vorläufig nicht rechtskräftig

Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Beruflich bedingter Sprachkurs an englischem College als Werbungskosten

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Bei einem Fortbildungslehrgang zum Erwerb oder zur Vertiefung von Fremdsprachenkenntnissen, der nicht am Wohnort des Steuerpflichtigen oder in dessen Nähe stattfindet (auswärtiger Sprachkurs) ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu bestimmen, ob neben den reinen Kursgebühren auch die Aufwendungen für die mit dem Sprachkurs verbundener Reise beruflich veranlasst und demzufolge als Werbungskosten abziehbar sind.
  2. Lassen sich aufgrund der vom Steuerpflichtigen vorgelegten Unterlagen weder die Dauer noch der tatsächliche Inhalt der Veranstaltung feststellen und deuten die vorgelegten Unterlagen eher auf die Teilnahme an wirtschaftswissenschaftlichen Vorlesungen an einem englischen College als auf die Teilnahme an einem beruflich veranlassten Sprachkurs schließen, sind die Aufwendungen nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen.
  3. Indizien für das Vorliegen eines ausschließlich beruflich veranlassten Sprachkurses im Ausland.
 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1

 

Streitjahr(e)

2000

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.04.2008; Aktenzeichen VI R 13/07)

BFH (Urteil vom 10.04.2008; Aktenzeichen VI R 13/07)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, inwieweit Aufwendungen des Klägers im Streitjahr 2000 als Kosten für einen beruflich bedingten Sprachkurs und damit als Werbungskosten abzugsfähig sind.

Der Kläger, der verheiratet ist und mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wird, hat ein Studium als Wirtschaftsingenieur an der Fachhochschule A abgeschlossen und im Jahr 19xx zusätzlich ein Studium der …...technik aufgenommen. Bis zum xx.xx.2000 bezog er ausweislich der Lohnsteuerkarte Einkünfte aus einer nichtselbständigen Arbeit als …berater, seit dem xx.xx.2000 ist er Arbeitnehmer bei Firma B und dort als Berater im IT-Bereich tätig. Bereits am xx.xx.2000 bestätigte die Personalabteilung der Firma B die Rücksendung des Arbeitsvertrags und den Beginn der Arbeitsaufnahme am xx.xx.2000 (Schreiben vom xx.xx.2000, Bl. 3 Einkommensteuerakte 2000 – ESt-Akte).

Bereits im Jahr 1999 hat der Kläger Englisch-Sprachkurse belegt. Ausweislich der Bescheinigungen, die im Einspruchsverfahren 1999 vorgelegt wurden, erhielt er Einzelunterricht in Englisch mit den Schwerpunkten Business- und Computer-Englisch (Bl. 143, 152 ESt-Akte 1993 ff.). Zum Nachweis einer beruflichen Veranlassung für das Jahr 1999 legte er bereits hier eine Bescheinigung der Personalabteilung der Firma B vom xx.xx.2000 (Bl. 133 ESt-Akte 1993 ff.) vor, wonach es sein Arbeitsumfeld unabdingbar mache, „sich in englischer Sprache in Wort und Schrift verständlich zu machen.”

In der gemeinsamen Einkommensteuererklärung 2000 machte der Kläger bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit u.a. Aufwendungen für einen Auslandssprachkurs in Höhe von  DM geltend. Nach den vorgelegten Unterlagen hielt sich der Kläger vom xx.xx.2000 (Abflug) bis zum xx.xx.2000 in England auf und besuchte in dieser Zeit das C-College in D,…Wegen der Höhe der geltend gemachten Aufwendungen wird auf die Aufstellung - Bl. 25a/b ESt-Akte - und die dazu vorgelegten Belege (1 Heftstreifen, der ESt-Akte vorgeheftet) Bezug genommen. Zum Nachweis legte der Kläger darüber hinaus im Veranlagungsverfahren jeweils in englischer Sprache abgefasst einen Wochenstundenplan (– Bl. 25 ESt-Akte) und eine Zusammenfassung der Themenschwerpunkte (– Bl. 23 f. ESt-Akte) sowie ein Zertifikat des … vom Juni 2000 vor, wonach der Kläger eine Prüfung in „English for Business” bestanden hat (Bl. 25c ESt-Akte).

Der Beklagte berücksichtigte die geltend gemachten Aufwendungen im Einkommensteuerbescheid 2000 nicht als Werbungskosten; er verwies auf § 12 Einkommensteuergesetz (EStG) und ein Missverhältnis zwischen reinen Kurskosten und den übrigen Kosten und vertrat die Auffassung, ein Inlandssprachkurs hätte den gleichen Erfolg gehabt. Den dagegen eingelegten Einspruch begründeten die Kläger trotz wiederholter Aufforderung nicht. Der Beklagte wies den Einspruch deshalb mit seiner Einspruchsentscheidung vom 2.5.2002 als unbegründet zurück; eine ausschließliche berufliche Veranlassung sei nicht dargetan.

Mit ihrer dagegen erhobenen Klage begehren die Kläger weiterhin die Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit. Die erforderliche berufliche Veranlassung sei gegeben. Für die Übernahme durch Firma B sei es zwingend erforderlich gewesen, dass der Kläger sich im Geschäfts- und Computerenglisch in Wort und Schrift habe verständlich machen können, auch wenn dies nie schriftlich festgehalten worden sei. Der Nachweis des absolvierten Kurses sei Grundlage für die Bewerbung und Einstellung durch Firma B gewesen. Englisch-Grundkenntnisse habe der Kläger bereits früher erworben. Auch die Höhe der Aufwendungen spreche gegen eine private Veranlassung. Außerdem liege di...

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