rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Bodenrichtwertermittlung in Sonderfällen
Leitsatz (redaktionell)
- Existiert für das Bewertungsobjekt kein Bodenrichtwert, sind die Verwaltung und die Finanzgerichte gehindert einen eigenen Wert im Wege der Schätzung zu ermitteln.
- Eine Stellungnahme der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses aufgrund von Datensammlungen, ohne ein formelles Tätigwerden des Gutachterausschusses selbst, stellt nur eine unverbindliche Meinungsäußerung dar und ist zur Wertermittlung nicht geeignet.
Normenkette
BauGB § 192 Abs. 1, § 196 Abs. 1; BewG §§ 138, 145 Abs. 3
Streitjahr(e)
1997
Tatbestand
Die beiden älteren Töchter des Klägers waren gleichberechtigte Miteigentümerinnen eines ursprünglich landwirtschaftlich genutzten Grundstücks in der Größe von 3.410 qm, das in einem Neubaugebiet des Stadtteils A der Stadt B (die Stadt) lag. Mit Vertrag vom 07.04.1997 haben die Töchter ihre Anteile unentgeltlich auf ihre Eltern, den Kläger und seine Ehefrau, und auf ihre jüngere Schwester als Miteigentümer in der Weise übertragen, dass jedes Elternteil einen Anteil von 39/100 und die Schwester einen Anteil von 22/100 erhielt. Unmittelbar danach haben die Bedachten das Grundstück für 1,- DM pro qm an die X-GmbH (X) verkauft, die von der Stadt vertraglich beauftragt worden war, für das Neubaugebiet die städtebauliche Planung, Bodenordnung und Erschließung durchzuführen. Den Verkäufern wurde ein übertragbarer Anspruch auf Rückübertragung eines oder mehrerer Baugrundstücke im Umfang von 70 v.H. der Einlagefläche zum Kostenpreis eingeräumt. Von diesem Anspruch machten sie später Gebrauch. Anderenfalls hätte die X an sie 89, - DM je qm Bruttolandfläche nachentrichten müssen. Dieser Betrag war der X von der Stadt für die Grundstücksankäufe in dem Neubaugebiet vorgegeben worden. Zwischen den Beteiligten ist streitig, in welcher Höhe der Grundbesitzwert der übertragenen Miteigentumsanteile für Zwecke der Schenkungsteuer zum Besteuerungszeitpunkt festzustellen ist. Der Rechtsstreit befindet sich im zweiten Rechtsgang.
Der Beklagte (das Finanzamt) setzte als Wert des übertragenen Grundstücks auf den 07.04.1997 die Hälfte des vom zuständigen Gutachterausschuss für baureifes, erschließungsbeitragsfreies Land in A mitgeteilten Bodenrichtwerts von 480,- DM je qm abzüglich eines Abschlags von 20 v.H. an und rundete den darauf errechneten Grundstückswert auf DM ab. Diesen Grundstückswert teilte das Finanzamt mit dem Feststellungsbescheid vom 06.08.1998, den es den Bedachten in getrennten Ausfertigungen bekannt gab, entsprechend den an dem Grundstück erworbenen Anteilen mit. Danach betrugen die Anteile des Klägers und seiner Ehefrau je … DM und der Anteil der jüngeren Schwester DM. Eine weitere betragsmäßige Aufgliederung der den einzelnen Bedachten zugeordneten Grundstückswerte auf die insgesamt 6 übertragenen Miteigentumsanteile nahm das Finanzamt nicht vor.
Gegen den Feststellungsbescheid legte der Kläger fristgerecht Einspruch ein und betrieb das weitere Einspruchsverfahren auch im Namen seiner Ehefrau. Die Einspruchsführer äußerten die Auffassung, dass das übertragene Grundstück am 07.04.1997 einen Wert von 90, - DM/qm gehabt habe und beantragten eine entsprechende Herabsetzung des Grundbesitzwertes ihrer Miteigentumsanteile. Das Finanzamt folgte diesem Begehren nicht und wies den Einspruch als unbegründet zurück. Im ersten Rechtsgang hat sich das Finanzgericht der Rechtsauffassung angeschlossen, die der Kläger und seine Ehefrau in ihrer gemeinsam erhobenen Klage geäußert haben. Zu dem Verfahren hat das Gericht die jüngere Tochter beigeladen. Mit Urteil vom 23.06.2004 (3 K 1712/01, veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte 2004, 1793) hat der Senat unter Zulassung der Revision der Klage in vollem Umfang stattgegeben.
Im Revisionsverfahren hat der Bundesfinanzhof (BFH) das Verfahren der Ehefrau des Klägers abgetrennt, das finanzgerichtliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen mit der Begründung, nur der Kläger habe gegen den an ihn gerichteten Feststellungsbescheid fristgerecht Einspruch eingelegt; der an die Ehefrau des Klägers gerichtete Feststellungsbescheid sei daher bestandskräftig geworden.
Die gegen den Kläger ergangene Entscheidung hat der BFH mit Urteil vom 26.04.2006 (II R 58/04, BStBl II 2006, 793) ebenfalls aufgehoben und den Rechtsstreit an das erkennende Gericht zurückverwiesen, um dem Finanzamt Gelegenheit zu geben, beim Gutachterausschuss auf die Ermittlung und Mitteilung eines für die Bedarfsbewertung des Grundstücks geeigneten Bodenrichtwerts auf den 1. Januar 1996 nach den zu diesem Zeitpunkt bestehenden Wertverhältnissen und den tatsächlichen Verhältnissen zum Besteuerungszeitpunkt hinzuwirken.
Im zweiten Rechtsgang hat das Finanzamt zunächst ein Schreiben der Geschäftsstelle des örtlich zuständigen Gutachterausschusses des C-Kreises vorgelegt, in dem das übertragene Grundstück zum 07.04.1997 als Bauerwartungsland mit einem Quadratmeterpreis von 266,- DM bezeichnet wird, und di...