vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [III R 88/09)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einwendungen der Kindergeldkasse gegen Erstattungsansprüche anderer nachrangig verpflichteter Sozialeistungsträger
Leitsatz (redaktionell)
- Zur Geltendmachung von Erstattungsansprüchen zwischen mehreren Sozialhilfeträgern gemäß § 104 SGB X bedarf ist keines Abrechnungsbescheides. Insoweit ist eine nicht fristgebunden allgemeine Leistungsklage zulässig.
- Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II zwei sind gegenüber dem Anspruch auf Kindergeld nachrangig. Bei Erbringung von Leistungen durch den nachrangig Leistungsverpflichteten entsteht ein Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X.
- Die Kindergeldkasse kann dem Erstattungsanspruch anderer nachrangig verpflichteter Sozialleistungsträger nach §§ 104 – 105 SGB X Einwendungen entgegenhalten die gegenüber dem Kindergeldberechtigten bestehen.
- Die Kindergeldkasse kann mit einer gegenüber dem Leistungsberechtigten bestehenden Forderung (Anspruch auf Kindergeldrückzahlung) auch gegenüber dem Erstattungsanspruch des nachrangig verpflichteten Sozialleistungsträger aufrechnen, es sei denn, dass die Kindergeldkasse bei Erwerb der Forderung vom Erstattungsanspruch Kenntnis hatte oder die Forderung erst nach Erlangung der Kenntnis und später als der Erstattungsanspruch fällig geworden sind.
Normenkette
SGB X § 104 Abs. 1 S. 1; AO § 226 Abs. 1; BGB §§ 387, 389
Streitjahr(e)
2003, 2004
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um das Bestehen eines Erstattungsanspruchs eines vorrangig leistenden Leistungsträgers gemäß § 104 des Sozialgesetzbuchs Zehntes Buch – SGB X –.
Frau B. erhielt ab April 2002 für das Kind T. B. Kindergeld.
Mit Bescheid vom 8. Dezember 2004 hob die Beklagte die Festsetzung von Kindergeld ab März 2003 auf und forderte überzahltes Kindergeld für den Zeitraum März 2003 bis März 2004 in Höhe von 2.002,-- € zurück.
Ebenfalls mit Bescheid vom 8. Dezember 2004 setzte die Beklagte Kindergeld ab April 2004 fest.
In diesem Bescheid erklärte die Beklagte außerdem bezüglich des Kindergeldanspruchs für die Monate Juli bis November 2004 in Höhe von 770,-- € die Aufrechnung mit dem Rückforderungsanspruch.
Im Einspruchsverfahren erließ die Beklagte am 22. Juli 2005 einen Änderungsbescheid, in welchem zusätzlich für das Kind T.B. Kindergeld für die Zeit von Juni 2003 bis September 2003 festgesetzt wurde. Der Erstattungsanspruch wurde auf 1.386,-- € herabgesetzt.
Am 23. September 2005 stellte Frau B. einen Antrag auf Weiterbewilligung von Kindergeld für ihren Sohn T. B. ab Januar 2005.
Am 10. August 2005 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass für T. B., dem Sohn der Frau B., seit 01. Januar 2005 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – SGB II – in Höhe von monatlich 595,26 € gewährt worden seien. Diesbezüglich meldete der Kläger einen Erstattungsanspruch auf Kindergeld gemäß §§ 12 und 19a des Sozialgesetzbuch Erstes Buch i.V.m. § 104 SGB X an.
Mit Bescheid vom 8. März 2006 setzte die Beklagte zugunsten Frau B. ab Januar 2005 für das Kind T.B. in Höhe von 154,-- € monatlich fest.
In diesem Bescheid heißt es zudem, dass der Anspruch Frau B. gegenüber für den Zeitraum Januar 2005 bis März 2006 in Höhe von 2.310,-- € nach § 74 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes – EStG – i.V.m. § 107 SGB X als erfüllt gelte, da für den gleichen Zeitraum Kindergeld vorgeleistet worden sei.
Mit Schreiben vom 8. März 2006 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass eine Aufrechnung durch die Familienkasse grundsätzlich Vorrang vor Forderungen Dritter habe. Von dem Kindergeldnachzahlungsbetrag seien noch insgesamt 1.520,-- € mit offenen Rückforderungsansprüchen des Beklagten gegen die Kindergeldberechtigte aufzurechnen. Der Erstattungsbetrag an den Kläger betrage deshalb nur 789,01 €.
Mit bei der Beklagten am 10. April 2006 eingegangenem Schreiben teilte der Kläger der Beklagten mit, dass sie ihren Erstattungsanspruch aufrecht erhalte. Nach Auffassung des Klägers sei ein Anspruch auf Erstattung von Sozialleistungen nach den §§ 102 ff. SGB X vorrangig gegenüber der von der Beklagten geltend gemachten Aufrechnung.
Die Beklagte wertete dieses Schreiben als Einspruch gegen die Ablehnung der Zahlung in Höhe des Restbetrages von 1.512,-- €.
Den Einspruch verwarf die Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 26. April 2006 als unzulässig mit der Begründung, dass das angefochtene Schreiben vom 8. März 2006 kein Verwaltungsakt sei.
Am 12. Juli 2006 hat der Kläger Klage erhoben.
Er macht nunmehr einen Erstattungsanspruchs in Höhe von 442,99 € geltend.
Dazu trägt er vor, dass eine hausinterne Überprüfung ergeben habe, dass sich der Erstattungsanspruch des Klägers auf den Zeitraum von August 2005 bis März 2006 beschränke. Nur in dieser Zeit seien T. B. ohne Anrechnung von Kindergeld Leistungen gewährt worden. Abzüglich der erfolgten Zahlung in Höhe von 7...