rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgrenzung zwischen häuslichem Arbeitszimmer und Betriebsstätte
Leitsatz (redaktionell)
1. Vom Steuerpflichtigen selbstgenutzte Büro- oder Praxisräume, die einen Teil seiner Wohnung bilden, dadurch in seine private Sphäre eingebunden und so der Kontrollmöglichkeit der Finanzbehörde entzogen sind, fallen in den Anwendungsbereich des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG.
2. Eine Einbindung eines Büro oder Praxisraums in die private Sphäre liegt auch dann vor, wenn sich der betrieblich genutzte Raum getrennt von den Privaträumen auf einer anderen Etage des Hauses befindet, auf der jedoch noch ein Kinderzimmer genutzt wird.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b
Streitjahr(e)
1997, 1998, 1999
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Frage der Abgrenzung zwischen häuslichem Arbeitszimmer und Betriebstätte.
Der Kläger erzielt als Handelsvertreter gewerbliche Einkünfte.
Das Finanzamt stellte für die Jahre 1997 bis 1999 den Gewinn abweichend von den Erklärungen fest; die Bescheide ergingen teilweise vorläufig nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung (AO) und unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 AO.
In 2001 fand eine Betriebsprüfung beim Kläger statt. Die Betriebsprüfung stellte zur vorliegend streitgegenständlichen Problematik in Tz. 12 des Berichtes vom 03.12.2001 folgendes fest: „Im Rahmen der Bp wurde festgestellt, dass es sich bei dem Büro in der Wohnung unter der alten Adresse…in…um ein häusliches Arbeitszimmer handelt, da es sich um einen zur Wohnung gehörenden, aber vom übrigen Wohnbereich abgetretenen Raum handelt, der ausschließlich zu betrieblichen Zwecken genutzt wird. Die Voraussetzungen für die Annahme einer Betriebstätte liegen trotz Vorhandensein zweier separate Eingänge im 1. und 2. Obergeschoss nicht vor, da der Arbeitsbereich nicht von der Wohnung getrennt ist (innenliegende Wendeltreppe, die die beiden Etagen miteinander verbindet) und keine nach außen erkennbaren Umstände die häusliche Privatsphäre zu Gunsten eines eindeutig betrieblichen Bereich zurücktreten lassen (BStBl II 94, 468, BStBl II 91, 97, BFH/NV 99, 41). Da bei dem Steuerpflichtigen der Tätigkeitsschwerpunkt außerhalb dieses häuslichen Arbeitszimmers liegt, wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen gem. § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG i.V.m. BMF-Schreiben vom 16.06.1998 (BStBl I 98, 863) auf 2.400,- DM jährlich begrenzt. Die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben sind den Gewinnen außerbilanziell hinzuzurechnen.” Es folgt sodann eine außerbilanzielle Zurechnung der nicht abzugsfähigen Arbeitszimmerkosten für die Jahre 1997 bis 1999 in Höhe von jeweils…DM.
Das Finanzamt folgte diesen Feststellungen der Betriebsprüfung und erließ am 14.01.2002 und 15.04.2002 geänderte bzw. erstmalige Gewinnfeststellungsbescheide und Gewerbesteuermessbescheide.
Hiergegen hat der Kläger, vertreten durch seine jetzigen Prozessbevollmächtigten, Einspruch eingelegt. Darin führt er aus, dass seine Arbeiten für den Gewerbebetrieb in zwei Betriebstätten getätigt worden seien. Die erste Betriebstätte hätte sich in…in der…befunden, nämlich ein Sport-Fashion-Center, in dem er Ausstellungsräume angemietet gehabt habe. Ein Büroraum hätte sich dort nicht befunden. Die zweite Betriebstätte sei in der…in Wiesbaden gewesen. Dort hätten sich Büroräume im 1.Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses befunden. In diesem Mehrfamilienhaus sei vom Kläger im Erdgeschoss eine Privatwohnung angemietet gewesen. Diese Wohnung hätte Flur, Schlafzimmer, Wohnzimmer, Küche, Balkon, Terrasse, und Bad, also eine komplette Wohnung, umfasst, die von ihm selbst genutzt worden sei. Im 1.Obergeschoss, welches auch von ihm angemietet worden sei, hätten sich zwei Büroräume, sowie ein Flur und ein Bad mit Toilette befunden; außerdem noch ein Raum, der privat genutzt worden sei. Das 1.Obergeschoss hätte einen separaten Eingang aus dem Treppenhaus gehabt, sowie eine vom Vorbewohner provisorisch eingebaute, mittlerweile wieder entfernte, Wendeltreppe, die vom Flur des Erdgeschosses in den Flur des Obergeschosses geführt hätte. Diese Treppe sei nicht benutzt worden. Das 1. Obergeschoss sowie das Erdgeschoss seien als getrennte Einheiten zu betrachten. Es existieren auch getrennte Abrechnungen der Stadtwerke für das Erdgeschoss sowie für das Obergeschoss. In den Büroräumen sei eine kaufmännische Mitarbeiterin tätig gewesen, sowie mehrere Untervertreter, die von dort sämtliche organisatorischen Arbeiten erledigt hätten.
Das Finanzamt folgte dem nicht und wies mit Einspruchsentscheidung vom 11.10.2004 den Einspruch als unbegründet zurück. Nach Auffassung des Finanzamtes handelt es sich bei den Räumen im 1.Obergeschoss auf Grund der räumlichen Nähe zu den Wohnräumen um ein häusliches Arbeitszimmer und nicht um eine Betriebstätte. Die Büroräume seien nicht klar und eindeutig vom Wohnbereich abgetrennt und es seien auch keine Umstände ersichtlich, die die häusliche Privatsphäre zu Gunsten eines eindeutig betrieblichen Bereich zurücktreten lassen, wie dies z.B. bei einer ...