rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeld

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

 

Tatbestand

Strittig ist, ob das Arbeitsamt zu Recht Kindergeld für die Monate Januar bis Juni 1996 zurückgefordert hat.

Die in 1971 geborene Tochter der Klägerin studierte während des ganzen Jahres 1996 an der Universität … Seit dem 19. Juni 1996 ist sie verheiratet. Ihr Ehemann erzielte 1996 aus einer nichtselbständigen Tätigkeit Bruttobezüge von mtl. 6.551 DM.

Nachdem das Arbeitsamt aufgrund einer Mitteilung der Klägerin von vorstehenden Umständen erfahren hatte, hob es mit Bescheid vom 4.9.1996 die Kindergeldfestsetzung gem. § 70 Abs. 2 Einkommensteuergesetz i.d.F. des Jahressteuergesetzes 1996 (EStG) auf und forderte Kindergeld für die Monate Januar-September 1996 zurück. Der Kindergeldanspruch entfalle für das gesamte Kalenderjahr, weil die Tochter die Jahreseinkommensgrenze von 12.000 DM erreiche. Ihr sei das hälftige Nettoeinkommen ihres Ehemannes zuzurechnen

Der von der Klägerin eingelegte Einspruch hatte teilweise Erfolg. Der Erstattungsanspruch für September 1996 wurde vom Arbeitsamt nicht mehr geltend gemacht, da die Klägerin für diesen Monat kein Kindergeld erhalten hatte. Im übrigen wurde der Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 10.12.96 als unbegründet zurückgewiesen.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Klage. Sie ist der Auffassung, ihr stehe Kindergeld bis zur Heirat ihrer Tochter zu. Bis zu diesem Zeitpunkt habe sie ihre Tochter noch finanziell unterstützt. Die Einkünfte des Ehemannes seien auf die Zeit vor der Heirat nicht anzurechnen, da auch kein Unterhaltsanspruch der Tochter bestanden habe. Ihre Tochter habe außer Leistungen nach dem Berufsausbildungsförderungsgesetz keine eigenen Einkünfte bezogen. Gem. § 70 Abs. 2 EStG komme eine Neufestsetzung des Kindergeldes auch erst „vom Zeitpunkt der Veränderung der Verhältnisse” in Betracht. Eine Änderung gem. § 175 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) sei ausgeschlossen, da es nicht um die Rückforderung von Steuern gehe.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 2.10.1996 in Gestalt der Einspruchsentscheidung insoweit aufzuheben, als Kindergeld in Höhe von 2.800 DM zurückgefordert wird.

Das Arbeitsamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsamt ist unter Hinweis auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung der Auffassung, die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung sei zu Recht erfolgt. Zu den Bezügen der Tochter zählten auch deren Unterhaltsansprüche gegenüber dem Ehemann. Diese seien grundsätzlich in Höhe der Hälfte des Nettoeinkommens des Mannes zu veranschlagen. Rechne man vom dem Nettoeinkommen i.H.v. 5.117 DM der Tochter für die Monate Juli-Dezember 1996 die Hälfte zu, betrügen deren Einkünfte mehr als 12.000 DM im Kalenderjahr, so daß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG der Kindergeldzahlung entgegenstehe. Das Kindergeld habe daher nach § 175 Abs. 1 AO ab Januar 1996 auf 0 DM festgesetzt werden müssen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze verwiesen. Dem Senat lag die Kindergeldakte des Arbeitsamts vor.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 4.9.1996 i.d.F. des Änderungsbescheides vom 2.10.1996 ist rechtlich nicht zu beanstanden.

1. Gem. §§ 62 Abs. 1 Nr. 1, 63 Abs. 1 i.V.m. § 32 Abs. 4 EStG besteht ein Kindergeldanspruch u.a. nur dann, wenn das berücksichtigungsfähige Kind Einkünfte und Bezüge von nicht mehr als 12.000 DM im Kalenderjahr hat. Zu den Einkünften und Bezügen rechnen auch Unterhaltsleistungen, die einem in Berufsausbildung stehenden Kind von seinem Ehegatten gewährt werden (ständige Rechtsprechung zu dem insoweit gleichlautenden § 3 3 a Abs. 2 EStG, vgl. Bundesfinanzhof – BFH–, Urteil vom 07.03.1986 III R 177/80, BFHE 146, 386, BStBl II 1986, 54). In einer kinderlosen Ehe, in der ein Ehegatte allein verdient, ist davon auszugehen, daß dem nicht verdienenden Ehegatten ungefähr die Hälfte des Nettoeinkommens zufließt (BFH-Urteil vom 06.06.1986 III R 260/83, BFHE 147, 238, BStBl II 1986, 80 a.E.).

Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze, die der erkennende Senat für zutreffend hält, kommt im Streitfall die Gewährung von Kindergeld für die verheiratete Tochter der Klägerin nicht in Betracht. Die der Tochter als eigene Bezüge zuzurechnenden Unterhaltsleistungen ihres Ehemannes übersteigen, wie das Arbeitsamt richtig festgestellt hat, die in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG genannte Jahreseinkommensgrenze von 12.000 DM bei weitem.

2. Die im Jahr der Eheschließung gewährten Unterhaltsleistungen lassen den Kindergeldanspruch für das gesamte Kalenderjahr und nicht erst ab der Heirat im Juni 1996 entfallen. Der Grenzbetrag von 12.000 DM ist ein Jahresbetrag. Lediglich Einkünfte und Bezüge, die auf Monate entfallen, in denen –anders als im Streitfall– die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Sätze 1 und 2 EStG nicht vorliegen, bleiben außer Ansatz (Schmidt-Glanegger, EStG, 16. Aufl. 1997, § 32 Rz. 29).

Für die entgegenstehende ...

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