rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Entscheidungsstichwort (Thema)
Entschädigungszahlungen für erlittene Verluste als Einkünfte
Leitsatz (redaktionell)
- Erhält ein Anleger für Verluste, die aufgrund von Beratungsfehlern im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage geleistet werden, Entschädigungszahlungen, sind diese als besondere Entgelte und Vorteile im Sinne des § 20 Abs. 3 EStG i.V.m. § 20 Abs. 1 oder 2 EStG zu erfassen. Voraussetzung ist ein unmittelbarer Zusammenhang zu einer konkreten einzelnen Transaktion bei der ein Verlust entstanden ist oder ein steuerpflichtiger Gewinn vermindert wird.
- Eine der Substanzwiederherstellung oder -erhaltung dienende Entschädigung führt nur dann nicht zu steuerbaren Einnahmen im Sinne des § 8 Abs. 1 EStG, wenn sie durch keine Einkunftsart veranlasst ist, z.B. weil sie für die Verletzung höchstpersönlicher Güter oder wegen immaterieller, nicht die Erwerbsgrundlage oder Nutzungshandlung betreffende Schäden geleistet wird.
Normenkette
EStG §§ 20, 8 Abs. 1; AO § 164
Streitjahr(e)
2013
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob eine Entschädigungszahlung für Verluste aufgrund eines Beratungsfehlers, die im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage gezahlt wurde, im Streitjahr bei den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne von § 20 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes - EStG - i.V.m. § 20 Abs. 1, 2 EStG der Besteuerung zu unterwerfen war.
Die Kläger sind Eheleute und wurden im Streitjahr 2013 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielten im Streitjahr Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalvermögen.
Sie gaben am 23. März 2015 eine Einkommensteuererklärung für das Streitjahr ab. Darin erklärten sie bei den Einkünften aus Kapitalvermögen der Klägerin, die dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben, einen Kapitalertrag in Höhe von 55.687 €. Sie beantragten zudem die Günstigerprüfung gemäß § 32d Abs. 6 EStG für sämtliche Kapitalerträge sowie die Überprüfung des Steuereinbehalts gemäß § 32d Abs. 4 EStG für bestimmte Kapitalerträge.
Der Einkommensteuererklärung war eine von der Bank AG am 10. März 2014 ausgestellte Steuerbescheinigung in Kopie beigefügt, die einen Kapitalertrag von 55.687,70 € als Gewinn aus Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs. 2 EStG auswies. Zudem wurde Kapitalertragsteuer in Höhe von 13.921,93 € sowie ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 765,70 € bescheinigt.
Dem in der Steuererklärung erklärten Kapitalertrag in Höhe von 55.687,70 € lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Im Jahre 2009 beauftragte die Klägerin die B mit einer Vermögensanlage in Höhe von 100.000 €. Die Klägerin erklärte ausdrücklich, eine sichere und konservative Anlage zu wünschen. Am 3. Juli 2009 erwarb die B daraufhin im Namen der Klägerin 925,754 Stück Inhaberanteile A (€) mit damaligem Wert von 96.158,07 € unter Berechnung eines Ausgabeaufschlags von 3.841,93 €. Bis in das Jahr 2012 verloren die Anteile erheblich an Wert. Die Klägerin machte daraufhin zunächst gegenüber der B einen Beratungsfehler geltend und forderte die B zur Zahlung eines Betrages von 104.461,04 € gegen Übertragung der Anteile auf ein seitens der B zu benennendes Depot auf. Die B bestritt einen Beratungsfehler und lehnte die Ansprüche der Klägerin ab. Daraufhin führte die Klägerin im Jahre 2013 gegen die B ein zivilrechtliches Klageverfahren, gerichtet auf Zahlung von Schadensersatz wegen Falschberatung. Zur Ermittlung der Höhe des Schadensersatzes und zur Minderung des zivilrechtlichen Prozessrisikos war es hierfür erforderlich, dass die Anteile an den Investmentfonds von der Klägerin zunächst freihändig an der Börse verkauft wurden. Zu diesem Zwecke eröffnete die Klägerin ein Depot bei der C, auf welches sie die vormalig bei der B im Depot gehaltene Geldanlage, die nunmehr durch erfolgte Thesaurierung eine Anzahl von 979 Inhaberanteile A (€) enthielt, übertrug. Sodann veräußerte die Klägerin ausweislich einer Wertpapierabrechnung der C vom 15. März 2013 500 Stück der Anteile am 15. März 2013 zu einem Kurswert von 23.500 € und ausweislich einer Wertpapierabrechnung der C vom 19. März 2013 am 19. März 479 Stück der Anteile zu einem Kurswert von 22.752,50 €.
Am 24. Juli 2013 schlossen die Klägerin sowie die B vor dem Landgericht einen Vergleich, mit welchem sich die B verpflichtete, an die Klägerin insgesamt einen Betrag von 53.000 € abzüglich Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag, somit einen verbleibenden Betrag von 41.000 €, zu zahlen. In diesem Vergleich war weiter bestimmt, dass die Klägerin verpflichtet sei, bei der Bank AG ein Konto einzurichten, über das die Zahlung der vorerwähnten 41.000 € erfolgen sollte. Mit Erfüllung dieses Vergleichs seien sämtliche Ansprüche der Klägerin betreffend die streitgegenständlichen Dachfonds A (€) gegen die B und sonstige gegenwärtige und ehemalige Gesellschaften und Beschäftigte des B-Konzerns sowie die involvierten Vermittler und Berater abgegolten. Im Vergleich war zudem aufgenommen, dass die B darauf hinweise, dass eine Entschä...