vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH ) [V R 21/19]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuerliche Behandlung der entgeltlichen Überlassung von Freiwilligen im Rahmen eines Freiwilligendienstes an die jeweiligen Beschäftigungsstellen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Leistungen, die ausschließlich und unmittelbar darauf gerichtet sind, den Einsatz von Zivildienstleistenden bei nach § 4 ZDG anerkannten Beschäftigungsstellen zu ermöglichen und durchzuführen sind als eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen im Sinne des Art. 132 g MwStSystRL zu qualifizieren.

2. Die Überlassung von Freiwilligen, die im Rahmen von Vorbereitungslehrgängen und Qualifikationskursen auf ihren Freiwilligendienst vorbereitet und im Freiwilligendienst pädagogisch begleitet werden, an die jeweiligen Einsatzstellen im Freiwilligendienst gegen Kostenerstattung, unterfällt der Steuerbefreiung nach Art. 132 g MwStSystRL.

 

Normenkette

MwStSystRL Art. 132g; ZDG § 4; JFTG § 11 Abs. 1; UStG § 4 Nr. 18

 

Streitjahr(e)

2017

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.06.2020; Aktenzeichen V R 21/19)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die im Rahmen von Freiwilligendiensten durch die Klägerin erfolgte Überlassung von Freiwilligen an die jeweiligen Einsatzstellen gegen Kostenerstattung einen steuerbaren und steuerpflichtigen, dem Regelsteuersatz unterliegenden Umsatz darstellt.

Die Klägerin ist steuerbegünstigt.

Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb eines Zentrums für Freiwilligendienste, insbesondere Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ), Freiwilliges Ökologisches Jahr, Zivildienst und internationaler Freiwilligendienst. Dafür überlässt sie Jugendliche an unterschiedliche Einsatzstellen. Sie bereitet die Teilnehmer auf ihren Freiwilligendienst durch Beratung über die notwendigen Voraussetzungen und über ihren konkreten Einsatzbereich vor. Außerdem führt sie Lehrgänge und Qualifikationskurse mit dem Ziel durch, die Teilnehmer zu befähigen, den Freiwilligendienst anzutreten und fachgerecht abzuleisten. Ferner werden die Teilnehmer während ihres gesamten Einsatzes von Mitarbeitern der Klägerin pädagogisch begleitet.

Die Klägerin verfolgt mit der Förderung der Berufsbildung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. §§ 51 f. der Abgabenordnung (AO). Sie ist gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) von der Körperschaftsteuer und gemäß § 3 Nr. 6 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) von der Gewerbesteuer befreit. Eine partielle Steuerpflicht besteht nur hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe.

Die Rahmenbedingungen und Vertragsverhältnisse zwischen den Freiwilligen, dem jeweiligen Träger (hier: der als Träger zugelassenen Klägerin) und den jeweiligen Einsatzstellen sind seit dem 01.06.2008 durch das Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG) geregelt. Danach schließen die Freiwilligen mit dem jeweiligen Träger eine Teilnahmevereinbarung über ihre Teilnahme am Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ) oder Freiwilligen Ökologischen Jahr ab. Hierbei stehen alternativ zweiseitige Vereinbarungen zwischen dem Freiwilligen und dem Träger nach § 11 Abs. 1 JFDG oder dreiseitige Vereinbarungen zwischen dem Freiwilligen, dem Träger und der Einsatzstelle nach § 11 Abs. 2 JFDG zur Verfügung. Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben hat entsprechende Muster der Freiwilligenvereinbarung für einen Bundesfreiwilligendienst herausgegeben (Bl. 118 ff. d.A.).

Die Klägerin hat sich hinsichtlich der Vertragsgestaltung zum Teil für die Alternative der zweiseitigen Vereinbarungen entschieden.

Die insoweit abgeschlossenen Teilnahmevereinbarungen mit den Jugendlichen regeln Arbeitszeit, Urlaubsanspruch, Seminarteilnahmepflicht und die Vergütung. Die Teilnehmer erhalten von der Klägerin regelmäßig ein sog. Taschengeld. Außerdem wird ihnen bei Bedarf Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Weiterhin werden die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zur Sozial- und Unfallversicherung der Freiwilligen durch die Klägerin entrichtet. Auch übernimmt sie die Anmeldung der Freiwilligen bei der zuständigen Unfallgenossenschaft. Ferner begleitet die Klägerin die Freiwilligen gemäß § 5 Abs. 2 JFDG während der Dauer von deren Diensten durch Fortbildungsmaßnahmen und Seminare pädagogisch.

Mit den als gemeinnützig anerkannten Einsatzstellen hat die Klägerin zur Durchführung des Jugendfreiwilligendienstes verschiedene Rahmenverträge zum Einsatz von Freiwilligen im FSJ geschlossen, in denen die Rechte und Pflichten der jeweiligen Vertragspartner im Einzelnen geregelt sind und in denen die Zahlung einer monatlichen Pauschale, mit der die Ausgaben der Klägerin für Taschengeld, Versicherungen und sonstige Aufwendungen abgedeckt sind, durch die jeweiligen Einsatzstellen an die Klägerin vereinbart wurde. Nach § 8 des Vertrags wird der Einsatzstelle je Freiwilligem eine monatliche Pauschale in Höhe von ……. EUR zzgl. der ge...

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