Entscheidungsstichwort (Thema)
Grunderwerbsteuerpflicht bei Verschmelzung von Gesellschaften
Leitsatz (redaktionell)
- Der durch die Verschmelzung bewirkte Eigentumsübergang an Grundstücken ist steuerbar i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG.
- Die Besteuerung des Grunderwerbs nach erfolgter übertragender Umwandlung gem. § 1 Abs. 1 Nr. 3, § 8 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG i.V.m. § 138 Abs. 2 oder 3 BewG durchbricht nicht den Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit und verstößt daher nicht gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz.
Normenkette
GrEStG § 1 Abs. 1, § 8; BewG § 138; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 106; UmwG § 1 Abs. 1, § 2 Nr. 1, § 20 Abs. 1
Streitjahr(e)
2000
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin anlässlich der Verschmelzung mit der X Grunderwerbsteuer zu entrichten hat.
Die Klägerin ist eine ehemals gemeinnützige Wohnungsbau-Genossenschaft, die mit notariellem Vertrag vom 31.7.2000 (Nr.…der Urkundsrolle für…des Notars ...) die Verschmelzung mit der X vereinbarte. In der Präambel zum Vertrag wurde festgelegt, dass die Fusion der Sicherung und Förderung einer sozial verantwortbaren Wohnungsversorgung diene. Die Fusion solle zu einer wirtschaftlichen Stärkung, zur rationellen Arbeitsabwicklung und zu einer zeitgemäßen Zusammenlegung genossenschaftlicher Leistungen führen. Nach Abschn. I des Vertrages übertrug die X ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Ausschluss der Abwicklung auf die Klägerin „im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme”. Die Mitglieder der X als „übertragender Genossenschaft” wurden Mitglieder der Klägerin „als übernehmender Genossenschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge”. Die Satzungsbestimmungen der Klägerin sollten wie in der Anlage zum Vertrag (FG-Akte Bl. 88 ff) fortgelten. Abschn. II des Verschmelzungsvertrages legt fest, dass die Mitglieder der X als Gegenleistung für die Vermögensübertragung Geschäftsanteile an der Klägerin erhalten sollten, die im Wert dem ehemaligen Geschäftsguthaben der einzelnen Mitglieder an der X entsprachen. Der Verschmelzung wurde die Bilanz der X zum 31.12.1999 zu Grunde gelegt (Abschn. III des Vertrages). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Verschmelzungsvertrag verwiesen (FA-Ordner Bl.9 ff). Verschmelzungsstichtag war ebenfalls der 31.12.1999. Die Verschmelzung wurde am 24.10.2000 in das Genossenschaftsregister eingetragen.
Gemäß § 2 der o.g. Satzung kann die Klägerin Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen errichten, erwerben und betreuen. Die Geschäfte sollen nach den Grundsätzen der Wohnungsgemeinnützigkeit geführt werden. Nach § 3 der Satzung können Einzelpersonen, Personengesellschaften des Handelsrechts sowie juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts die Mitgliedschaft an der Klägerin erwerben. Zu diesem Zweck ist u.a. ein Eintrittsgeld von 20,-- € zu zahlen (§ 5 der Satzung). Weiter sind mindestens 2 Geschäftsanteile zum Nominalwert von 200,-- € zu übernehmen; zusätzliche Anteile können mit Genehmigung des Vorstandes erworben werden (§ 17 der Satzung). Mitglieder können jederzeit aus der Klägerin ausscheiden, indem sie unter Zustimmung des Vorstandes ihr Geschäftsguthaben auf ein anderes Mitglied übertragen (§ 8 der Satzung). Im Übrigen kann ein Mitglied nach § 7 der Satzung seinen Austritt aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres erklären. Gemäß § 12 der Satzung hat mit einem Ausgeschiedenen eine Auseinandersetzung dergestalt zu erfolgen, dass lediglich das Geschäftsguthaben zurückzuzahlen ist, nicht dagegen ein Anteil an den Rücklagen und dem sonstigen Vermögen der Genossenschaft. Die erzielten Bilanzgewinne können bis zur Höhe von 4 % der jeweiligen Geschäftsguthaben der Mitglieder an diese ausgeschüttet werden, überschießende Gewinne können in Ergebnisrücklagen eingestellt oder vorgetragen werden (§ 40 der Satzung). Bei Auflösung der Klägerin gemäß § 44 der Satzung ist das die Geschäftsanteile übersteigende Gesamtvermögen „unter Anwendung der Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes” an die Mitglieder im Verhältnis ihrer Geschäftsguthaben zu verteilen. Wegen der weiteren Regelungen wird auf die Satzung verwiesen (FG-Akte Bl. 88 ff).
Mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehendem Bescheid vom 29.1.2001 (FA-Ordner Bl.44) setzte das Finanzamt anlässlich der Verschmelzung Grunderwerbsteuer i.H.v. 1.639.684,-- DM fest. Der Wert der Gegenleistung für die übertragenen Grundstücke wurde hierbei zunächst anhand der Steuerbilanzwerte zum 31.12.1999 von 46.848.119,-- DM geschätzt.
Die Klägerin legte gegen den Bescheid am 28.2.2001 Einspruch ein (FA-Ordner Bl.66).
Nachdem zwischenzeitlich die Grundbesitzwerte für die Zwecke der Grunderwerbsteuer gemäß § 138 Bewertungsgesetz gesondert festgestellt worden waren, erließ das Finanzamt den Grunderwerbsteueränderungsbescheid vom 27.5.2002, der eine Steuer von 792.847,-- € (1.550.673,-- DM) festsetzte. Als Bemessungsgrundlage diente die Summe der Werte in den Fests...