rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuer 1991
Tenor
1.) Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 06.12.1993 wird der Umsatzsteuerbescheid 1991 vom 02.11.1993 dahingehend geändert, daß die Umsatzsteuer auf 2.696,– DM herabgesetzt wird. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.) Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger und das beklagte Finanzamt je zur Hälfte zu tragen.
3.) Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
4.) Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
5.) Der Streitwert wird auf 4.768,– DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Unternehmereigenschaft des Klägers, der aufgrund eines mit der Gemeinde abgeschlossenen Pachtvertrages ein kommunales Freibad bewirtschaftet.
Der Kläger war seit 1976 aufgrund eines zwischen ihm und der Gemeinde … abgeschlossenen Arbeitsvertrages als Bademeister für das gemeindeeigene Freibad beschäftigt. Neben seiner Tätigkeit als angestellter Bademeister betrieb er außerdem zusammen mit seiner Ehefrau den von der Gemeinde gepachteten, im Freibad befindlichen Kiosk.
Nachdem sich der Kläger und seine Ehefrau 1990 schriftlich an die Gemeinde mit der Bitte gewendet hatten, den seit 14 Jahren unverändert bestehenden Arbeitsvertrag an die geänderten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse anzupassen, wurde der Arbeitsvertrag einverständlich beendet und stattdessen zu Beginn der Badesaison 1991 am 17.05.1991 ein Pachtvertrag zwischen dem Kläger und der Gemeinde abgeschlossen.
Der Pachtvertrag wurde rückwirkend zum 01.04.1991 für die Laufzeit eines Jahres abgeschlossen und sollte sich jeweils um ein Jahr verlängern, wenn er nicht zum Ende der Badesaison von einer der Vertragsparteien schriftlich gekündigt würde. Im Falle der Kündigung des Pachtvertrages sollte der bisherige Arbeitsvertrag in einer überarbeiteten Fassung wieder aufleben.
Gemäß § 2 des Pachtvertrages erhielt der Kläger das Recht, die Eintrittsgelder aus dem Betrieb des Freibades für sich zu vereinnahmen, Darüberhinaus verpflichtete sich die Verpächterin zur Zahlung eines jährlichen Zuschusses in Höhe von 42.000,– DM, der jeweils in sechs Monatsraten, beginnend am 01.04. eines jeden Jahres in Höhe von jeweils 7.000,– DM ausgezahlt werden sollte.
Durch § 3 des Pachtvertrages wurde für den Betrieb des Freibades die Weitergeltung der Benutzungs- und der Gebührenordnung vereinbart. Eine Änderung der Badegebühren oder der Öffnungszeiten war nach dem Vertrag nur im Einvernehmen mit der Verpächterin möglich.
Durch § 4 des Vertrages verpflichtete sich der Kläger zur Übernahme der anfallenden Betriebs- und Bewirtschaftungskosten, während die Verpächterin gemäß § 5 die Reparatur- und Modernisierungsarbeiten tragen sollte.
Dieser Pachtvertrag wurde durch eine Zusatz Vereinbarung vom 28.09.1992 dahingehend geändert, daß die gemäß § 5 des Pachtvertrages vom Verpächter zu tragenden Investitionsmaßnahmen nunmehr von dem Kläger als Pächter getragen werden sollten. Nach dieser Zusatzvereinbarung wurde der Gemeinde außerdem ein Kündigungsrecht mit der Folge des Wiederauflebens des Arbeitsvertrages für den Fall eingeräumt, daß vom Pächter die Kosten für Modernisierungsmaßnahmen wegen des finanziellen Umfanges nicht akzeptiert werden könnten. Im Zeitpunkt einer möglichen Vertragsauflösung sollte die Gemeinde von der Zahlung des vereinbarten Zuschusses an den Kläger freigestellt werden.
In einer zweiten Zusatzvereinbarung vom 13.04.1993 zu dem Pachtvertrag wurde gemäß § 1 der Vereinbarung aufgrund zwischenzeitlich neu festgesetzter Eintrittspreise der jährliche Zuschuß der Gemeinde an den Pächter in Höhe von 42.000,– DM um 7.500,– DM auf 34.500,– DM gekürzt. Dieser Grundzuschuß in Höhe von 34.500,– DM wurde um die tarifliche Lohnerhöhung des Jahres 1992 auf insgesamt 36.768,– DM erhöht. Nach dem weiteren Inhalt der Zusatzvereinbarung sollte sich der Zuschuß jeweils um die tarifliche Lohnerhöhung gemäß Tarifabschluß des Vorjahres erhöhen.
Für das Jahr 1991 reichte der Steuerberater und Prozeßbevollmächtigte des Klägers eine Umsatzsteuererklärung ein, in der er neben den Einnahmen aus der Bewirtschaftung des Freibad-Kiosks die vereinnahmten Eintrittsgelder in Höhe von 23.307,81 DM brutto als Bemessungsgrundlage steuerpflichtiger Umsätze erklärte.
Der Zuschuß der Gemeinde in Höhe von 42.000,– DM wurde nicht als Entgelt für einen steuerpflichtigen Umsatz in der Umsatzsteuererklärung aufgeführt, da der Steuerberater davon ausging, daß es sich hierbei um einen sog. echten – nicht steuerbaren Zuschuß – im Sinne von Abschnitt 150 Abs. 4 Umsatzsteuerrichtlinien (UStR) handele, dem kein konkretes Leistungsaustauschverhältnis zugrundeläge.
Das Finanzamt änderte die eingereichte Steueranmeldung im Sinne von § 168 Abgabenordnung (AO) gemäß § 164 Abs. 2 AO durch Umsatzsteu...