Entscheidungsstichwort (Thema)

Genehmigung nach § 50 Abs. 3 Steuerberatungsgesetz

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.06.1997; Aktenzeichen VII R 101/96)

 

Tenor

Unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Januar 1995 wird das beklagte Ministerium verpflichtet, den Antrag des Klägers neu zu bescheiden und dabei die Genehmigung nicht deshalb zu verweigern, weil der Kläger keine andere Ausbildung als in einer der in § 36 StBerG genannten Fachrichtungen habe und weil er nicht zu dem Personenkreis der „besonders befähigten Personen” im Sinne des § 50 Abs. 3 StBerG gehöre.

Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Ministerium.

Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird auf 10.000,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Kläger ist indischer Staatsbürger. Er schloß im Jahre 1976 an der Pandschab-Universität sein Studium mit dem Grad eines Bachelor of Commerce ab. Danach arbeitete er vom 1.1.1977 bis zum 31.12.1979 bei einer indischen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als „zusätzlicher Angestellter”. Im Mai 1981 legte er die Abschlußprüfung als indischer Chartered Accountant (Wirtschaftsprüfer) ab. Danach arbeitete er ab August 1981 in Indien als selbständiger Wirtschaftsprüfer. Seit 1989 lebt der Kläger in … Er arbeitet hier als kaufmännischer Angestellter bei einem Wirtschaftsprüfer.

Im Oktober 1993 gründete der Kläger die … Buchführungsgesellschaft … in …, als deren Geschäftsführer er die Durchführung der Finanz- und Lohnbuchhaltung für alle Arten von Geschäftsorganisationen und Berufe anbietet, speziell für solche des indischen Subkontinents mit Kenntnissen der englischen und indischen Sprache. Der Kläger spricht neben Englisch und Deutsch fünf verschiedene indische Sprachen und hat gute Geschäftskontakte zu den im … Raum ansässigen indischen Unternehmen.

Diese Geschäftsbeziehungen möchte der Kläger auch auf Steuerberatungsdienstleistungen erweitern. Zu diesem Zweck soll eine Steuerberatungsgesellschaft gegründet werden, sobald die Mitwirkungsmöglichkeit des Klägers als Geschäftsführer neben einem Steuerberater geklärt ist. Im Hinblick darauf stellte der Kläger mit Schriftsatz vom 18. August 1994 bei der beklagten Behörde den Antrag, ihm nach § 50 Abs. 3 StBerG die Genehmigung zu erteilen, neben einem Steuerberater als besonders befähigte Person mit einer anderen Ausbildung Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft zu werden. Zur Begründung trug er vor, seine Ausbildung sei im Sinne des § 50 Abs. 3 StBerG eine „andere” als eine solche der in § 36 StBerG genannten Fachrichtungen. Der indische Grad eines Bachelor of Commerce wie auch der Grad eines indischen Chartered Accountants seien nicht ausreichend, zur Steuerberaterprüfung nach § 36 StBerG zugelassen zu werden. Auch die von § 50 Abs. 3 StBerG geforderte besondere Befähigung liege vor. Er habe durch seine Praxis als indischer Chartered Accountant besondere Einblicke und Kenntnisse des indischen Wirtschaftslebens gewonnen, die im Rahmen einer in Deutschland ausgeübten Tätigkeit nicht zu erlangen seien, die aber für eine deutsche Steuerberatungsgesellschaft mit Mandanten des indischen Subkontinents besondere Bedeutung hätten. Auf Grund dieser Kenntnisse sei er in der Lage, die Unterschiede des indischen und des deutschen Steuersystems zu erkennen, darzulegen und für die Mandanten nutzbar zu machen. Darüber hinaus stellten auch seine Sprachkenntnisse eine besondere Befähigung im Sinne des § 50 Abs. 3 StBerG dar.

Das Sekretariat der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland teilte dem beklagten Ministerium auf Antrage mit, der vom Kläger erworbene Grad eines Bachelor of Commerce berechtigte in der Bundesrepublik erst zur Aufnahme eines Hochschulstudiums, sei jedoch einem deutschen Fachhochschulabschluß nicht vergleichbar. Diese Ausbildung stelle jedoch eine Ausbildung in einer wirtschaftswissenschaftlichen Fachrichtung dar.

Die Steuerberaterkammer teilte dem beklagten Ministerium im Dezember 1994 mit, sie halte die Ausbildung des Klägers nicht für eine „andere” Ausbildung im Sinne des § 36 Steuerberatungsgesetz.

Mit Bescheid vom 23. Januar 1995 lehnte das beklagte Ministerium den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte es aus, die Ausbildung des Klägers zum Bachelor of Commerce sei keine Ausbildung in einer anderen Fachrichtung als der in § 36 StBerG genannten. Zudem fehle die besondere Befähigung im Sinne des § 50 Abs. 3 StBerG. Die Sprachkenntnisse des Klägers lägen außerhalb seines Ausbildungsberufs und seien im übrigen nicht das Ergebnis einer abgeschlossenen Ausbildung.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage. Der Kläger wiederholt sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Die Ausbildung zum Chartered Accountant sei eine andere Ausbildung als eine der in §...

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