vorläufig nicht rechtskräftig
Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt
Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung von Verlusten aus Goldhandel als negative Progressionseinkünfte im Sinne des § 32b EStG
Leitsatz (redaktionell)
- Die Grenze der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb als Voraussetzung für die Berücksichtigung von Verlusten als negative Progressionseinkünfte wird überschritten, wenn nach dem Gesamtbild der Betätigung und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung der Vermögenswerte im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanz entscheidend in den Vordergrund tritt. Maßgebend ist das Bild des Gewerbebetriebs in Anlehnung an unmittelbar der Lebenswirklichkeit entlehnten Berufsbildern.
- Die Grundsätze des Wertpapierhandels, wonach die Umschichtung von Wertpapieren - selbst in erheblichem Umfang - regelmäßig noch nicht jener Rahmen der privaten Vermögensverwaltung überschreitet, können nicht auf den Handel mit physischem Gold übertragen werden.
- Indizien für das Vorliegen einer gewerblichen Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 2 EStG bei Goldhandelsfällen sind die Anzahl der Goldgeschäfte, die zeitlichen Abstände zwischen Anschaffung und Veräußerung des gehandelten Goldes, wobei der kurzfristige und häufige (erhebliche) Umschlag von Gold oftmals für das Vorliegen eines Gewerbebetriebs spricht, der hohe Einsatz von Fremdmitteln zur Erreichung einer Hebelwirkung, die konkrete Ausgestaltung des Geschäftsbetriebes und das Volumen der einzelnen oder insgesamt getätigten Geschäfte, wobei hohe Volumina tendenziell für eine gewerbliche Tätigkeit sprechen.
- Für die Abgrenzung Gewerbebetrieb/private Vermögensverwaltung ist auf das Gesamtbild der Verhältnisse und die Verkehrsanschauung abzustellen allein der Einsatz einer erheblichen Summe für den Erwerb von Gold indiziert per se noch keine Gewerblichkeit.
Normenkette
EStG § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 3; DBA GBR Art. 23 Abs. 1d, Art. 7
Streitjahr(e)
2012
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die einkommensteuerliche Berücksichtigung von Verlusten aus einem Goldhandel als (negative) Progressionseinkünfte im Sinne des § 32b des Einkommensteuergesetzes - EStG – einer nach englischem Recht gegründeten Limited Liability Partnership – LLP –, an der der Kläger maßgeblich beteiligt war.
Der Kläger erklärte in seiner Einkommensteuererklärung 2012 – soweit vorliegend von Interesse – einen steuerpflichtigen Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils an der A-GmbH i.H.v. xxxxxxxxxx € (Bl. 8 Einkommensteuerakten). Weiterhin wurde bei den übrigen ausländischen Einkünften (nach DBA steuerfreie Einkünfte/Progressionsvorbehalt, Bl. 16, 17 Einkommensteuerakten) ein nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelter Verlust aus seiner Beteiligung an der B LLP (im Folgenden: LLP) i.H.v. xxxxxxxxxx € geltend gemacht.
Mit Vertrag vom 04.10.2012 wurde die LLP gegründet. An der Gesellschaft waren der Kläger und die ebenfalls am 04.10.2012 gegründete C Limited (Ltd.) beteiligt. Alleiniger Gesellschafter der Ltd. war der Kläger. Ltd. und LLP wurden im britischen Handelsregister eingetragen. Als Geschäftsführer der Ltd. wurde Herr D bestellt.
Ob die LLP tatsächlich über eigene Büroräume in Großbritannien verfügte, wie vom Kläger vorgetragen, wird vom beklagen Finanzamt angezweifelt.
Im Gesellschaftsvertrag (Limited Liability Partnership Agreement), der vom Kläger in der englischen Originalversion vorgelegt wurde, ist - in deutscher Übersetzung - nach zutreffender übereinstimmender Darstellung des Klägers in der Klagebegründung sowie des Finanzamtes in der Einspruchsentscheidung vom 03.01.2019 u.a. Folgendes bestimmt:
Rz. 4.1 Jeder Gesellschafter hat bei der Gründung der Gesellschaft eine Einlage
von 1,- € geleistet.
Rz. 4.3 Der Gesellschafter E hat noch xxxxxxxxxx,- € einzulegen, die seinem Kapitalkonto gutgeschrieben werden.
Rz. 4.4 Die Haftung der Gesellschafter ist begrenzt (keine Haftung über den Betrag der Einlage hinaus).
Rz. 5.1 Die Gewinnverteilung erfolgt im Verhältnis der Anteile. Die Anteile werden laut 4.8.1 des Vertrages in Höhe des Betrages bzw. Wertes der Einlage erworben. Der Managing Partner entscheidet über die Gewinn-/Verlustzuteilung nach Zeichnung des Geschäftsabschlusses durch die Gesellschafter, wobei ein eventueller Verlustanteil die jeweiligen Einlagen eines Gesellschafters nicht überschreiten darf. Von den zuzuteilenden Gewinnen sind eventuell vorherige Entnahmen abzuziehen. Übersteigen die Entnahmen den Gewinnanteil, hat der Gesellschafter den Differenzbetrag zurückzuzahlen.
Rz. 9.2 Die Geschäftsführung der LLP obliegt ausschließlich der Ltd. und dort Herrn D.
Nach Darstellung des Klägers hat die LLP physisches Gold im damaligen Wert von GBP xxxxxxxxxx durch Eigenmittel angeschafft.
Mit Einkommensteuerbescheid für 2012 vom 04.11.2016 (Bl. 16 Einkommensteuerakten) wurde die Einkommensteuer auf xxxxxxxx,- € festgesetzt. Der erklärte V...