rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerhinterziehung bei Nichtabgabe der Steuererklärung
Leitsatz (redaktionell)
1. In den Nichtabgabe bzw. der verspäteten Abgabe von Steuererklärungen aufgrund derer eine Steuerfestsetzung erfolgt, liegt nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO eine Steuerhinterziehung, die in dem Zeitpunkt beendet ist, indem die Veranlagungsarbeiten für den betreffenden Zeitraum im Wesentlichen abgeschlossen sind.
2. Das Unterlassen von Mahnungen und Erinnerungen zu Abgabe der Steuererklärung stellt keine stillschweigende Fristverlängerung dar, solange kein rechtzeitig gestellter Verlängerungsantrag mit der Bitte um stillschweigende Fristverlängerung vorliegt.
3. Hinsichtlich der Ablaufhemmung macht es keinen Unterschied, ob der Steuerbescheid unmittelbar aufgrund der Steuerfahndungsmaßnahmen ergeht oder aufgrund einer Steuererklärung, die ihrerseits die Ergebnisse der Ermittlungen berücksichtigt.
Normenkette
AO § 169 Abs. 1 S. 2, § 171 Abs. 5 S. 2, § 370 Abs. 1 Nr. 2
Streitjahr(e)
1987, 1989, 1998
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob das Finanzamt die hier streitigen Steuerbescheide noch erlassen durfte, oder ob Festsetzungsverjährung eingetreten ist.
Die Kläger erzielten in den Streitjahren aus verschiedenen Spielautomatenunternehmen Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Beteiligungen und Einzelunternehmen), sowie Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit.
Im Mai 1988 begann eine Betriebsprüfung hinsichtlich der Veranlagungszeiträume 1983 bis 1986. Die Betriebsprüfung wurde sodann in ein Steuerstrafverfahren übergeleitet.
Mit Auftrag vom 28.11.1988 wurde die „Durchführung einer Prüfung im Straf- und Steuerermittlungsverfahren (§§ 386, 397, 88 Abs. 1, 208 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO)” angeordnet. Die Prüfung erstreckte sich auf sämtliche Steuerarten und betraf beide Kläger. Eine zeitliche Einschränkung auf bestimmte Kalenderjahre erfolgte nicht.
Mit Auftrag vom 26.2.1992 wurde die Durchführung eines Straf- und Steuerermittlungsverfahren betreffend allein die Klägerin hinsichtlich sämtlicher Steuerarten für den Zeitraum „Kalenderjahre 1984 - 1989 März” angeordnet.
Auf Grund amtsgerichtlicher Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse erfolgten spätestens ab Mai 1989 entsprechende Fahndungsmaßnahmen.
Mit Anklageschrift vom 11.3.1994 wurden die Kläger wegen Steuerhinterziehung beim Landgericht - Wirtschaftsstrafkammer - angeklagt. Dieses Strafverfahren betraf die Umsatzsteuer 1984 bis 1988, Einkommensteuer 1984 bis 1986 und Gewerbesteuer 1984 bis 1986; betroffen waren somit andere Steuerarten und Streitjahre als die im vorliegenden finanzgerichtlichen Verfahren anhängigen.
Mit rechtskräftigem Urteil vom 31.10.1994 wurde der Kläger zu 1. zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, das Verfahren gegen die Klägerin zu 2. wurde gegen eine Auflage eingestellt.
Hinsichtlich der vorliegend streitigen Steuerarten und Streitjahre reichten die Kläger Steuererklärungen im Mai 1995 (Gewerbesteuer- und Einkommensteuererklärungen 1987) und August 1995 (Gewerbesteuer- und Einkommensteuererklärungen 1988 bis 1990) beim Finanzamt ein. Die Veranlagungen erfolgten im Dezember 1998.
Die Kläger, vertreten durch ihren damaligen Bevollmächtigten, legten gegen die Bescheide Einspruch mit der Begründung ein, dass Festsetzungsverjährung eingetreten sei.
Mit Einspruchsentscheidung vom 13.12.1999 folgte das Finanzamt dem nicht und wies die Einsprüche als unbegründet zurück.
Nach Auffassung des Finanzamtes ist von einer zehnjährigen Festsetzungsfrist auszugehen, da Steuerhinterziehung vorliege. Die Steuerhinterziehung liege in der viel zu späten Abgabe der Steuererklärungen im Mai und August 1995; denn in diesem Zeitpunkt waren die Veranlagungen „im Großen und Ganzen vollständig” abgeschlossen. Die verspätete Abgabe der Erklärungen und die nicht rechtzeitige Veranlagung der Streitjahre stünden auch in einem kausalen Zusammenhang. Auf Grund der Fahndungsprüfung, die erhebliche steuerrelevante Tatbestände aufdeckte, und der komplexen Firmenstruktur der Kläger sei eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nicht möglich gewesen. Wegen Einzelheiten wird auf vorbezeichnete Einspruchsentscheidung Bezug genommen.
Hiergegen haben die Kläger, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigten, fristgemäß Klage erhoben.
Auch im Klageverfahren halten sie an ihrer außergerichtlich vertretenen Rechtsauffassung, nämlich dass Festsetzungsverjährung eingetreten sei, fest. Nach Auffassung der Kläger hat das Finanzamt stillschweigend Fristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärungen eingeräumt, so dass keine Steuerhinterziehung durch Nichtabgabe der Steuererklärungen eintreten konnte. Auch sei das Verhalten des zuständigen Sachbearbeiters, nämlich dessen Untätigkeit hinsichtlich der Veranlagungen, ein Indiz dafür, dass offensichtlich Fristverlängerungen eingeräumt wurden. Im Übrigen fehle es an einer Kausalität zwischen Nic...