rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Pfändungs- und Einziehungsverfügung

 

Tenor

1. Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung Nr. … des Finanzamts … vom … in der Fassung der Beschwerdeentscheidung der Oberfinanzdirektion … vom … wird aufgehoben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf … – DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung.

Wegen Abgabenrückständen des … (Vollstreckungsschuldner, VS) in Höhe von … DM pfändete das Finanzamt mit Pfändungs- und Einziehungsverfügung Nr. … vom … die angeblichen Forderungen des VS gegen die Klägerin unter anderem aus dem Konto Nr. … hierbei insbesondere die Verfügungsbefugnis über das angegebene Konto. Die Pfändung der Verfügungsbefugnis erfolgte, nachdem die Klägerin auf eine vorangegangene Pfändungsverfügung mit Schreiben vom … mit geteilt hatte, daß das angegebene Konto für Dritte und nicht für den VS geführt werde.

Inhaber des gepfändeten Kontos ist die Firma … (PSH). Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der PSH ist Herr … aus … der ausweislich des Unterschriftenprobenblattes der Klägerin vom … das Konto eröffnet hat. Der VS war lediglich als Handlungsbevollmächtigter berechtigt, die PSH gegenüber der Klägerin zu vertreten.

Im Innenverhältnis zwischen dem VS und der Firma PSH steht dem VS aufgrund der Vereinbarung vom … der Jahresgewinn der Gesellschaft nach Verrechnung von Verlustvorträgen und Steuern zu. Nach Nr. … dieser Vereinbarung leitet der VS den gesamten Betriebsablauf, während dem Geschäftsführer, Herrn …, nur die Überwachung der Konten und die Sorge für eine ordnungsgemäße Buchführung obliegt.

Gegen die Pfändung der Ansprüche des VS als Verfügungsbefugter wandte sich die Klägerin mit der Beschwerde, die die Oberfinanzdirektion … durch Beschwerdeentscheidung vom … als unzulässig zurückwies. Zur Begründung führte die OFD aus, die Klägerin sei als Drittschuldnerin (DS) durch die Pfändungs- und Einziehungsverfügung nicht beschwert. Desweiteren sei über den Bestand und die Höhe der gepfändeten Forderung im Zivilrechtsweg zu entscheiden, auf den § 262 AO verweise.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Klage. Sie macht geltend, der von ihr gewählte Rechtsweg sei zulässig. Unzulässig sei die Beschwerde nur, wenn eine materielle Berechtigung am Gegenstand der Vollstreckung geltend gemacht werde. Im Streitfall werde dagegen um die Frage gestritten, ob die Rechte aus der Handlungsvollmacht des VS selbständig pfändbar seien. Als DS sei sie – ebenso wie in zivilrechtlichen Verfahren nach § 766 Zivilprozeßordnung (ZPO), auf den die Kommentierung des § 40 FGO verweise – neben den Vollstreckungsschuldner berechtigt, die Unwirksamkeit eines Pfändungsbeschlusses geltend zu machen. Die Beschwer ergebe sich insbesondere daraus, daß bei einer Verweigerung gegenüber dem VS dessen Rechte aus der Vollmacht auszuüben, sie sich gegenüber dem Kontoinhaber schadensersatzpflichtig machen könne. Ob letztlich die Einwendungen gegen den Pfändungsbeschluß durchgriffen, sei keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit der Klage.

Zur Begründetheit der Klage führt die Klägerin aus, die dem VS erteilte Vollmacht über das Konto der PSH zu verfügen, schaffe lediglich die Rechtsmacht für einen anderen rechtsgeschäftlich tätig zu werden, stelle aber selbst keinen Vermögenswert im Sinne des die Pfändung von Geldforderungen regelnden § 309 Abgabenordnung (AO) dar. Ebensowenig handele es sich um ein sonstiges Vermögensrecht im Sinne des § 321 AO. Solche Vermögensrechte könnten nur dann Gegenstand eines Pfändungsverfahrens sein, wenn sie einen Vermögenswert besitzen und im Fall der Verwertung einen Erlös einbringen würden. Die Handlungsvollmacht, die berechtigte, über das Konto des Vollmachtgebers zu verfügen, erlaube dem Handlungsbevollmächtigten nicht zu seinen eigenen Gunsten auf fremdes Verfügen zuzugreifen und stelle demzufolge keinen Vermögenswert dar.

Sie beinhalte ein höchstpersönliches Recht bzw. eine bloße Befugnis im Namen des Prinzipals tätig zu werden. Solche höchstpersönliche Rechte seien nicht pfändbar. Umstände, die auf ein Verfügungsrecht des VS über das Konto zu seinen eigenen Gunsten schließen ließen, seien ihr nicht bekannt. Aus den gesamten Umständen der Kontoeröffnung ergebe sich noch nicht einmal, daß die auf dem Konto vorhandenen Werte wie beim Treuhänderkonto wirtschaftlich einem Dritten zustünden.

Wer Verfügungsberechtigter über ein Konto sei, ergebe sich nicht aus dem Innenverhältnis oder den wirtschaftlichen Verhältnissen, sondern bestimmend sei allein die formale Rechtsposition gegenüber der Bank.

Die Klägerin beantragt,

die Pfändungs- und Einziehungsverfügung Nr. … des Finanzamts … vom … und die Beschwerdeentscheidung der OFD … vom … aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage auf die Ausführungen in der Beschwerdeentscheidung und hilfsweise zur Begründetheit der Klage auf eine Ent...

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