Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuschuss für ein Hubrettungsfahrzeug als Förderung der Wirtschaftsansiedlung
Leitsatz (redaktionell)
- Die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 18 KStG für eine Wirtschaftsförderungsgesellschaft entfällt, wenn Mittel für andere als die Wirtschaft fördernde Maßnahmen verwandt werden. Eine steuerschädliche Verwendung von Mitteln liegt vor, wenn ein Zuschuss zu den Anschaffungskosten eines Hubrettungsfahrzeugs gewährt wird, das auch zur Nutzung für städtische Zwecke genutzt wird, da die Verbesserung der Erschließung des Gewerbegebiets durch Erleichterung der Erfüllung der Brandschutzauflagen für die ansiedelnde Gewerbebetriebe nicht das einzige Ziel der Zuwendung war.
- Es obliegt der Wirtschaftsförderungsgesellschaft nachzuweisen, dass die Mittelverwendung ausschließlich die Wirtschaft fördernden Zwecken dient (hier: Zuschuss für einen Hubrettungswagen).
- Die Fehlverwendung von Mitteln in den Folgejahren wirkt auf vorhergehende Jahre zurück und schließt die Steuerbefreiung des § 5 Abs. 1 Nr. 18 KStG aus. .
- § 5 Abs. 1 Nr. 18 KStG enthält keine Geringfügigkeitsgrenze, so dass jede nicht unmittelbar der Förderung der Wirtschaft dienende Mittelverwendung für die Steuerbefreiung schädlich ist.
Normenkette
KStG § 5 Abs. 1 Nr. 18, § 8 Abs. 3 S. 2; GewStG § 3 Nr. 25
Streitjahr(e)
2007
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin im Streitjahr (2007) eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 18 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) steuerbefreite Wirtschaftsförderungsgesellschaft war.
Die Klägerin ist eine in 2001 gegründete GmbH, die beim Amtsgericht unter der Nummer HRB im Handelsregister eingetragen ist. Am Stammkapital der Klägerin waren im Streitjahr die Stadt 1 mit 60 % sowie die A-GmbH mit 40 % beteiligt. Gesellschaftsvertraglicher Unternehmensgegenstand war im Streitjahr „die Förderung der Gewerbeansiedlung im Gebiet der Stadt 1, die Entwicklung von Gewerbegebieten bis zur Baureife und der Verkauf an den Nutzer, der An- und Verkauf von bebauten Grundstücken, die Durchführung von Umlegungs- und Erschließungsmaßnahmen und die Durchführung von Bauvorhaben für eigene Rechnung”. Im Einzelnen wird zu dem im Streitjahr geltenden Gesellschaftsvertrag auf Bl. ff. des Sonderbandes verwiesen. Zu der im Dezember 2008 geänderten Fassung des Gesellschaftsvertrages wird auf Bl. ff. des Sonderbandes verwiesen. Entsprechend des Unternehmensgegenstandes bestand auch die tatsächliche Tätigkeit der Klägerin jedenfalls in den Jahren bis 2007 in der Durchführung von Erschließungsmaßnahmen. Insbesondere hatte sich die Klägerin in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 11.10.2005 gegenüber der Stadt 1 verpflichtet, die Planung und Herstellung der Erschließung des Gewerbegebiets „G” im Sinne des § 127 des Baugesetzbuches (BauGB) sowie des landschaftspflegerischen Eingriffsausgleichs durchzuführen. Im Einzelnen wird zum Inhalt des Vertrags auf die Akten verwiesen (Bl. ). Im Rahmen dieser Tätigkeit erwarb die Klägerin Grundstücke. Die Erschließungsmaßnahmen umfassten im Wesentlichen öffentliche Straßen, Wege und Plätze einschließlich Sammelstraßen, Parkplätze und Grünanlagen, öffentliche Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen und die Errichtung des Kreisverkehrs zur Anbindung an eine Landesstraße. Die Kosten für die Durchführung dieser Maßnahmen gingen zu Lasten der Klägerin. Die Klägerin war ihrerseits aber berechtigt und verpflichtet, sich über den Verkauf der in dem Gewerbegebiet befindlichen Grundstücke angemessen zu refinanzieren.
In den Jahren 2001 bis 2005 erzielte die Klägerin zunächst Jahresfehlbeträge. In den Jahren 2002 und 2005 leistete die Klägerin an die Freiwillige Feuerwehr Stadt1 Spenden i.H.v. 100,00 Euro (2002) bzw. 2.000,00 Euro (2005). Aufgrund der Gewinne aus dem Verkauf von Grundstücken im Gewerbegebiet „G” erzielte die Klägerin sodann im Jahr 2006 und im Streitjahr erstmals Jahresüberschüsse i.H.v. 349.150,36 € (2006) bzw. 2.055.855,95 € (2007).
Im Jahresabschluss 2007 berücksichtigte die Klägerin als Aufwendungen unter anderem „Zuwendungen, Spenden” in Höhe von 105.950 €, die auf folgenden Zahlungen beruhten:
a) 100.000 Euro zugunsten der Stadt 1
Die Klägerin zahlte am 18.12.2007 100.000 € an die Stadt 1. Hierbei handelte es sich um den Zuschuss zur Anschaffung eines Hubrettungsgeräts durch die Stadt 1. Das Hubrettungsgerät wurde der Freiwilligen Feuerwehr Stadt 1 überlassen und von dieser genutzt. Die Anschaffungskosten betrugen insgesamt ca. 450.000 €. Das Land Hessen gewährte keinen Zuschuss, weil hinsichtlich des vorherigen im Jahr 1992 anschafften Feuerwehrfahrzeugs die übliche technische Nutzungsdauer noch nicht erreicht war. Das alte Fahrzeug war jedoch wegen der Einsätze für den Bauhof technisch bereits abgenutzt und musste aus dem Feuerwehrdienst gestellt werden. Es wurde nach der Anschaffung des neuen Fahrzeugs weiterhin für den Bauhof genutzt.
Nach der Anschaffung des neuen Hubrettungswagens veröffentliche die Klägerin auf Ihre Homepage eine Mitteilung mit der Überschrift „Florian ...