Entscheidungsstichwort (Thema)

Widerruf der Bestellung als Steuerberater

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.06.2000; Aktenzeichen VII R 68/99)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Mit Erlaß des Hessischen Ministers der Finanzen wurde der Kläger am 18. Februar 1991 zum Steuerberater bestellt.

Mit Schreiben vom 7. August 1998 teilte die Kaufmännische Krankenkasse Halle der Steuerberaterkammer Hessen mit, der Kläger schulde ihr mehrere Monate Sozialversicherungsbeiträge. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen seien erfolglos verlaufen, da der Kläger amtsbekannt pfandlos sei. Auf Antrage des beklagten Ministeriums teilte das Amtsgericht F. mit Schreiben vom 18. Dezember 1998 mit, gegen den Kläger lägen neun Haftbefehle zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung vor, der letzte vom 11. Dezember 1998. Nach entsprechender Ankündigung, auf die der Kläger nicht reagiert hat, widerrief das beklagte Ministerium mit Erlaß vom 29. Januar 1999 die Bestellung des Klägers als Steuerberater nach § 46 Abs. 2 Nr. 5 Steuerberatungsgesetz, weil aufgrund der Haftbefehle zu vermuten sei, daß er in Vermögensverfall geraten ist. Die zuvor angehörte Steuerberaterkammer hatte keine Einwendungen erhoben.

Gegen den Widerruf der Bestellung als Steuerberater richtet sich die vorliegende Klage. Der Kläger trägt vor, er bemühe sich um Vereinbarungen mit den Gläubigern zur Regelung seiner Verpflichtungen. So sei es ihm gelungen, bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung mit einer einzigen Ausnahme sämtliche Haftbefehle aufheben zu lassen. Es sei zwar zutreffend, daß er beim Finanzamt F. zum 27.4.1999 363.951,94 DM Steuerschulden habe. Davon seien jedoch allein 55.042,– DM Säumniszuschläge. Er bedauere, daß die Steuerrückstände auch Lohn- und Umsatzsteuer umfassen und sei bemüht, diese Schulden zurückzuführen.

Der Kläger weist besonders darauf hin, daß seine Mandanten ihm keine Geldempfangsvollmacht erteilt hätten, daß er keine treuhänderischen Aufgaben für seine Mandanten wahrnehme und daß seine Berufshaftpflichtversicherung noch in keinem Fall für eine Pflichtverletzung seinerseits habe zahlen müssen. Die laufenden Lohn- und Umsatzsteuern würden bezahlt, so daß aus dem Jahre 1999 dementsprechende Rückstände nicht vorhanden seien.

Der Kläger beantragt,

den Widerruf der Bestellung als Steuerberater aufzuheben.

Das beklagte Ministerium beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es verweist auf die erheblichen Steuerrückstände des Klägers, die im wesentlichen aus Lohn- und Umsatzsteuer bestehen und bis einschließlich Dezember 1998 angefallen seien. Zudem habe die Barmer Ersatzkasse mit Schreiben vom 22. April 1999 mitgeteilt, daß der Kläger ihr 16.533,25 DM Sozialversicherungsbeiträge zuzüglich Säumniszuschläge für die Zeit vom 1.2.1998 bis 30.6.1998 und vom 1.9.1998 bis 31.3.1999 schulde.

Die Steuerberaterkammer Hessen ist mit Beschluß vom 22. März 1999 zum Verfahren beigeladen worden. Sie teilt die Auffassung der beklagten Behörde, ohne einen eigenen Antrag zu stellen.

Dem Gericht haben die Akten der beklagten Behörde vorgelegen. Auf die Aufstellung der Steuerrückstände durch das Finanzamt F. vom 27.4.1999 (Bl. 121 ff. der Akten) wird Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, daß gegen den Kläger ursprünglich neun Haftbefehle zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung vorlagen und im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung immer noch ein Haftbefehl vorlag. Dementsprechend ist nach § 46 Abs. 2 Nr. 5 Steuerberatungsgesetz zu vermuten, daß der Kläger in Vermögensverfall geraten ist. Das wird durch die ebenfalls unstreitigen Steuerschulden von über 300.000,– DM unterstrichen. Hierfür spricht auch der Umstand, daß der Kläger mit der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge für seine Bediensteten in Rückstand geraten ist, lt. Schreiben der Barmer Ersatzkasse vom 22.4.1999 mit über 16.000,– DM. Infolgedessen hängt die Entscheidung des Rechtsstreits lediglich davon ab, ob es dem Kläger gelungen ist, den ihm obliegenden Entlastungsbeweis zu führen, daß durch den Vermögensverfall die Interessen seiner Auftraggeber nicht gefährdet sind (§ 46 Abs. 2 Nr. 5 Steuerberatungsgesetz).

Dieser Entlastungsbeweis ist dem Kläger nicht gelungen. Der Senat sieht jedenfalls eine Gefährdung der Interessen der Mandanten darin, daß der Kläger in beträchtlichem Umfang die von den Arbeitslöhnen seiner Mitarbeiter einbehaltene Lohnsteuer nicht abgeführt hat. Es handelt sich dabei um Beträge von über 70.000,– DM, die ausweislich der Ausstellung vom 27.4.1999 des Finanzamts F. in der Zeit vom 3. Vierteljahr 1996 bis Dezember 1998 angefallen sind. Das zeigt, daß der Kläger Mittel, die ihm wirtschaftlich überhaupt nicht zustehen, für eigene Zwecke eingesetzt hat. Das gilt auch dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausgereicht haben sollten, ungekürzte Löhne und die hierauf entfalle...

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