Entscheidungsstichwort (Thema)
Kapitalertragsteuer 1989–1991. Haftung Kapitalertragsteuer 1991
Tenor
1. Die Klagen werden abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um Kapitalertragsteuer auf verdeckte Gewinnausschüttungen. Strittig ist insbesondere, ob hinsichtlich der Festsetzung von Kapitalertragsteuer Verjährung eingetreten ist.
Alleinige Gesellschafterin der Klägerin ist die ausl. ges. … Diese beauftragte mit Vollmacht vom 5.2.1990 die X. der Wahrnehmung ihrer Steuerangelegenheiten und bestellte sie gleichzeitig zur Empfangsbevollmächtigten i.S.d. § 123 Abgabenordnung (AO). Abweichend davon wurde das Finanzamt … das damals für den Zahlungsverkehr zuständig war, … mit Schreiben vom 11.12.1991, das den Briefkopf und die Adresse der Klägerin trug, aufgefordert … (unter dieser Steuernummer wurde die ausl. ges geführt) nicht mehr wie bisher an die X. sondern an die Klägerin zu übersenden.
Nach Vorlage dieses Schreibens übersandte das Finanzamt in der Folgezeit den die Muttergesellschaft betreffenden Schriftverkehr an die Klägerin. Übersandt wurden u.a.:
- die Erinnerung an die Abgabe der Vermögensteuererklärung auf den 1.1.1992 am 9.11.1992,
- der Vermögensteuerbescheid auf den 1.1.1991 vom 14.12.1992,
- der Vermögensteueränderungsbescheid auf den 1.1.1992 vom 30.3.1995 und
- der Vermögensteueränderungsbescheid auf den 1.1.1991 vom 6.4.1995.
Die Steuerbescheide wurden kurze Zeit nach Zugang an das Steuerbüro Y. weitergeleitet, welche am 18.12.1992 namens und im Auftrag der Muttergesellschaft gegen den Vermögensteuerbescheid auf den 1.1.1991 und am 28.4.1995 gegen den Vermögensteuerbescheid auf den 1.1.1992 Einspruch einlegten. Das Steuerbüro Y. war in 1992 anstelle der X. zum alleinigen Bevollmächtigten der Muttergesellschaft bestellt worden. Die Korrespondenz zwischen den Bevollmächtigten und der Muttergesellschaft wurde weitgehend über die Klägerin geführt, weil die ausländischer Vertreter der Muttergesellschaft nicht deutsch sprachen.
Die aufgrund des Vermögensteuerbescheids auf den 1.1.1991 zu leistenden Vorauszahlungen in 1993 wurden von der Klägerin gezahlt. Auf ihr Konto wurden auch überzahlte Vorauszahlungen erstattet, nachdem die Klägerin dies mit Schreiben vom 3.5.1993 beantragt hatte.
Mit Schriftsatz vom 21.10.1993, gerichtet an die Klägerin als Empfangsbevollmächtigte der ausl. ges teilte das Finanzamt der Muttergesellschaft mit, daß beabsichtigt sei, bei der Klägerin im November 1993 eine Außenprüfung für den Zeitraum 1988 bis 1991 durchzuführen. Dabei würden auch Ermittlungshandlungen durchgeführt, die sich auf die kapitalertragsteuerlichen Verhältnisse erstrecken.
Im Rahmen der vom 29.11.1993 bis 14.7.1994 bei der Klägerin durchgeführten Außenprüfung wurde festgestellt, daß die Klägerin Kosten ihrer ausländischen Muttergesellschaft getragen hatte, die als verdeckte Gewinnausschüttungen zu qualifizieren sind. Insoweit wird auf die Ausführungen im Betriebsprüfungsbericht verwiesen. Für die Streitjahre ergaben sich danach unstreitig verdeckte Gewinnausschüttungen in Höhe von … DM in 1989, … DM in 1990 und … DM in 1991.
Da es sich bei den verdeckten Gewinnausschüttungen um Ausschüttungen einer Kapitalgesellschaft an ihre Anteilseigner nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) handelte, auf die Kapitalertragsteuer zu erheben ist, forderte das Finanzamt die Klägerin zur Abgabe von Kapitalertragsteueranmeldungen auf. Nach mehrfacher Aufforderung gab die Klägerin am 26.4.1996 Kapitalertragsteueranmeldungen über … DM für das Jahr 1989, … DM für das Jahr 1990 und … DM für das Jahr 1991 ab. Dabei setzte sie für die Jahre 1989 und 1990 die Kapitalertragsteuer mit 25 % und für 1991 die Kapitalertragsteuer mit 5 % der Kapitalerträge an. Im Anschluß daran erließ das Finanzamt für den Anmeldezeitraum 1991 am 17.5.1996 ergänzend einen Haftungsbescheid, worin es die Kapitalertragsteuer mit 25 % der Kapitalerträge ansetzte.
Im Rahmen des Einspruchs reduzierte das Finanzamt den Haftungsbetrag entsprechend § 44 Abs. 5 Satz 3 EStG auf 20 % der Kapitalerträge, da hinsichtlich des Restbetrages eine Kapitalertragsteueranmeldung vorlag. Im übrigen wies das Finanzamt am 21.8.1996 die Einsprüche zurück; mit dem Einspruch hatte die Klägerin Festsetzungsverjährung hinsichtlich der Kapitalertragsteuer geltend gemacht, ferner hatte sie für 1991 die Anwendung des Art. 8 der Richtlinie EWG Nr. 90–435 (Konzern-Richtlinie), der eine Kapitalertragsteuer in Höhe von 5 % der verdeckten Gewinnausschüttung vorsieht, begehrt.
Nachdem die ausl. ges entgegen der ursprünglichen Planung die Kapitalertragsteuer für die Klägerin übernommen hatte, hat die Klägerin nach Aufforderung des Finanzamts, das in der Übernahme der Kapitalertragsteuer erneut verdeckte Gewinnausschüttungen sah, auf die Kapitalertragsteuer zu entrichten sei, am 12.3.1997 geänderte Kapitalertragsteueranmeldungen eingereicht. In den geänderten Kapitalertragsteueranmeldungen wurde die Kapitalertragsteuer mit 33,33 % auf...