rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewertung von Fremdwährungsdarlehen
Leitsatz (redaktionell)
- Bei einer Fremdwährungsverbindlichkeit, mit einer Restlaufzeit von ca. zehn Jahren, begründet ein Kursanstieg der Fremdwährung keine voraussichtlich dauernde Teilwerterhöhung.
- Bei der für die Abzinsung notwendigen Bestimmung der Laufzeit eines unverzinslichen Darlehens (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG) kommt es nicht darauf an, dass das Darlehen mit einer Frist von drei Monaten kündbar ist, wenn zum Bilanzstichtag auf Grund der tatsächlichen Umstände der Schluss gerechtfertigt ist, dass das Darlehen nicht gekündigt werden wird.
- Bei börsennotierten Aktien ist eine voraussichtlich dauerhafte Teilwertminderung anzunehmen, wenn im Zeitpunkt der Bilanzerstellung keine konkreten Anhaltspunkte für eine alsbaldige Wertaufholung vorliegen. Diese Grundsätze sind nur auf solche Darlehen übertragbar, die kurzfristig oder ggf. mittelfristig zurückzuzahlen sind
Normenkette
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3 S. 1, § 52 Abs. 16
Streitjahr(e)
1999, 2000, 2001
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die US-Dollar-Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der Gesellschafterin der Klägerin zum 31.12.1999, zum 31.12.2000 und zum 31.12.2001 einen voraussichtlich dauerhaft über den Anschaffungskosten liegenden Teilwert hatten und deswegen mit diesen Werten bei der Ermittlung des Einkommens bzw. des Gewerbeertrags für die Jahre 1999 bis 2001 zu berücksichtigen sind.
Die Klägerin ist eine in Deutschland ansässige GmbH. Sie produzierte und vertrieb X. Alleine Anteilseignerin war (jedenfalls) in den Jahren 1992 bis 2002 die in den USA ansässige (im Folgenden: Gesellschafterin).
Am 01.07.1992 schloss die Klägerin mit ihrer Gesellschafterin einen Kreditvertrag über 225.000 USD. Es wurde ein Umrechungskurs von 1,61 DM je 1 USD zugrunde gelegt. Die Darlehenssumme entsprach danach 362.250 DM.
Nach § 1 Abs. 2 waren Erhöhungen des Darlehens zugelassen. Ferner war das Darlehen auf unbestimmte Dauer gewährt, § 3 Abs. 1. Die Parteien hatten jedoch das Recht, den Darlehensvertrag nach zehn Jahren mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende und somit erstmals zum 31.12.2002 zu kündigen, § 3 Abs. 2. Ferner hatte die Klägerin das Recht, das Darlehen jederzeit ganz oder teilweise (in diesem Fall in Höhe eines Vielfachen von 1000 US-$) zurückzuzahlen, § 3 Abs. 3. Ferner war das Darlehen nachrangig gegenüber den Forderungen anderer Gläubiger, § 3 Abs. 4. Das Darlehen war verzinslich, § 2.
Ab dem 01.07.1992 wurde das Darlehen jedes Jahr um folgende Gewinnausschüttungen der Klägerin an die Gesellschafter erhöht:
Zeitpunkt |
Gewinn-ausschüttung in DM |
Erhöhung Darlehen in USD |
zugrunde gelegter Kurs in DM je 1 USD |
05.04.1993 |
81.700 |
50.000 |
1,6340 |
01.06.1994 |
32.300 |
19.544 |
1,6527 |
30.01.1995 |
52.250 |
35.086 |
1,4892 |
01.05.1996 |
219.530 |
144.143 |
1,5230 |
01.05.1997 |
140.600 |
80.232 |
1,7524 |
01.05.1998 |
196.175 |
109.230 |
1,7960 |
15.05.1999 |
323.380 |
172.297 |
1,8769 |
15.05.2000 |
242.250 |
112.937 |
2,1450 |
15.05.2001 |
77.900 |
575.825 |
2,3121 |
Rückzahlungen des Darlehens erfolgten wie folgt:
Zeitpunkt |
Rückzahlung in DM |
zugrunde gelegter Kurs in DM je 1 USD |
Minderung Darlehen in USD |
10.12.1997 |
140.045,00 |
1,7455 |
80.232 |
21.12.1998 |
224.512,50 |
1,7961 |
125.000 |
24.09.1999 |
169.089,46 |
1,8788 |
90.000 |
01.12.1999 |
150.000,00 |
1,9377 |
77.412 |
Die Beteiligten gehen von folgenden tatsächlichen Ansätzen und Werten aus:
Zum 31.12.1998
Darlehensvaluta |
458.003 USD |
Ansatz durch Klägerin in DM zugrunde gelegter Kurs (= Umrechnungskurs vom 31.12.1997) |
822.605,50 DM 1,7961 DM (je 1 USD) |
Historische Anschaffungskosten durchschnittlicher Anschaffungskurs |
751.112,88 DM 1,6400 DM (je 1 USD) |
Zum 31.12.1999
Darlehensvaluta |
462.888 USD |
Ansatz durch Klägerin in DM zugrunde liegender Kurs |
905.408,92 DM 1,9560 DM (je 1 USD) |
Historische Anschaffungskosten durchschnittlicher Anschaffungskurs |
789.105,65 DM 1,7047 DM (je 1 USD) |
Zum 31.12.2000
Darlehensvaluta |
575.825 USD |
Ansatz durch Klägerin in DM zugrunde liegender Kurs |
1.210.356,57 DM 2,1019 DM (je 1 USD) |
Historische Anschaffungskosten durchschnittlicher Anschaffungskurs |
1.031.355,65 DM 1,7911 DM (je 1 USD) |
Zum 31.12.2001
Darlehensvaluta |
609.517,00 USD |
historische Anschaffungskosten durchschnittlicher Anschaffungskurs |
1.109.255,93 DM 1,8199 DM (je 1 USD) |
1. Teilbetrag Ansatz durch Klägerin in DM zugrunde liegender Kurs |
575.825,00 USD 1.276.891,90 DM 2,2175 DM (je 1 USD) |
2. Teilbetrag Ansatz durch die Klägerin entsprechend des zugrundegelegten Anschaffungskurses von |
33.692 USD 77.900,00 DM 2,3121 DM(je 1 USD) |
Zu den Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung vom 05.01.2006 verwiesen.
In ihren Jahresabschlüssen zum 31.12.1999, 31.12.2000 und 31.12.2001 wies die Klägerin das USD-Darlehen unter den sonstigen Verbindlichkeiten als „Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern mit einer Restlaufzeit von mehr als 5 Jahren” aus.
Für die vorgenannten Stichtage und Zeitpunkte (bzw. die jeweiligen Vortage im Fall von Sonntagen, Samstagen und Feiertagen) gibt die Deutsche Bundesbank in den unter www.bundesb...