rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen für eine Legasthenie-Therapie als außergewöhnliche Belastungen
Leitsatz (redaktionell)
Ein nachträglich ausgestelltes amtsärztliches Attest stellt keinen geeigneten Nachweis für den Abzug von Aufwendungen für eine Legasthenie-Therapie als außergewöhnliche Belastung dar, wenn es lediglich auf die Feststellungen einer vor Durchführung der Maßnahme vorgenommenen privatärztlichen Untersuchung verweist und aus diesen Befunden nicht eindeutig hervorgeht, dass es sich um eine krankheitsbedingte Lese- und Rechtschreibschwäche handelt.
Normenkette
EStG § 33
Streitjahr(e)
2003
Tatbestand
Der als Arzt nichtselbständig tätige Kläger wurde im Streitjahr 2003 zusammen mit seiner Ehefrau von der beklagten Behörde (dem Finanzamt) zur Einkommensteuer veranlagt. In ihrer Einkommensteuererklärung 2003 machten die Eheleute u.a. Aufwendungen für Bewerbungsschreiben des Klägers in Höhe von 424,54 EUR als Werbungskosten und Kosten für die Behandlung einer Lese- und Rechtschreibstörung (LRS-Therapie) ihres Sohnes A in Höhe von 2.873,00 EUR als außergewöhnliche Belastungen geltend. Im Einkommensteuerbescheid 2003 vom 10.9.2004 setzte das Finanzamt die Bewerbungskosten (sowie Kosten für Kopien und Postwertzeichen) mit pauschal 150,00 EUR an und ließ die Aufwendungen für die LRS-Therapie unter Hinweis auf ein fehlendes amtsärztliches Attest unberücksichtigt.
Im nachfolgenden Einspruchsverfahren reichte der Kläger zum Nachweis seiner Bewerbungskosten eine größere Anzahl von Durchschriften (oder Kopien) von gleich lautenden Bewerbungsschreiben ein. Diesen Bewerbungsschreiben ordnete er Belege über Postwertzeichen zu, die in zeitlichem Zusammenhang mit den Daten der Bewerbungsschreiben standen. Vom Finanzamt angeforderte Nachweise über den tatsächlichen Versand der Schreiben oder übliche Reaktionen der Empfänger der Bewerbungen (Eingangsbestätigungen, Antwortschreiben) wurden vom Kläger nicht vorgelegt. Hierzu teilte der Kläger mit, dass ihm keine gesetzliche Bestimmung bekannt sei, die eine Antwort des zukünftigen Arbeitgebers zur Anerkennung der Kosten voraussetze oder es ihm erlaube, bei fehlender Antwort den Adressaten zu verklagen. Manchmal werde die Antwort per Telefon vermittelt, meistens komme leider keine Antwort. Hinsichtlich der LRS-Therapie legte der Kläger eine am 14.1.2005 erstellte amtsärztliche Bescheinigung des Gesundheitsamtes vor, in der bestätigt wird, dass bei A „laut der Diagnose der Klinik B” eine behandlungsbedürftige Lese- und Rechtschreibstörung vorliege. Der Befund der Klinik wurde am 15.11.2002 im Rahmen einer ambulanten Untersuchung erstellt. Wegen weiterer Einzelheiten wird diesbezüglich auf das vom Kläger vorgelegte Schreiben des Klinikums vom 3.12.2002 (Bl. 49 f. der Prozessakte) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 28.1.2005, auf das ebenfalls wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen wird, wies das Finanzamt unter Benennung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) den Kläger auf das Erfordernis eines vor Durchführung der Therapiemaßnahme ausgestellten amts- oder vertrauensärztlichen Gutachtens hin, erklärte sich jedoch bereit, die Aufwendungen anzuerkennen, um das Einspruchsverfahren abzuschließen. Diesbezüglich werde der Kläger um Mitteilung gebeten, ob er mit einer Erledigung der noch strittigen Punkte seines Einspruchs in der Weise, dass die Bewerbungskosten – wie bisher – mit 150,00 EUR und die Kosten für die LRS-Therapie in vollem Umfang berücksichtigt werden, einverstanden sei. Dieser bezeichnete in seinem Antwortschreiben vom 2.5.2005 die Tatsache, dass „ein ausführlicher ärztlicher Bericht vom Olymp der Medizin” als nicht qualifizierter Nachweis abgelehnt worden sei, als „beleidigend für uns Mediziner und für die Klinik”. Er bitte daher nochmals um „die vollständige Liste der medizinisch notwendigen Behandlungen, die vor der Anwendung zuerst durch eine deutsche Finanzbehörde genehmigt werden müssen”. Außerdem bestehe er auf der Anerkennung der Bewerbungskosten. Das Finanzamt teilte daraufhin mit, dass es seinen Vorschlag zur Berücksichtigung der Therapiekosten wegen der mangelnden Zustimmung des Klägers zur Erledigung des Einspruchs nicht mehr aufrechterhalte und nur die Kosten anerkennen werde, die bereits mit Schreiben vom 11.1.2005 zugebilligt worden seien (Schriftsatz vom 30.3.2005). Am 26.4.2009 erging eine entsprechende Einspruchsentscheidung.
Mit der vorliegenden Klage wiederholt der Kläger im Wesentlichen seine bereits im Einspruchsverfahren vorgetragenen Argumente. Hinsichtlich der Aufwendungen für die LRS-Therapie verweist er auf das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 2.3.2006 11 K 2589/05 E, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 2006, 744, in dem ein nachträglich vorgelegtes amtsärztliches Attest anerkannt worden sei. Außerdem handele es sich bei der Behauptung des Finanzamts, er habe dem Vorschlag zur Erledigung des Einspruchs nicht zugestimmt, um eine Lüge.
Der Kläger ist mit gerichtlicher Verfügung vom 2...