Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfassungsmäßigkeit des § 10e Abs. 5a EStG
Leitsatz (redaktionell)
Es verstößt nicht gegen das Grundgesetz, dass bei der Höhe der Einkunftsgrenzen des § 10e Abs. 5a EStG die Zahl der Kinder nicht berücksichtigt wird.
Normenkette
EStG § 10e Abs. 1, § 10 Abs. 3, § 10e Abs. 5a
Streitjahr(e)
1997
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Wesentlichen darüber, ob § 10e Abs. 5a Einkommensteuergesetz in der im Streitjahr 1997 geltenden Fassung (EStG) verfassungsmäßig ist.
Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr 1997 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden. Sie haben 6 Kinder, die zwischen 1977 und 1995 geboren wurden. Der Kläger erzielte im Streitjahr Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von ca. 431.000,-- DM. Der Gesamtbetrag der Einkünfte betrug ca. 269.000,-- DM, weil die Kläger aus der Vermietung mehrerer Immobilien Verluste in Höhe von ca. 162.000,-- DM erwirtschafteten.
Mit ihrer Einkommensteuererklärung des Streitjahres machten die Kläger Versicherungsbeiträge in Höhe von ca. 66.000,-- DM geltend, von denen der Beklagte im Rahmen des § 10 Abs. 3 EStG 19.830,-- DM berücksichtigte.
Die Einkommensteuerbescheide des Streitjahres wurden mehrfach geändert.
Nachdem sich erstmals im Bescheid vom 24.03.2000 ein Gesamtbetrag der Einkünfte von mehr als 240.000,-- DM ergab und der Beklagte mithin den Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 EStG nicht mehr gewährte, erhoben die Kläger Einspruch und beantragten gleichzeitig, die Sprungklage zuzulassen.
Der Beklagte hat der Sprungklage rechtzeitig zugestimmt.
Nach Erhebung der Klage sind am 18.05.2001 und am 18.06.2001 Änderungsbescheide ergangen, die jeweils Gegenstand des Klageverfahrens wurden (§ 68 Finanzgerichtsordnung in der im Jahr 2001 geltenden Fassung -FGO-).
Mit ihrer Klage machen die Kläger zunächst geltend, § 10e Abs. 5a EStG sei verfassungskonform dahin auszulegen, dass die Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte, ab der der Abzugsbetrag nach § 10e EStG nicht mehr gewährt werde, von der Zahl der unterhaltspflichtigen Kinder abhängig sei. Ohne eine derartige Auslegung sei die Vorschrift verfassungswidrig. Durch das alleinige Abstellen auf den Gesamtbetrag der Einkünfte bleibe die Zahl der Kinder und die mit ihrem Unterhalt verbundenen Aufwendungen - insbesondere auch die anfallenden
Kranken- und Pflegeversicherungskosten - unberücksichtigt. Es verstoße im Übrigen auch gegen die Verfassung, dass § 10e Abs. 5a EStG eine starre Obergrenze festlege, deren Überschreitung um nur eine DM zum Verlust der gesamten Förderung führe. Neben § 10e Abs. 5a EStG sei auch die Beschränkung des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 3 EStG verfassungswidrig. Insbesondere Steuerpflichtige mit Einkünften aus selbständiger Arbeit müssten im Vergleich zu Steuerpflichtigen, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielten, höhere Beträge für die Zukunftssicherung aufbringen, ohne dass diese steuerlich berücksichtigt würden. Ebenso bleibe auch im Rahmen des § 10 Abs. 3 EStG der erhöhte Aufwand von Steuerpflichtigen mit mehreren Kindern unberücksichtigt.
Wegen der Einzelheiten des klägerischen Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 03.04.2000 (Bl. 2 ff. der Akte), 07.06.2000 (Bl. 18 ff. der Akte), 13.03.2002 (Bl. 36 ff. der Akte) und vom 28.02.2003 (Bl. 46 ff. der Akte) Bezug genommen.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
unter Änderung des Einkommensteuerbescheids 1997 in der Fassung vom 18.06.2001 eine Steuerbegünstigung für die eigengenutzte Wohnung in Höhe von 19.800,-- DM sowie eine kindbedingte Ermäßigung nach § 34 f EStG in Höhe von 6000,-- DM zu gewähren,
hilfsweise,
das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber einzuholen, ob § 10e Abs. 5a EStG und § 10 Abs. 3 EStG das Grundgesetz verletzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er vertritt die Ansicht, die beantragten Steuerbegünstigungen seien nach dem eindeutigen Wortlaut der entsprechenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes nicht zu gewähren. Die Vorschriften seien auch nicht verfassungswidrig.
Der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 13.03.2002 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Es lag 1 Band die Kläger betreffende Einkommensteuerakten vor.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Zu Recht hat der Beklagte im Streitjahr die Steuerbegünstigung nach § 10e Abs. 1 EStG nicht gewährt, weil der Gesamtbetrag der Einkünfte der zusammen veranlagten Kläger 240.000,-- DM überstieg (§ 10e Abs. 5a EStG). Damit liegen auch die Voraussetzungen für eine kindbedingte Ermäßigung nach § 34 f EStG nicht vor.
Das Gericht hat keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 10e Abs. 5a EStG.
Es verstößt insbesondere nicht gegen das Grundgesetz, dass bei den E...