranmeldung für 1998/99 sowie des Solidaritätszuschlags für 1999 Abtretungsgegenstand sei. In Abschnitt III.2. wurde handschriftlich eingetragen, dass es sich um eine Vollabtretung mit einer voraussichtlichen Höhe von „30. – 35.000” handele. Weiter ist an dieser Stelle erkennbar, dass zunächst maschinenschriftlich angekreuzt wurde, es handele sich um eine Teil-Abtretung in Höhe von „10.000,--”. Diese maschinenschriftlichen Eintragungen wurden dann im Schriftbild geweißt (z.B. mit Tipp-Ex oder dgl.). Auf das Schriftstück wird wegen der Einzelheiten verwiesen.
Die Kläger wandten sich mit Telefax vom 2.3.2001 an das Finanzamt und widersprachen der Abtretungsanzeige. Hierbei handele es sich um eine Fälschung. In Wirklichkeit hätten die Kläger ihrem Finanzberater K. eine Abtretungsanzeige über „1.500.-” ausgefüllt und unterschrieben. In der Folgezeit erhoben die Kläger gegen K. Anzeige. Es kam am 13.6.2003 zur Hauptverhandlung wegen Betruges gegen K., in deren Verlauf die Kläger und der Steuerfachwirt O als Zeugen vernommen wurden. Weiter wurde das Gutachten des Hessischen Landeskriminalamtes vom 5.7.2002 verlesen. Das Verfahren wurde gemäß § 153 Strafprozessordnung wegen geringer Schuld eingestellt (Bl. 62ff der Finanzamtsakte).
Nachdem das Finanzamt auf die Abtretungsanzeige keine Zahlung geleistet hatte, meldete sich K. am 28.7.2003 nochmals schriftlich beim Finanzamt (Bl. 67 der Finanzamtsakte) und teilte mit, die Kläger hätten seine Honorarforderungen in Höhe von 4.397,11 € (8.600,-- DM) immer noch nicht beglichen. Deshalb beantrage er weiterhin die Auszahlung auf Grund der Abtretungsanzeige vom 28.11.2000. Die Kläger hätten versucht, ihn um sein Geld zu bringen, indem sie die Abtretungserklärung als Fälschung deklariert hätten.
Das Finanzamt erkundigte sich hierauf am 30.7.2003 telefonisch bei dem Vertreter der Anklage (Staatsanwalt) nach den Hintergründen der Einstellung des Verfahrens. Dieser teilte mit, es habe in der Hauptverhandlung nur festgestellt werden können, dass die Abtretungsanzeige geändert worden sei. Offen sei jedoch geblieben, wer diese Änderung vorgenommen habe. Auf den entsprechenden Aktenvermerk (Bl. 66 der Finanzamtsakte) wird verwiesen.
Am 18.8.2003 zahlte das Finanzamt an K. den Betrag von 4.397,11 € aus. Mit Schriftsatz vom selben Tage sowie vom 22.9.2003 wurden die hierfür maßgeblichen Erwägungen den bevollmächtigten Rechtsanwälten der Kläger auseinandergelegt (Bl. 70f und 113ff der Finanzamtsakte).
Im Verlauf einer erfolglosen Leistungsklage vor dem Finanzgericht (Einstellung mit Beschluss vom 29.1.2004 unter der Geschäftsnummer
5 K 3829/03) beantragten die Kläger dann beim Finanzamt einen Abrechnungsbescheid, den dieses am 2.2.2004 erließ. Die Erstattung an K. war in Höhe von 4.397,11 € berücksichtigt.
Das anschließende Einspruchsverfahren blieb erfolglos. Das Finanzamt wies den Einspruch mit Entscheidung vom 15.3.2004 als unbegründet zurück.
Die nunmehr erhobene Klage wird weiter im Wesentlichen damit begründet, die Abtretungsanzeige sei von K. offensichtlich gefälscht worden und deshalb habe das Finanzamt nicht an diesen zahlen dürfen. Die Kläger hätten nur eine Abtretungsanzeige über 1.500,-- DM unterzeichnet. K. habe auch niemals für die Kläger Leistungen erbracht, die 8.600,-- DM wert gewesen seien. Deshalb müsse das Finanzamt noch einen Betrag von 7.100,-- DM an sie auszahlen.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
das Finanzamt zu verpflichten, einen Steuererstattungsbetrag von
7.100,-- DM an sie auszuzahlen.
Das Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es trägt vor, die Auszahlung an K. sei rechtens gewesen. Eine Änderung der Abtretungsanzeige ohne Wissen der Kläger sei nicht offensichtlich. Auch im Rahmen des Strafverfahrens sei nicht fe...