rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuerliche Organschaft bei einer Holdinggesellschaft
Leitsatz (redaktionell)
1. Einer Holdinggesellschaft kommt die Unternehmereigenschaft nur dann zu, wenn und soweit sie nachhaltig Leistungen gegen Entgelt erbringt.
2. Ein unmittelbares oder mittelbares Eingreifen der Holding in die Verwaltung der Beteiligungsgesellschaft ist als wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Art. 4 Abs. 2 der 6. EG-Richtlinie anzusehen, die eine Zurechnung der von der Beteiligungsgesellschaft im eignen Namen ausgeführten Außenumsätze rechtfertigt.
3. Für die Frage der Eingliederung in eine Holdinggesellschaft reicht es aus, dass „gegenseitige wirtschaftliche” Beziehungen bestehen, durch die die beteiligten Personen eng miteinander verbunden sind. Nach richtlinienkonformer Auslegung ist es nicht mehr erforderlich, dass das beherrschte Unternehmen den gewerblichen Zwecken des herrschenden Unternehmens dient.
Normenkette
UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2; EWGRL 388/77 Art. 4 Abs. 2, 4
Streitjahr(e)
1996, 1997
Tatbestand
Streitig ist, ob zwischen der Klägerin und der Firma P GmbH in den Streitjahren ein Organschaftsverhältnis bestand.
Die Klägerin war eine GmbH und Gegenstand ihres Unternehmens der Erwerb von und die Beteiligung an Unternehmen aller Art. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer war G. Durch die notariellen Verträge vom 15.12.1995 erwarb die Klägerin 75 % der Anteile an der Firma R GmbH und 99 % der Anteile an der P GmbH. Unternehmenszweck der P GmbH war die Herstellung und Bearbeitung sowie der Vertrieb von Druckgussteilen aller Art aus Aluminium.
Mit Schreiben vom 8.3.1996 teilte die Klägerin dem FA mit, dass seit dem 1.1.1996 ein Organschaftsverhältnis zwischen ihr und der P GmbH sowie der R GmbH bestehe. Die finanzielle Eingliederung ergebe sich aus der Anteilsmehrheit, die organisatorische Eingliederung aus der Tatsache, dass G auch für die beiden Tochtergesellschaften als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer tätig sei und die wirtschaftlich Eingliederung folge daraus, dass die Klägerin als geschäftsleitende Holding auftrete. Sie sei eigens zu dem Zweck gegründet worden, die Ausübung der einheitlichen Leitung sicherzustellen und die Geschäftsführung zwischen den Organgesellschaften zu koordinieren. Das FA folgte der Ansicht der Klägerin und diese erfasste in der Zeit von Januar 1996 bis April 1997 in ihren Umsatzsteuer-Voranmeldungen auch die Besteuerungsgrundlagen der P GmbH und der R GmbH.
Die Klägerin erzielte in den Jahren 1996 und 1997 sonstige betriebliche Erträge aus der Weiterbelastung von Verwaltungskosten an die P GmbH und R GmbH. Die Höhe der Weiterbelastungen betrug in 1996 für die P GmbH 351.535,98 DM und für die R GmbH 381.563,07 DM; für 1997 hat die Klägerin die Höhe nicht mitgeteilt. Dabei handelt es sich im wesentlichen um die Vergütung des G, der als Geschäftsführer der R GmbH und der P GmbH von diesen keine Vergütung bezog. Da die Klägerin insoweit Aufwendungen trug, die an sich von den operativen Tochtergesellschaften zu tragen gewesen wären, erfolgte eine Weitergabe an diese im Wege der Kostenumlage.
Am 21.5.1997 wurde über das Vermögen der P GmbH das Anschlusskonkursverfahren eröffnet.
Mit Schreiben vom 7.8.1997 teilte die Klägerin dem FA mit, dass ein Organschaftsverhältnis zur R GmbH ab dem 1.6.1997 nicht mehr bestehe, weil die Klägerin ihre Funktion als geschäftsführende Holding seit dem 1.6.1997 nicht mehr wahrgenommen habe, insbesondere an diese keine Weisungen mehr erteilt worden seien. Die wirtschaftliche Eingliederung der R GmbH sei daher ab dem 1.6.1997 entfallen.
Am 2.4.1998 teilte die Klägerin dem FA mit, eine Überprüfung habe ergeben, dass ein Organschaftsverhältnis zur P GmbH mangels wirtschaftlicher Eingliederung nie bestanden habe. Durch die Einreichung von berichtigten Umsatzsteuer-Voranmeldungen für die Monate Januar 1996 bis April 1997 - in denen die Umsätze und Vorsteuerbeträge für die P GmbH nicht mehr enthalten waren - am 9.4. und 14.4.1998 beantragte sie die Änderung der bisherigen Steuerfestsetzungen.
Mit Verfügung vom 5.6.1998 lehnte das FA den Änderungsantrag ab. Dagegen wandte sich die Klägerin mit ihrem Einspruch vom 22.6.1998, den das FA durch Einspruchsentscheidung vom 12.1.1999 zurückwies. Mit ihrer Klage vom 4.2.1999 verfolgt die Klägerin ihr Rechtsschutzbegehren weiter.
a) Sie trägt vor, im Zuge der Erstellung des Jahresabschlusses sowie der Steuererklärungen 1996 habe wegen des zwischenzeitlich eingetretenen Konkurses der P GmbH erstmals Anlass bestanden, sich näher mit der Frage zu befassen, ob tatsächlich ein Organschaftsverhältnis bestanden habe. Bis dahin sei die Frage für die Höhe der Umsatzsteuerbelastung ohne praktische Bedeutung für die Gesamtbelastung aller Gesellschaften gewesen und daher nicht näher überprüft worden.
b) Bei der Überprüfung habe sich herausgestellt, dass ein Organschaftsverhältnis von Anfang an tatsächlich nicht vorgelegen habe. Die Klägerin sei zwar - auf Drängen der kreditgebenden B...