Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeld (betr. Ute)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Strittig ist, ob dem Kläger Kindergeld für seine Tochter Ute von Januar bis April 1999 zusteht.

Der Kläger bezog laufendes Kindergeld für seine 1974 geborene Tochter Ute. Am 16. Februar 1999 legte die Tochter das erste juristische Staatsexamen ab. Ab dem 3.5.1999 absolviert sie als Rechtsreferendarin ihren juristischen Vorbereitungsdienst. Als studentische Hilfskraft hat sie von Januar bis einschließlich März 1999 monatlich 313,60 DM Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielt. Die ihr voraussichtlich aus ihrer Tätigkeit als Referendarin zufließenden Einnahmen in 1999 betragen nach den Berechnungen der Familienkasse 15.734,– DM.

Nachdem der Kläger der Familienkasse angezeigt hatte, daß seine Tochter den Referendardienst im Mai 1999 antreten werde, hob die Familienkasse mit Bescheid vom 9. April 1999 die Kindergeldfestsetzung ab 1. Januar 1999 auf. Die Familienkasse ging bei ihrer Einkunftsprognose davon aus, der Grenzbetrag von 13.020,– DM werde im Kalenderjahr 1999 überschritten. Der gegen den Aufhebungsbescheid eingelegte Einspruch des Klägers blieb erfolglos.

Mit seiner Klage trägt der Kläger vor, seine Tochter sei bis Anfang Mai 1999 unterhaltsbedürftig gewesen. Eine verfassungskonforme Auslegung des § 32 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) erfordere, daß Kindergeld gewährt werde für die Monate, in denen seine Leistungsfähigkeit durch die Unterhaltsverpflichtung gemindert worden sei. Er habe nach bürgerlichem Recht weder seine Unterhaltszahlung ab Januar 1999 einstellen dürfen noch nach Eintritt in den Vorbereitungsdienst den bezahlten Unterhalt zurückfordern dürfen. Der mögliche Abzug nach § 33 a EStG biete kein hinreichendes Äquivalenz zur Steuervergütung des § 31 EStG. Im übrigen sei der erhöhte Orts-/Familienzuschlag an die Kindergeldbezugsberechtigung geknüpft. Das steuerliche Jahresprinzip sei nicht mit dem unterhaltsrechtlichen Monatsprinzip abgestimmt.

Der Kläger beantragt,

die Einspruchsentscheidung vom 17.6.1999 und den Aufhebungsbescheid vom 9.4.1999 aufzuheben, sowie die Familienkasse zu verpflichten, Kindergeld in Höhe von 1.000,– DM für die Monate Januar bis April 1999 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, wegen Erreichens der Jahreseinkommensgrenze von 13.020,– DM entfalle der Kindergeldanspruch für das gesamte Kalenderjahr. Der Wegfall des Kindergeldanspruchs sei in dem dem Einkommensteuerrecht zugrundeliegenden Jahresprinzip begründet.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze verwiesen.

Dem Senat lag die den Streitfall betreffende Kindergeldakte vor.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Der angefochtene Aufhebungsbescheid vom 9.4.1999 ist rechtlich nicht zu beanstanden.

1. Gemäß §§ 62 Abs. 1 Nr. 1, 63 Abs. 1 i.V.m. § 32 Abs. 4 EStG wird ein Kind u.a. nur berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 13.020,– DM im Kalenderjahr hat.

Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, daß die Einkünfte der Tochter des Klägers aufgrund der im Mai 1999 begonnenen Referendarzeit voraussichtlich mehr als 13.020,– DM betragen werden. Das Erreichen der Einkunftsgrenze läßt den Kindergeldanspruch für das gesamte Kalenderjahr entfallen.

Zu Unrecht geht der Kläger davon aus, für das Streitjahr seien nur die Monate Januar bis April 1999 und die in diesen Monaten erzielten Einkünfte zu berücksichtigen. Der Grenzbetrag von 13.020,– DM ist ein Jahresbetrag. Lediglich Einkünfte und Bezüge, die auf Monate entfallen, in denen – anders als im Streitfall – die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Sätze 1 und 2 EStG nicht vorliegen, bleiben außer Ansatz (Schmidt-Glanegger, EStG, 18. Aufl. 1999, § 32 Rz. 29). Da sich die Tochter des Klägers das gesamte Kalenderjahr in Ausbildung befunden hat, sind auch die Einkünfte des gesamten Jahres zu berücksichtigen.

Für die entgegenstehende Auffassung des Klägers könnte zwar das sowohl beim Kinderfreibetrag als das auch beim Kindergeld mit dem Jahressteuergesetz 1996 eingeführte Monatsprinzip sprechen (§ 32 Abs. 3 EStG; vgl. auch BT-Drs. 13/1558 S. 139). Gleichwohl lassen der eindeutige Wortlaut des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG und die Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift eine Entscheidung zugunsten des Klägers nicht zu (vgl. Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 13.5.1997 2 K 5477/96, EFG 1997, 1261).

2. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vorschrift des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG bestehen nicht.

a) Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgericht vom 10. November 1998 2 BvL 42/93 zum Familienleistungsausgleich folgt nicht, wie der Kläger meint, daß ihm parallel zu seiner (monatlichen) Unterhaltsverpflichtung eine Steuervergütung in Höhe des monatlichen Kindergeldes zustehen müßte. Es hält sich im Rahmen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums, wenn die g...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge