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Hessisches FG Urteil vom 06.06.2011 - 1 K 2222/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Miete für einen Pkw-Stellplatz als Werbungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung

 

Leitsatz (redaktionell)

Ist ein Pkw zur Ausführung der dienstlichen Tätigkeit nicht nötig, sind die Kosten für die Miete eines PKW-Stellplatzes nicht im Rahmen der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten abzugsfähig.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 Nr. 5

 

Streitjahr(e)

2008

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.11.2012; Aktenzeichen VI R 50/11)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung einer Pkw-Stellplatzmiete im Rahmen der doppelten Haushaltsführung streitig.

Der Kläger erzielte im Streitjahr unter anderem Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. In seiner Einkommensteuererklärung machte er im Rahmen der doppelten Haushaltsführung Kosten für seine Unterkunft sowie für einen Pkw-Stellplatz am Arbeitsort geltend. Für die Wohnung und den Pkw-Stellplatz lagen zwei Mietverträge vor. In § 2 (5) des Mietvertrages über den Garagenstellplatz hieß es: „Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass weder ein wirtschaftlicher noch ein rechtlicher Zusammenhang zwischen diesem Stellplatzmietvertrag und einem Wohnraummietverhältnis besteht.”

Weiterhin machte der Kläger in seiner Steuererklärung Fahrtkosten für Heimfahrten geltend. Er gab an, die Heimfahrten teilweise mit dem eigenen Pkw und teilweise mit der Bahn durchgeführt zu haben. Insgesamt bezifferte er die Kosten der doppelten Haushaltsführung auf …,-- €.

Im Einkommensteuerbescheid vom ...01.2010 wurden insgesamt Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung in Höhe von …,-- € anerkannt. Im Zuge dieser Veranlagung berücksichtigte das beklagte Finanzamt (-FA-) zwar die Miet- und Mietnebenkosten für die gemietete Wohnung, nicht jedoch die Kosten für den Pkw-Stellplatz in Höhe von …,-- € (12 x … €...

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