vorläufig nicht rechtskräftig
Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit einer Klage bei bestrittener rechtlicher Existenz des Gerichts
Leitsatz (redaktionell)
Eine Klage ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, wenn sie vor einem Gericht erhoben wird, dessen rechtliche Existenz der Kläger verneint und das seines Erachtens zur Entscheidung über seinen Antrag gesetzlich nicht legitimiert ist.
Normenkette
FGO § 65 Abs. 1 S. 1, § § 1 ff
Streitjahr(e)
2010, 2011, 2012
Tatbestand
Am 10.07.2013 hat der Kläger durch den von ihm hierzu schriftlich bevollmächtigten „Recht()beistand” A, Klage erhoben. Er ist der Meinung, dass die Steuergesetze der Bundesrepublik Deutschland ungültig seien. Die Bundesrepublik Deutschland besitze keine staatliche Legitimation. Stattdessen bestehe das Deutsche Reich fort und legitimiere auch den „Recht()beistand” A zum Handeln (vgl. das von diesem verwendete „Siegel” des Deutschen Reiches). Auch der Kläger sei Bürger des Deutschen Reiches. Das beklagte Finanzamt handle daher bei der Festsetzung von Steuern gegenüber dem Kläger ohne Rechtsgrundlage. Auch das vom Kläger angerufene Gericht besitze keine Legitimation. Es habe vielmehr die
„Verfolgung” des Klägers unverzüglich einzustellen. Das „Vorhaben” des angerufenen Gerichts werde „mit aller Entschiedenheit zurückgewiesen”. Wegen der weiteren Einzelheiten zur Klagebegründung wird auf die Akten verwiesen.
Der Kläger beantragt wörtlich,
das entsprechende Finanzamt zu verurteilen, die fälschlich als Steuerbescheide / Schätzungen bezeichneten, jedoch nur nichtigen Verwaltungsakte sind, ersatzlos aufzuheben und die bereits getätigten Pfändungen allesamt aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Durch Verfügung vom 12.07.2013 hat das Gericht den Kläger aufgefordert, die angefochtenen ursprünglichen Verwaltungsakte (z.B. Steuerbescheide) und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf jeweils mit Angabe des Datums und des Aktenzeichens zu bezeichnen und zahlenmäßig bestimmt anzugeben, was er mit der Klage begehrt. Dem ist der Kläger nicht nachgekommen. Die gerichtlichen Schreiben wurden vielmehr mit diversen Kommentaren bestempelt und im Original an das Gericht zurückgesandt. Durch Beschluss vom 14.08.2013 hat der Senat den „Recht()beistand” A als Bevollmächtigten zurückgewiesen und seine Zulassung als Beistand abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Die als Anfechtungsklage erhobene Klage ist mangels hinreichend konkreter Bezeichnung der ausweislich des Klageantrags im Einzelnen angefochtenen Verwaltungsakte nach § 65 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung unzulässig. Darüber hinaus ist die Klage auch mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, da kein nachvollziehbarer Grund erkennbar ist, zu welchem Zweck der
Kläger Rechtsschutz von einem Gericht erlangen will, das nach seiner eigenen Überzeugung rechtlich nicht existiert bzw. zur Entscheidung über seinen Antrag gesetzlich nicht legitimiert ist.
Fundstellen