Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebstätte bei Mitbenutzung von Räumen
Leitsatz (redaktionell)
1. Die bloße Mitbenutzung von Räumen und Einrichtungen begründet, insbesondere bei einem auch privat genutzten Raum, der Teil einer Wohnung ist, für sich genommen keine Betriebsstätte.
2. Von einer jederzeitigen Verfügbarkeit einer durch Raumteiler abgetrennten Sitzecke als Büroraum kann nicht mehr ausgegangen werden, wenn weitere Personen den Raum betreten und in einer Art und Weise nutzen dürfen, die einer ernsthaften geschäftlichen Betätigung (u.a. Kundenkontakte, Telefonate und Korrespondenz) entgegenstehen.
Normenkette
InvZulG 1991 § 2 Nr. 1; AO § 12
Streitjahr(e)
1992, 1993, 1994
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger in den Streitjahren 1992 bis 1994 im Fördergebiet eine Betriebsstätte in X unterhalten hat.
Der Kläger betreibt in der Rechtsform eines Einzelunternehmens einen Städte- und Industriereinigungsbetrieb mit Sitz in A. Er ist außerdem an der B mit Sitz in A (60%; Sohn Gerhard 40%) beteiligt. Mit Wirkung zum 15.12.1992 meldete der Kläger für sein Einzelunternehmen bei der Stadt X eine weitere Betriebsstätte ebenfalls für den Bereich Städte- und Industriereinigung an. Vom Kläger wurden von dieser Betriebsstätte aus der B in den Streitjahren u.a. mehrfach diverse Fuhrleistungen in Rechnung gestellt, die sich auf Transportleistungen in das Fördergebiet bezogen. Mit Wirkung zum 15.12.1995 wurde unter Aufgabe der Betriebsstätte in X eine neue Betriebsstätte in C errichtet. Zum 13.3.1996 meldete die B mit Sitz in A eine Betriebsstätte in E an. Der Sohn Gerhard, der im Unternehmen des Vaters in den Streitjahren Prokurist war, ist mit seinem Unternehmen ( Sinkkastenreinigung) für den Vater als Subunternehmer tätig. Seit 1992 betreibt er zudem einen eigenen Entsorgungsdienst.
In den Streitjahren erwarb der Kläger mehrere Transportfahrzeuge nebst Zubehör, die er dem Betrieb in X laut bilanziellem Anlagenverzeichnis zuordnete; die Fahrzeuge wurden alle in X zugelassen. Das Finanzamt – FA – setzte die hierfür beantragte Investitionszulage zunächst antragsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung für 1992 auf…DM und für 1993 auf…DM und für 1994 auf…DM fest. Im Anschluss an eine im Jahr 1996 durchgeführte Außenprüfung für die Betriebsstätte in A gelangte das FA zu der Auffassung, der Kläger habe im Beitrittsgebiet jedenfalls in den Streitjahren noch keine Betriebsstätte unterhalten, so dass ihm keine Investitionszulage zu gewähren sei (vgl. Tz. 42 des Betriebsprüfungsberichts vom 22.2.1996.). So hatte die Prüferin des FA X im Auftrag des beklagten FA ermittelt, dass unter der angegebenen Adresse es keinerlei äußerliche Hinweise auf eine Betriebsstätte gäbe (Firmenschild etc.). Auch hätten sich die von ihr befragten Nachbarn nicht an eine Fa. B erinnern können. Soweit sich im Rahmen der Befragung des Klägers herausgestellt habe, dass dieser bzw. sein Sohn die von einem Bekannten angemieteten Räume als Betriebsstätte genutzt haben wolle, sei dem entgegenzuhalten, dass das Mitbenutzen privater Räume keine Betriebstätte begründe.
Das FA hob die Zulagenbescheide für die Streitjahre mit Rückforderungsbescheid vom 19.3.1996 auf und setzte die Zulage auf Null DM sowie Zinsen auf die Rückzahlungsbeträge fest. Den dagegen eingelegten Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 13.11.1997 zurück. Das FA war der Auffassung, dass der Kläger in X in den Streitjahren keine Betriebsstätte unterhalten habe. Auf die weiteren Gründe der Einspruchsentscheidung wird Bezug genommen.
Mit der dagegen eingelegten Klage verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Er ist insbesondere unter Beweisantritt der Auffassung, dass hinsichtlich des unentgeltlich vom Zeugen Z – einem guten Bekannten des Klägers sowie auch dessen Sohn – für 3 Jahre zur Verfügung gestellten Büroraums in X eine Betriebsstätten zu sehen sei.
Der Kläger habe in dem von Herrn Z angemietetem Haus ein unentgeltliches Nutzungsrecht an einen Büroraum gehabt. Dieses habe dem Kläger – abgesehen vom Fall der außerordentlichen Kündigung – auch nicht einseitig vor Ablauf der Nutzungszeit entzogen werden können. Da man über Extraschlüssel für Haus und Büroraum verfügt habe, sei eine jederzeitige Nutzung durch den Kläger, seinen Sohn und Mitarbeiter möglich gewesen. Dort hätten er, sein Sohn wie auch Mitarbeiter mehrfach pro Woche verschiedene Bürotätigkeiten (Rechnungserstellung, Disposition der LKW, Akquisition etc.) erledigt. Aus den dort erledigten Tätigkeiten ergebe sich auch, dass betrieblicher Mittelpunkt im Hinblick auf die eingesetzten Wirtschaftsgüter die Betriebsstätte in X und nicht die in A gewesen sei. Wegen der weiteren Ausführungen wird auf die Schriftsätze vom 11.12.1997, 7.8.1998 und 25.3.2003 Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
die Aufhebungs- und Zinsbescheide des Beklagte...