Entscheidungsstichwort (Thema)
Anwendung der großen Übergangslösungen bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
Leitsatz (redaktionell)
1. Maßgebend für die Beurteilung, ob es sich nach verändernden Baumaßnahmen noch um die der Übergangsregelung unterfallende Wohnung handelt, oder ob ein neues Objekt entstanden ist, das insgesamt nicht mehr unter die große Übergangsregelung fällt, ist eine Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalles, in die insbesondere die Größen- und Wertverhältnisse der Alt- und Neubauteile nach Nutzflächen, Rauminhalt und Höhe der jeweiligen Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten sowie das äußere Erscheinungsbild mit einzubeziehen sind.
2. Die Erweiterung der Wohnfläche durch einen Anbau um mehr als 50 Prozent, um den bisherigen Wohnbedarf von Eheleuten auf die Bedürfnisse einer Familie mit Kindern zuzuschneiden, führt zu einer den Gesamteindruck prägenden Identitätsänderung des Gebäudes, die eine Fortführung der Nutzungswertbesteuerung nicht möglich macht.
Normenkette
EStG § 52 Abs. 21 Sätze 1-2, § 21 Abs. 2 S. 1, § 21a
Streitjahr(e)
1997
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob für das teilweise vermietete und im Übrigen selbstgenutzte Haus der Kläger im Streitjahr 1997 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (VuV) durch Gegenüberstellung der Einnahmen und der Werbungskosten unter Anwendung der sogenannten großen Übergangsregelung zu ermitteln sind.
Die Kläger sind Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger erzielt als Apotheker Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die Ehefrau ist bei ihm nichtselbständig beschäftigt.
Seit dem Jahre 1980 sind die Kläger Eigentümer des mit einem Bungalow bebauten Grundstücks B.-straße 12 in K., das zwei Wohnungen beinhaltet. Eine 88 qm große Wohnung ist an die Mutter des Klägers vermietet, die andere Wohnung (147 qm) wurde von den Klägern und ihren beiden Kindern selbstgenutzt. Zwischen Mai 1995 und Juni 1996 erweiterten die Kläger die selbstgenutzte Wohnung um einen Anbau mit einer Grundfläche von 76 qm, der durch einen parallel an der bisherigen Außenmauer verlaufenden Lichtschacht mit dem Altbau verbunden ist. Der Anbau umfasst neben einem Bad zwei Kinder- und ein Arbeitszimmer. Die Baukosten betrugen nach Auffassung des Finanzamtes insgesamt 247.578,-- DM, die Kläger beziffern sie auf 184.615,-- DM.
In ihrer Einkommensteuererklärung 1997 nahmen die Kläger wie in den Jahren zuvor unter Inanspruchnahme der sogenannten großen Übergangsregelung (§ 52 Abs. 21 S. 1 EStG) eine Einnahme-Überschussrechnung vor, in die sie Mieteinnahmen in Höhe von 6.000,-- DM und einen Nutzungswert für die eigene Wohnung in Höhe von 21.312,-- DM einstellten. Aufgrund erklärter Werbungskosten über 147.019,-- DM ergab sich ein Verlust, den das Finanzamt im Wesentlichen im Einkommensteuerbescheid vom 3. Juli 1998 berücksichtigte.
Nach einer Außenprüfung nahm die Behörde den Standpunkt ein, eine Fortführung der Nutzungswertbesteuerung sei nicht möglich, da eine solche nach der gesetzlichen Übergangsregelung über das Jahr 1986 hinaus nur für die bisherige Wohnung möglich sei. Durch den Anbau hätten die Kläger die selbstgenutzte Wohnung jedoch so verändert, dass sie nicht mehr als die durch die Übergangsregelung im Veranlagungszeitraum 1986 begünstigte Wohnung anzusehen sei. Im geänderten Einkommensteuerbescheid vom 6. März 2000 nahm das Finanzamt deshalb unter Außerachtlassung der selbstgenutzten Wohnung nur noch eine Einnahme-Überschussrechnung für die vermietete Wohnung vor und ermittelte hierfür einen Verlust in Höhe von 16.368,-- DM. Für den Anbau berücksichtigte es auf der Grundlage der unter Einbeziehung des Bausachverständigen des Finanzamtes ermittelten Herstellungskosten eine Steuerbegünstigung nach § 10e EStG in Höhe von 14.855,-- DM sowie eine kindbedingte Entlastung gemäß § 34f EStG in Höhe von 2.000,-- DM.
Mit ihrer nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage begehren die Kläger, in Anwendung der Übergangsregelung Einkünfte aus VuV unter Ansatz eines Nutzungswertes für die gesamte selbstgenutzte Wohnung zu ermitteln. Zwar ergäbe sich aus dem Sinnzusammenhang des Gesetzes, dass die Nämlichkeit der zu eigenen Zwecken genutzten Wohnung während des Übergangszeitraumes gewahrt bleiben müsse. Diese Voraussetzung läge jedoch im Streitfall vor, denn durch den Anbau sei keine neue Wohnung geschaffen worden. Da der Anbau von den Klägern und ihren Kindern zu eigenen Wohnzwecken genutzt werde, stehe er in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit der bisherigen Wohnung und sei deshalb in die Nutzungswertbesteuerung einzubeziehen. Wegen der Einzelheiten des klägerischen Vortrags wird auf ihren Schriftsätze vom 31. Oktober 2001 (Blatt 33-36 Finanzgerichtsakten) und 7. Mai 2002 (Blatt 94-95 Finanzgerichtsakten) nebst Anlagen verwiesen.
Die Kläger beantragen,
den geänderten Einkommensteuerbescheid...