vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: [I R 54/11)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Hinzurechnung bei Korrektur einer Körperschaftsteuerforderung im Rahmen einer Bilanzberichtigung
Leitsatz (redaktionell)
- Die erfolgswirksame Ausbuchung einer als Körperschaftssteuererstattungsanspruch gebuchten Bilanzposition führt nicht zwingend zu einer Hinzurechnung nach § 10 Nr. 2 KStG.
- Die erfolgswirksame Ausbuchung eines fehlerhaft als Forderung ausgewiesenen Körperschaftssteuererstattungsanspruchs im Rahmen einer Bilanzberichtigung ist nicht durch eine Hinzurechnung nach § 10 Nr. 2 KStG zu korrigieren, wenn es sich buchhalterisch materiell rechtlich nicht um Körperschaftsteuer gehandelt hat.
Normenkette
KStG § 10 Nr. 2; EStG § 4 Abs. 2 S. 1
Streitjahr(e)
1995
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die im Wege der Bilanzberichtigung erfolgte Ausbuchung einer Forderung auf der Grundlage des § 10 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (KStG) zu einer entsprechenden außerbilanziellen Hinzurechnung führt.
Nach dem zwischen den Beteiligten unstreitigen Sachverhalt beschloss die Klägerin im Jahre 1993 eine Gewinnausschüttung für das Jahr 1991. Hierdurch ergab sich für 1991 eine Körperschaftsteuerminderung in Höhe von 593.750,- DM. Den hieraus resultierenden Körperschaftsteuererstattungsanspruch aktivierte die Klägerin in der Steuerbilanz zum 31.12.1992, zog einen Betrag in entsprechender Höhe aber in ihrer Körperschaftsteuererklärung für 1992 bei der Ermittlung des Einkommens wieder ab. Im Rahmen einer die Jahre 1990–1994 betreffenden Außenprüfung korrigierte der Prüfer diese bilanzielle Behandlung und aktivierte den auf der Ausschüttung beruhenden Erstattungsanspruch unter Hinweis auf § 27 Abs. 3 KStG bereits zum 31.12.1991. Hieraus folgte eine entsprechende Erhöhung des Steuerbilanzergebnisses für das Jahr 1991. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens für das Jahr 1991 zog der Prüfer dann auf der Grundlage des § 10 Nr. 2 KStG wieder einen dem gewinnerhöhend gebuchten Körperschaftsteuererstattungsanspruch entsprechenden Betrag ab.
Den von der Klägerin in der Steuerbilanz zum 31.12.1992 aktivierten Erstattungsanspruch in entsprechender Höhe, der im Jahre 1992 ebenfalls zu einem entsprechenden Ertrag geführt hatte, korrigierte der Prüfer jedoch nicht. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens für das Jahr 1992 berücksichtigt er abweichend von der Steuererklärung der Klägerin auch keinen Korrekturbetrag. In der Prüferbilanz zum 31.12.1992 war insgesamt eine Körperschaftsteuerforderung in Höhe von 3.026.647,- DM aktiviert, bei der Einkommensermittlung wurde jedoch lediglich ein Betrag in Höhe von 2.432.893,- DM in Abzug gebracht. Das zu versteuernde Einkommen 1992 wurde somit per Saldo sowohl in den Berechnungen des Prüfers als auch in den nachfolgenden Steuerbescheiden um 593.751,- DM zu hoch angesetzt.
Diesen Fehler stellte die Klägerin bei der Aufstellung des Jahresabschlusses für das Jahr 1995 fest und berücksichtigte dies bei der Anpassung der Handelsbilanz an die Steuerbilanz zum 31.12.1995. Sie stellte die sich aus der steuerlichen Vorprüfung (Prüfungszeitraum 1990–1994) ergebenden Steuererstattungsansprüche und Steuerschulden in die Bilanz ein. Hierbei wurde das Steuerbilanzergebnis per Saldo um den Betrag von 593.750,- DM gemindert. Diese Minderung erfolgte, um die fehlerhafte Darstellung des Bilanzgewinns 1992 zu korrigieren.
Im Rahmen einer die Jahre 1995–2000 betreffenden Außenprüfung vertrat der Prüfer die Ansicht, dass die Klägerin zu Recht die Doppelerfassung des Körperschaftsteuererstattungsanspruchs bei Aufstellung des Jahresabschlusses 1995 korrigiert hatte, weil eine Korrektur des Steuerbescheides 1992 und der die Folgejahre betreffenden Steuerbescheide aus verfahrensrechtlichen Gründen auch wegen Einritts der Festsetzungsverjährung nicht mehr möglich gewesen sei. Die Fehler beseitigende Bilanzberichtigung sei zulässig gewesen. Der Prüfer vertrat jedoch darüber hinaus die Ansicht, die Klägerin habe das zu versteuernde Einkommen 1995 insoweit unzutreffend ermittelt, als hinsichtlich der Fehler beseitigenden Bilanzberichtigung keine (gegenläufige) korrigierende Hinzurechnung bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens erfolgt sei. Die zum 31.12.1995 im Rahmen der Bilanzberichtigung vorgenommene Minderung sei auf der Grundlage des § 10 Nr. 2 KStG zu korrigieren.
Das Finanzamt schloss sich der Ansicht des Prüfers an und änderte auf der Grundlage des § 164 Abs. 2 AO durch Bescheide vom 17.09.2003 u.a. den Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 1995 sowie den Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Abs. 1 KStG zum 31.12.1995. Den dagegen erhobenen Einspruch wies das Finanzamt durch Einspruchsentscheidung vom 14.02.2005 als unbegründet zurück. Wegen der Begründung der Einspruchsent...