rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kellerraum als Arbeitszimmer
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei einem zusätzlichen Raum außerhalb der Wohnung, aber im selben Gebäude (Kellerraum), der nahezu ausschließlich zu beruflichen Zwecken genutzt wird, handelte es sich nicht um eine häusliches Arbeitszimmer im Sinne des § 9 Abs. 5 EStG in Verbindung mit § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG, das den dortigen Abzugsbeschränkungen unterliegt.
2. Allein der bestehende räumliche Zusammenhang (Wohnung und Arbeitszimmer in einem Gebäude) reicht nicht aus, um die außerhalb des Wohnbereichs liegenden Räumlichkeiten als häusliches Arbeitszimmer zu behandeln.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1, 5, § 4 Abs. 5 Nr. 6b
Streitjahr(e)
1997
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin, eine Diplomwirtschaftsingenieurin, ist als Steuerassistentin nichtselbständig tätig. Seit Juni 1994 wohnt sie in einer Drei-Zimmer-Wohnung, zu der auch ein ca. 11 qm großer Abstellraum im Keller gehört. Ab Februar 1997 mietete sie im selben Haus, aber von einem anderen Vermieter, zwei zusammenhängende Kellerräume, die von ihr beruflich genutzt werden, und zwar zur Nacharbeit bzw. Vorbereitung von beruflichen Tätigkeiten, Literaturarbeit, Vorbereitung für von ihrem Arbeitgeber veranstaltete Steuerfachgespräche sowie Studienzwecke im Rahmen der Fortbildung zur geprüften Bilanzbuchhalterin. Nach ihren Angaben nutzt sie diese beiden Kellerräume wöchentlich an 15 Stunden. Die Kellerräume sind mit drei Regalen, einem Schreibtisch, Bürostuhl, Teppich, Beleuchtung, PC nebst Drucker und Radio ausgestattet.
Das Finanzamt erkannte im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Streitjahr die Aufwendungen der Klägerin für die Arbeitszimmer in Höhe von 1.951,-- DM nicht als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit an, da es sich bei den zwei angemieteten Kellerräumen um häusliche und nicht außerhäusliche Arbeitszimmer handele. Ein häusliches Arbeitszimmer sei ein zur Wohnung gehörender aber vom übrigen Wohnbereich hin getrennter Raum, der ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt werde. Auch ein Raum im Keller könne ein häusliches Arbeitszimmer sein. Ein privater Gebrauch scheide im allgemeinen erst aus, wenn das Arbeitszimmer außerhalb der Privatwohnung und außerhalb der baulichen Einheit des Wohngebäudes des Steuerpflichtigen liege. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt, da die angemieteten Kellerräume in derselben Einheit des Wohngebäudes lägen.
Hiergegen richtet sich die nach erfolglos gebliebenem Einspruch erhobene Klage, zu deren Begründung die Klägerin vorträgt, der Werbungskostenabzug sei nur für ein häusliches Arbeitszimmer beschränkt. Wenn jedoch außerhalb der Wohnung in einem nicht im Eigentum des Steuerpflichtigen stehenden Haus zusätzlich zu der Wohnung und bereits vorhandenen, zu der Wohnung gehörenden Abstellräumen weitere Räume angemietet und ausschließlich als Arbeitszimmer beruflich genutzt würden, handele es sich bei diesen zusätzlich angemieteten Räumen um außerhäusliche Arbeitszimmer, weil hier gerade nicht private, aus anderen Gründen bereits verursachte Kosten in den steuerlich zu berücksichtigenden Aufwandsbereich verlagert würden.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 10.8.1998 den Einkommensteuerbescheid 1997 vom 13.3.1998 dahingehend zu ändern, daß weitere Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von 1.951,-- DM berücksichtigt werden.
Das Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Einkommensteuerakte der Klägerin verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Das Finanzamt hat zu Unrecht die Aufwendungen der Klägerin für die beiden angemieteten Kellerräume nicht als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit berücksichtigt. Aufwendungen für ein vom Steuerpflichtigen eingerichtetes Arbeitszimmer können nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn dieses Zimmer nahezu ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt wird, d.h., wenn eine Benutzung als Wohnraum so gut wie ausgeschlossen ist (vgl. BFH-Urteil vom 28.8.1991 VI R 59/87, BFH/NV 1992, 34). Es ist zwischen den Beteiligten nicht streitig, daß die Klägerin die beiden zusätzlich angemieteten Kellerräume nahezu ausschließlich für ihre beruflichen Zwecke nutzt. Auch das Gericht hat aufgrund der glaubhaften Angaben der Klägerin in dem Fragebogen des Finanzamtes zur Nutzung und Ausstattung der Arbeitszimmer keinen Anlaß, hieran zu zweifeln. Entgegen der Ansicht des Finanzamtes sind die betreffenden Aufwendungen der Klägerin in voller Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen, denn diese beiden Kellerräume sind keine sog. „häusliche Arbeitszimmer” i.S.d. § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Nr. 6b Einkommensteuergesetz (EStG).
Die durch das Jahressteuergesetz 1996 eingefügt...