Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeld
Nachgehend
Tenor
1. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das Kind I. ab November 1996 bis einschließlich Mai 1997 Kindergeld in der gesetzlichen Höhe zu gewähren; soweit der Bescheid vom 24.10.1996 und die Einspruchsentscheidung vom 14.1.1997 abweichende Feststellungen enthalten, werden sie aufgehoben.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung von Kindergeld ab 1.11.196 für die Tochter des Klägers, Frau I..
Frau I. ist am ….4.1977 geboren und legte im Juli 1996 das Abitur ab. Ab August 1996 besuchte sie das N. College in den USA. Frau I. war dort als Vollzeitstudentin immatrikuliert und betrieb ihr akademisches Jahr für Innenarchitektur. Frau I. hatte seinerzeit die Absicht, in Deutschland zu studieren, und zwar das Fach Architektur. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Februar 1997 stand nicht mehr abschließend fest ob Frau I. das Studium der Innenarchitektur in den USA oder in Deutschland fortsetzen werde. Die Studienzeit am N. College endete am … Mai 1997. Mit Beginn des Wintersemesters 1997 nahm Frau I. Studium der Theaterwissenschaften an der L. Universität Deutschland auf.
Mit Bescheid vom 24. bzw. 26.6.1996 bewilligte der Beklagte das Kindergeld zunächst weiter bis Oktober 1996. In der Folgezeit stellte der Beklagte weitere Sachverhaltsermittlungen an. Der Berufsberater für Abiturienten und Hochschüler bei dem Beklagten führte am 8.10.1996 aus:
„Aus den vom o.g. Antragsteller eingereichten Unterlagen ist nicht ersichtlich, daß der USA-College-Besuch der Tochter I. inhaltlich eine Voraussetzung für das in Deutschland später angestrebte Studium der Architektur wäre. Jedenfalls handelt es sich nicht um Schaffung einer relevanten Grundlage für eine spätere Studienbewerbung in Deutschland, so groß auch der Bildungswert eines solchen College-Besuchs in den USA sein mag.”
Am 24.10.1996 erließ der Beklagte den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid, mit dem er die Kindergeldfestsetzung für August bis Oktober 1996 und künftig ab November 1996 in Höhe von 200,– DM monatlich aufhob. Außerdem wurde der zu erstattende Betrag auf 600,– DM festgestellt. Zur Begründung seiner Entscheidung führte der Beklagte aus, bei dem College – Besuch in den USA handele es sich nicht um eine Ausbildung im Sinne des Einkommensteuergesetzes.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger umgehend Einspruch. Auf eine telefonische Antrage des Bearbeiters bei der Beklagten vom 6.1.1997 teilte der Kläger mit, daß seine Tochter I. bereits im Wintersemester 1996/97 mit dem Architekturstudium hätte beginnen können. Die Chance, ein Jahr lang in den USA studieren zu können, habe I. sich nicht entgehen lassen wollen. Über den Einspruch entschied der Beklagte am 14.1.1997. Mit der Einspruchsentscheidung gewährte er das Kindergeld für August bis Oktober 1996 und wies den Einspruch im übrigen als unbegründet ab. In den Gründen teilte der Beklagte dem Kläger mit, daß er den Erstattungsbetrag in Höhe von 600,– DM nicht zu zahlen brauche. Auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung vom 14.1.1997 wird Bezug genommen.
Mit der gegen diese Verwaltungsentscheidungen erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung der Klage trägt er im wesentlichen vor.
die Absolvierung des akademischen Jahres sei Voraussetzung, um in den USA zum Studium der Fachrichtung Innenarchitektur zugelassen zu werden. Unerheblich sei, daß im Frühjahr 1997 nicht festgestanden habe, ob seine Tochter nach Beendigung des akademischen Jahres am N. College das Studium in den USA oder Deutschland fortsetzen werde. Denn seine Tochter sei auch an diesem College für einen Beruf ausgebildet worden. Ob die Berufsausbildung im Inland oder im Ausland stattfinde, sei gleichgültig. Auch könne dahinstehen, inwieweit die in den USA erworbenen Kenntnisse bei einem in Deutschland fortgesetzten Architekturstudium zur Anrechnung kämen. Ausländische Hochschulkenntnisse und -abschlüsse würden jedenfalls erfahrungsgemäß die Berufschancen erheblich verbessern.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 24.10.1996 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 14.1.1997 in der Weise zu ändern, daß für November und Dezember 1996 Kindergeld gezahlt wird und weiterhin ab Januar 1997 bis einschließlich Mai 1997.
Der Beklagte beantragt sinngemäß,
die Klage abzuweisen.
Er hält auch angesichts der vorgelegten Studienbescheinigung der L. Universität an den angefochtenen Entscheidungen fest.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf ihre Schriftsätze vom 18.3., 26.9. und vom 1.12.1997 (Klägerseite) sowie vom 7.7., 10.11. und vom 1.12.1997 (Beklagtenseite) sowie auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls v...