Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1994
Nachgehend
Tenor
1. Die Einkommensteuer 1994 wird unter Änderung des ESt-Bescheids vom 22.1.1996 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 27.8.1996 von 6.132,– DM auf 2.056,– DM herabgesetzt.
2. Die Revision wird zugelassen.
3. Das Finanzamt hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
4. Die Entscheidung ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.
5. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.
6. Der Streitwert wird auf 4.076,– DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Kläger begehren Abzugsbeträge gem. § 10e Abs. 6 Einkommensteuergesetz (EStG) und § 10h EStG für das Streitjahr 1994. In ihrer Steuererklärung machten sie für das Grundstück A. in Z. Abzugsbeträge in Höhe von 17.349,– DM für die ab 01.10.1994 eigengenutzte und ihrer Ansicht nach unentgeltlich überlassene Wohnung im eigenen Haus geltend. Sie gaben in der Steuererklärung 1994 an, der Bauantrag sei am 30.11.1992 gestellt. Der Baubeginn habe am 17.06.1991 stattgefunden. Fertiggestellt sei das Objekt am 01.10.1994.
Das Finanzamt forderte am 16.8.1995 telefonisch einen Darlehensvertrag an, den die Kläger mit ihrer Tochter geschlossen hatten. Die Kläger hatten das Dachgeschoß ihres bisher eigengenutzten Hauses mit einem Kostenaufwand von 289.149,– DM ausgebaut und ihrer Tochter zu Wohnzwecken überlassen. Der Ausbau war in der Weise finanziert worden, daß die Kläger 175.000,– DM aus eigenen Mitteln und 29.350,– DM aus Bausparkassen-Darlehen … zur Verfügung stellten. In Höhe von 115.000,– DM hatte die Tochter ein zinsloses Darlehen gewährt, dessen Rückzahlung zum 31.12.2004 vereinbart worden war. Auf den Darlehensvertrag zwischen dem Vater als Darlehensnehmer und der Tochter … als Darlehensgeberin vom 15.07.1993 wird Bezug genommen.
In dem Einkommensteuerbescheid 1994 vom 22.01.1996 wurden die geltend gemachten Beträge nicht berücksichtigt. In den Erläuterungen führte das Finanzamt aus, es könne den Angaben der Kläger nicht gefolgt werden, da bestimmte Unterlagen entsprechend der Aufforderung vom 16.8.1995 nicht eingereicht worden seien.
Hiergegen richtete sich der Einspruch, womit die Kläger den Antrag nach § 10e EStG zurücknahmen und die Steuerbegünstigung nach § 10h beantragten.
Mit der Einspruchsentscheidung vom 27.08.1996 wies das Finanzamt den Rechtsbehelf als unbegründet zurück und führte aus, die Voraussetzungen des § 10h EStG lägen nicht vor, da die Wohnung nicht voll unentgeltlich an einen Angehörigen überlassen worden sei. Die Vergünstigung entfalle, wenn der Nutzende auch nur eine geringe Gegenleistung erbringe. Im Streitfall läge die schädliche Gegenleistung darin, daß die Tochter den Eigentümern für den Ausbau ein zinsloses Darlehen zur Verfügung gestellt habe. Der Zinsvorteil sei insgesamt mit 47.725,– DM anzusetzen.
Hiergegen richtet sich die Klage. Die Kläger tragen vor, die Tochter habe zu keinem Zeitpunkt Zahlungen an die Kläger entrichtet. Es werde keine Miete gezahlt. Es seien auch keine sonstigen Leistungen übernommen worden; insbesondere seien keine Vereinbarungen über den Umfang und die Dauer des Abwohnens geschlossen worden. Über die Verwendung der Darlehensmittel sei zu keinem Zeitpunkt eine Zweckbestimmung getroffen worden, daher dürfe die Darlehensüberlassung nicht mit der Überlassung der Wohnung verknüpft werden. Die Hingabe des Darlehens sei eine Zuwendung im Sinne von § 12 Nr. 2 EStG. Insgesamt lägen zwei von einander zu trennende unentgeltliche Zuwendungen vor, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang stünden. Unter Bezugnahme auf den Aufsatz von Koller (DStR 1992 Seite 844 ff.) tragen die Kläger vor, es entspreche der Gesetzessysthematik und der Zielsetzung des Gesetzgebers, wenn Raumreserven im Eigenheimbereich mobilisiert würden. Die Finanzierung der Eigentümer könne bei der Betrachtung der Voraussetzungen der Steuervorschriften nicht herangezogen werden. Auch die Vorkosten seien den Klägern zuzusprechen. Mit Schriftsatz vom 14.3.1997, auf den Bezug genommen wird, führen die Kläger ergänzend aus, die Anlage FW zur Steuererklärung sei dahingehend zu berichtigen, daß am 17.6.1991 der Bauantrag gestellt und am 30.11.1992 mit dem Bau begonnen worden sei.
Die Kläger beantragen,
den Einkommensteuerbescheid 1994 vom 22.01.1996 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 27.08.1996 dahingehend abzuändern, daß ein Vorkostenabzug nach § 10e Abs. 6 EStG in Höhe von 1.731,– DM und ein Abzugsbetrag nach § 10h EStG in Höhe von 17.349,– DM anerkannt werde;
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Das Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Auf die Ausführungen des Finanzamts in dem Schriftsatz vom 19.02.1997 wird Bezug genommen. Das Finanzamt führt im wesentlichen aus, es liege im Streitfall kein unbeachtlicher Zinsv...