rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Vereinbarkeit des Luftverkehrssteuergesetzes mit internationalen Vorschriften
Leitsatz (redaktionell)
- Die Vorschriften des Luftverkehrssteuergesetzes sind mit völkerrechtlichen Grundsätzen und mit internationalen Verträgen vereinbar.
- Die Erhebung einer Luftverkehrssteuer als Umweltabgabe, die an dem Abflug der Flugzeuge von einem inländischen Startort anknüpft und sich nach der Entfernung zum Zielland bemisst, verstößt nicht gegen die Gebietshoheit anderer Staaten.
- Die Luftverkehrssteuer stellt keine Gegenleistung für einen den Luftverkehrsunternehmen individuell zurechenbaren Vorteil dar und ist somit keine Gebühr.
- Ein Verstoß gegen das Gebot der Inländer-Gleichbehandlung (Art. XI Abs. 1 des Freundschafts-, Handels-und Schifffahrtsvertrages mit der OS A. liegt nicht vor, weil die der Steuer zu Grunde liegenden Vorschriften des Luftverkehrsgesetzes nicht nach der Staatsangehörigkeit von Luftverkehrsunternehmen unterscheiden.
Normenkette
Luftverkehrssteuergesetz; Chicagoer Abkommen; Luftverkehrsabkommen EU-USA; Handels-und Schifffahrtsvertrag mit den USA
Streitjahr(e)
2011
Tatbestand
Die Beteiligten streiten in erster Linie über die Rechtmäßigkeit einer Steueranmeldung nach dem Luftverkehrsteuergesetz (LuftVStG).
Mit Erklärung vom 09.02.2011 gab die Klägerin, ein in den USA ansässiges Luftverkehrsunternehmen, das täglich je einen Flug von Stadt X (BRD) nach Stadt A (USA) und nach Stadt B (USA) sowie von Stadt Y (BRD) nach Stadt A durchführt, bei dem Beklagten die Steueranmeldung für den Monat Januar 2011 nach § 12 LuftVStG ab, in der sie eine Steuer in Höhe von 478.080 € erklärte. Die Steuer wurde fristgemäß entrichtet.
Gegen diese Steueranmeldung legte die Klägerin Einspruch ein. Während des Einspruchsverfahrens erklärte der Beklagte mit Bescheid vom 06.10.2011 die Steuerfestsetzung für vorläufig hinsichtlich der Vereinbarkeit des Luftverkehrsteuergesetzes mit dem Grundgesetz. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen. Eine Endgültigerklärung erfolgte bislang nicht.
Mit Erklärung vom 20.12.2011 gab die Klägerin, nunmehr vertreten durch ihre steuerliche Beauftragte, eine berichtigte Steueranmeldung ab, in der der zu entrichtende Gesamtbetrag auf 482.535 € erhöht wurde. Auch der Differenzbetrag wurde fristgemäß entrichtet.
Mit Entscheidung vom 16.02.2012 wies der Beklagte den Einspruch zurück.
Am 19.03.2012 erhob die Klägerin Klage. Sie macht Verstöße des Luftverkehrsteuergesetzes gegen den Grundsatz der staatlichen Souveränität und gegen mehrere internationale Verträge geltend, nämlich (1) gegen das Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt vom 07.12.1944 (im Folgenden: Chikagoer Abkommen), (2) gegen das Luftverkehrsabkommen zwischen den USA einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits vom 25./30.04.2007 (im Folgenden: EU-USA-LuftverkAbk) und (3) gegen den Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 29.10.1954 (Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag).
Nach Auffassung der Klägerin verstößt das Luftverkehrsteuergesetz gegen den Grundsatz der staatlichen Souveränität, der als eine allgemeine Regelung des Völkerrechts zu qualifizieren sei, und die Art. 1, 11 und 12 des Chikagoer Abkommens sowie gegen Art. 7 EU-USA-LuftverkAbk, indem und soweit Handlungen auf fremdem Hoheitsgebiet besteuert würden. Ein Verstoß gegen Art. 11 des Chikagoer Abkommens liege auch darin, dass das Luftverkehrsteuergesetz unzulässigerweise ausländische Luftfahrtunternehmen diskriminiere, indem es zum einen eine unsachgerechte Staffelung der Steuersätze vorsehe und zum anderen nur ausländischen Unternehmen die Pflicht zur Benennung eines steuerlichen Beauftragten auferlege.
Darüber hinaus sieht die Klägerin in der Luftverkehrsteuer eine nach Art. 15 Abs. 3 Satz 2 (nach Lesart der Klägerin Art. 15 Abs. 2 Satz 3) des Chikagoer Abkommens sowie Art. 2, 3 Abs. 4 und 15 Abs. 3 EU-USA-LuftverkAbk unzulässige Gebühr. Auch hätten Gebührenerhebungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Umweltmaßnahmen nach Art. 3 Abs. 4 EU-USA-LuftverkAbk in Übereinstimmung mit Art. 15 des Chikagoer Abkommens zu erfolgen, was nicht der Fall sei. Art. 3 Abs. 4 EU-USA-LuftverkAbk werde außerdem durch die Luftverkehrsteuer insoweit verletzt, als die Steuer in ihrer Wirkung einer unilateralen Beschränkung des Verkehrsaufkommens gleiche. Ein solcher negativer Effekt auf amerikanische Luftfahrtunternehmen wie die Klägerin liege in dem bezweckten und nachgewiesenen Rückgang der Passagierzahlen. Die Luftverkehrsteuer verletze ferner die in Art. 2 EU-USA-LuftverkAbk garantierten billigen und gleichen Wettbewerbsbedingungen insoweit, als sie ausländische Luftfahrtunternehmen durch die Auferlegung kostenintensiver Zusatzpflichten diskriminiere. Auch hält die Klägerin die Luftverkehrsteuer für eine nach Art. 24 des Chikagoer Abkommens und Art. 11 Abs. 2 Buchst. c EU-USA-LuftverkAbk unzulässi...