Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Berücksichtigung von Sozialhilfeleistungen (Hilfe zum Lebensunterhalt) als Bezüge des Kindes im Rahmen des Erstattungsanspruchs des Sozialhilfeträgers gegen die Familienkasse
Leitsatz (redaktionell)
Macht der Sozialhilfeträger einen Erstattungsanspruch nach § 74 Abs. 2 EStG, §§ 102 ff SGB X gegen die Familienkasse geltend, so scheidet die Berücksichtigung von Sozialhilfeleistungen (Hilfe zum Lebensunterhalt) als Bezüge des Kindes aus.
Normenkette
EStG § 30 Abs. 4, § 74 Abs. 5; SGB X § 102; AO § 37 Abs. 2
Streitjahr(e)
1997
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer geänderten Kindergeldfestsetzung und der Rückforderung von Kindergeld.
Der am … ...1978 geborene Sohn F des Klägers (nachfolgend F.) ging im Streitjahr einer Ausbildung zum … bei der Firma X-Bau GmbH in K nach. Zum 1.2.1998 wechselte F. zu der Firma L in U . Dem Schreiben der X-Bau GmbH vom 16.3.1998 an die seinerzeit für den Streitfall zuständige Familienkasse des Arbeitsamtes H (nachfolgend Familienkasse) zufolge bezog F. im Jahre 1997 ein Jahreseinkommen in Höhe von insgesamt 13.372,78 DM brutto. Der Ausbildungsbetrieb teilte in dem genannten Schreiben ferner mit, den Novemberlohn an die Stadtkasse U gezahlt zu haben, weil F. seinen Lohn für 11/97 vom Jugend- und Sozialamt der Stadt U vorab erhalten hatte. Den mit dem Schreiben vom 16.3.1998 vorgelegten Abrechnungen zufolge betrug der Arbeitnehmeranteil der Beiträge des F. zu den Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung für die Zeit vom 1.1. – 30.11.1997 insgesamt 2.337,90 DM und für Dezember 1997 insgesamt 450,39 DM, was einen Jahresbetrag von 2.788,29 DM ergibt.
Daneben bezog F. vom Jugend- und Sozialamt der Stadt U laut Aufstellung dieser Behörde vom 6.10.1998 Sozialhilfe in Höhe von insgesamt 4.543,18 DM im Kalenderjahr 1997. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Aufstellung vom 6.10.1998 verwiesen.
Außerdem erhielt F. vom Arbeitsamt M eine Berufsausbildungsbeihilfe und zwar für die Zeit
vom 1. – 5.1.1997 in Höhe von 47,-- DM monatlich, vom 6. – 26.1.1997 110,-- DM monatlich, vom 27.1. – 2.3.1997 in Höhe von 70,-- DM monatlich, vom 3.3. – 4.4.1997 in Höhe von 110,-- DM, vom 5.4. – 4.5.1997 in Höhe von 47,-- DM, vom 5.5. – 1.6.1997 in Höhe von 110,-- DM monatlich, vom 2.6. – 2.7.1997 in Höhe von 70,-- DM und vom 3. – 31.7.1997 in Höhe von 47,-- DM.
Ab August 1997 bezog er die folgenden Beträge:
Vom 1.8.1997 – 7.9.1997 in Höhe von 156,-- DM monatlich, vom 8.9. – 10.10.1997 in Höhe von 178,-- DM monatlich, vom 11.10. – 12.10.1997 in Höhe von 156,-- DM monatlich und vom 13.10. – 31.10.1997 in Höhe von 219,-- DM monatlich.
Es ergibt sich ein Gesamtbetrag von 1.097,43 DM.
Mit Schreiben vom 20.3.1997 meldete das Jugend- und Sozialamt der Stadt U einen Erstattungsanspruch gemäß §§ 102 ff des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) bei der Familienkasse an und bat im Falle des Bestehens einer Leistungspflicht um Erstattung des Kindergeldes in Höhe von 345,-- DM.
Mit Bescheid vom 25.9.1997 setzte die Familienkasse das Kindergeld für F. mit Wirkung ab Januar 1997 gegenüber dem Kläger auf 0,-- DM fest. Dabei ging sie davon aus, dass die Einkünfte und Bezüge den für 1997 festgelegten Grenzbetrag überschritten. Den dagegen erhobenen Einspruch wies die Familienkasse mit ihrer Entscheidung vom 24.3.1998 als unbegründet zurück. Die Familienkasse sah die Einkommensgrenze von 12.000,-- DM als überschritten an. Dabei legte sie Einkünfte von 11.372,80 DM und Bezüge (Berufsausbildungsbeihilfe und Sozialhilfe) von insgesamt 2.107,40 DM zugrunde. Auf den Inhalt dieser Einspruchsentscheidung wird Bezug genommen.
Mit der sodann erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein auf die Gewährung von Kindergeld für 1997 hinsichtlich des F. weiter. Zur Begründung seiner Klage trägt er im Wesentlichen folgendes vor:
Die Entscheidung der Familienkasse verstoße gegen höherrangiges Recht. Der Kläger verweist insoweit auf eine Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts zu dem Aktenzeichen VI 587/96 Ki. Die von F. bezogene Sozialhilfe sei nicht anzurechnen, so dass die maßgebende Bezugsgröße nicht überschritten werde.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Bescheid vom 25.9.1997 und die Einspruchsentscheidung vom 24.3.1998 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er tritt der Klage entgegen und führt aus, die Einkommensgrenze von 12.000,-- DM sei im Jahre 1997 überschritten. Zu berücksichtigen seien neben den Einkünften des F. aus nichtselbständiger Arbeit auch die Berufsausbildungsbeihilfe und die Sozialhilfe.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung – FGO).
Dem Gericht lag eine Kindergeldakte vor.
Entscheidungsgründe
A. Die zulässige Klage ist auch begründet. Der das Kindergeld versagende Bescheid vom 25.9.1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.3.1998 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen ...