rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Inländischer gewöhnlicher Aufenthalt eines ausländischen Piloten bei gelegentlichen Übernachtungen
Leitsatz (redaktionell)
- Ein Pilot, der seinen Wohnsitz im Ausland hat begründet bei einer durchschnittlichen Zahl von zwei Übernachtungen pro Woche im Inland dort noch keinen gewöhnlichen Aufenthalt.
- Während eine Person mehrere Wohnplätze haben kann, begründet ein neuer gewöhnlicher Aufenthalt immer die Aufgabe des bisherigen Aufenthaltes.
Normenkette
AO § 9
Streitjahr(e)
2003, 2004, 2005, 2006
Tatbestand
Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang. Ursprünglich war zwischen den Beteiligten die Frage streitig, ob ein Pilot, der seinen Familienwohnsitz in der Schweiz hat, in Deutschland gemäß § 8 der Abgabenordnung (AO) einen weiteren Wohnsitz und damit gemäß § 1 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) die unbeschränkte Steuerpflicht dadurch begründet hat, dass er in der Nähe des Flughafens Frankfurt am Main im Wechsel mit anderen Piloten eine sog. standby-Wohnung benutzt. Nun ist noch über die Frage zu entscheiden, ob die vorgenannte Wohnungsnutzung die Merkmale eines gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne des § 9 AO erfüllt. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Kläger ist Schweizer Staatsbürger. Seinen Hauptwohnsitz hat er in A/ Schweiz. Er ist seit XXXX verheiratet und hat Kinder.
Ursprünglich war der Kläger bei der schweizerischen Fluggesellschaft B als Pilot beschäftigt. Aus diesem Arbeitsverhältnis wurde er Ende des Jahres XXXX entlassen, nachdem die Fluggesellschaft in Insolvenz gegangen war. Am XXXX erhielt er von der Deutschen Lufthansa eine unbefristete Anstellung als Copilot mit Einsatzflughafen Frankfurt am Main. Aufgrund innerbetrieblicher Regelungen der Deutschen Lufthansa war er verpflichtet, in der Nähe des Flughafens Frankfurt am Main eine Unterkunft zu unterhalten, von der er seinen Flugdienst innerhalb eines Zeitraums von 60 Minuten nach einer entsprechenden Benachrichtigung antreten konnte. Um dieser Verpflichtung zu genügen, traf er mit anderen Piloten die Vereinbarung, eine Wohnung zur wechselseitigen Nutzung anzumieten. Entsprechend dieser Vereinbarung schloss Herr C, ebenfalls Schweizer Staatsbürger mit Wohnsitz in der Schweiz, als Hauptmieter mit den Eheleuten D am XXXX einen Mietvertrag über die Eigentumswohnung in E, bestehend aus vier Zimmern, Flur, einer Küche, zwei Bädern, einem Keller, dazugehörigem Garten und einem Abstellplatz.
Der Kläger stellte beim Finanzamt für Großunternehmen in Hamburg für die Streitjahre 2003 bis 2006 jeweils einen Antrag auf die Erteilung einer Bescheinigung für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer. Auf den betreffenden Antrag stellte das genannte Finanzamt für die Deutsche Lufthansa gemäß § 39d i.V.m. § 50 Abs. 1 Satz 5 EStG eine Bescheinigung aus, wonach bei der Berechnung der Lohnsteuer nur der sog. Inlandsanteil der Arbeitseinkünfte zu berücksichtigen war.
Im Jahr 2007 führte die Steuerfahndungsstelle des Finanzamts F gemäß § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO eine steuerliche Außenprüfung bei dem Kläger durch. Dabei gelangte die Prüferin zu der Auffassung, durch die Nutzung der standby-Wohnung habe der Kläger gemäß § 8 AO einen Wohnsitz im Inland begründet mit der Folge, dass er in Deutschland nicht nur den Inlandsanteil seines Arbeitslohns, sondern seine gesamten Einkünfte zu versteuern habe (Bericht vom 26.02.2008). Das beklagte Finanzamt folgte der Auffassung der Prüferin und erließ am 06.03.2008 gegenüber dem Kläger einen Lohnsteuernachforderungsbescheid. Hiergegen legte der Kläger, vertreten durch den Prozessbevollmächtigten, Einspruch ein. Zur Begründung machte er in erster Linie geltend, entgegen der Annahme des Finanzamts seien die Merkmale eines Wohnsitzes im Inland nicht gegeben. Des Weiteren machte er (hilfsweise) geltend, bei den Besteuerungsgrundlagen müssten noch verschiedene Abzugsbeträge berücksichtigt werden. Aufgrund dessen erließ das Finanzamt am 18.09.2008 sowie am 12.03.2009 Änderungsbescheide, in denen es die zuvor festgesetzten Lohnsteuernachforderungsbeträge herabsetzte. Am 16.03.2009 erließ es sodann eine Einspruchsentscheidung, durch die es den Einspruch als unbegründet zurückwies. Dabei hielt es an seiner Auffassung fest, der Kläger habe während der Streitjahre im Inland einen Wohnsitz gehabt und sei deshalb unbeschränkt steuerpflichtig.
Gegen den Lohnsteuernachforderungsbescheid in Gestalt des letzten Änderungsbescheids sowie gegen die Einspruchsentscheidung erhob der Kläger, weiter vertreten durch den Prozessbevollmächtigten, Klage. Zum entscheidungserheblichen Sachverhalt trug der Prozessbevollmächtigte u.a. vor: Die hier streitbefangene Wohnung habe über drei Schlafräume mit jeweils einem Bett verfügt. Sie sei während des streitigen Zeitraums von bis zu neun Personen als standby-Wohnung genutzt worden. Der Kläger habe den die Wohnung betreffenden Mietvertrag nicht mit unterzeichnet. Er habe auch keinen Wohnungsschlüssel besessen. Es hätten sich...