vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH ) [VIII R 29/18]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einbringung nießbrauchsbelasteter Anteile an einer Kapitalgesellschaft als mittelbare verdeckte Gewinnausschüttung
Leitsatz (redaktionell)
1. Wendet eine Kapitalgesellschaft einer anderen Kapitalgesellschaft einen Vermögensvorteil zu und sind an beiden Gesellschaften dieselben Personen beteiligt, so ist darin- sofern die Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind - eine mittelbare verdeckte Gewinnausschüttung der 1. Kapitalgesellschaft an ihre Anteilseigner zu sehen, die ihrerseits das zugewendete Wirtschaftsgut in die 2. Kapitalgesellschaft eingelegt.
2. Der unentgeltliche Nießbrauch an einem Anteil an einer Kapitalgesellschaft ist steuerrechtlich grundsätzlich nicht anzuerkennen. Die Kapitalerträge sind nicht dem Nießbraucher sondern dem Nießbrauch Besteller zuzurechnen.
3. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn dem Inhaber des Geschäftsanteils über die Einräumung des Nießbrauchs hinaus auch Mitgliedschaftsrechte wie z.B. der Stimmrecht eingeräumt werden und er insoweit über die Einkunftsquelle disponieren kann.
4. Ebenso wie die Einräumung des Nießbrauchs an Wertpapieren, der sich als Vorausabtretung der künftigen Erträgnisse Ansprüche darstellt, gelten diese Grundsätze auch für den Zuwendungsnießbrauch an Anteilen an einer Kapitalgesellschaft. Danach sind dem Anteilseigner als Gesellschafter weiterhin die Einkünfte zuzurechnen auch wenn er vorab durch die Bestellung des Nießbrauchs darüber verfügt hat.
Normenkette
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2; KStG § 8 Abs. 3 S. 2; EStG § 20 Abs. 1
Streitjahr(e)
2004, 2005, 2006
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob bei der Einkommensbesteuerung der Klägerin in den Streitjahren 2004 und 2006 jeweils eine verdeckte Gewinnausschüttung im Zusammenhang mit der Einbringung nießbrauchbelasteter Anteile an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in Ansatz zu bringen war.
Die Klägerin wurde in den Streitjahren zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielte Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte.
Der Beklagte erließ zunächst am 22. Dezember 2006 einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004, mit welchem er die Einkommensteuer auf 133.063 € festsetzte. Der Bescheid erging gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung - AO - unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Mit beim Beklagten am 9. Januar 2007 eingegangenem Schreiben legte die Klägerin aus das Klageverfahren nicht betreffenden Gründen Einspruch gegen diesen Bescheid ein.
Am 26. Januar 2007 erließ der Beklagte einen geänderten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004, mit welchem er dem Einspruch abhalf und die Einkommensteuer auf 131.683 € festsetzte. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen.
Für das Jahr 2006 erließ der Beklagte am 13. Februar 2008 einen Einkommensteuerbescheid, mit welchem er die Einkommensteuer auf 169.542 € festsetzte. Der Bescheid erging gemäß § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Mit beim Beklagten am 15. Februar 2008 eingegangenem Schreiben legte die Klägerin gegen den Einkommensteuerbescheid aus das Klageverfahren nicht betreffenden Gründen Einspruch ein.
Am 6. März 2008 erließ der Beklagte einen geänderten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006, mit welchem er dem Einspruch abhalf und die Einkommensteuer auf 168.421 € festsetzte. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen.
Aufgrund einer bei der Y GmbH durchgeführten Betriebsprüfung für das Jahr 2004 erhielt der Beklagte Kenntnis davon, dass der Klägerin als Anteilseignerin dieser Gesellschaft in den Jahren 2004 und 2006 jeweils Beträge zugeflossen seien, die nach Auffassung der Betriebsprüfungsstelle als verdeckte Gewinnausschüttung bei der Einkommensbesteuerung der Klägerin zu berücksichtigen seien.
Diesen Mitteilungen lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die Klägerin und der Mitgesellschafter A waren zu jeweils 50 % am Stammkapital der B GmbH beteiligt. Zugleich waren sie zu jeweils 50 % des Stammkapitals an der C GmbH sowie zu jeweils 50 % an der Y GmbH beteiligt. Sie waren zugleich alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer dieser Gesellschaften.
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 16. Dezember 2004 bestellten die
Gesellschafter der B GmbH einen 80 %igen Quotennießbrauch zu Gunsten der B GmbH an den ihrerseits an der C GmbH gehaltenen Anteilen. Die Bestellung erfolgte unentgeltlich.
Mit notariell beurkundetem Gesellschafterbeschluss vom 16. Dezember 2004 beschlossen die Gesellschafter der Y GmbH, die Klägerin und A, die Erhöhung des Stammkapitals der Y GmbH um 1.000 € auf 26.000 €. Zugleich wurde beschlossen, dass die neue Stammeinlage durch die Klägerin und A zu gleichen Teilen übernommen werde und durch Sacheinlage in der Form zu erbringen sei, dass die Klägerin und A jeweils ih...