Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachweis der Investitionsabsicht als Voraussetzung der Ansparabschreibung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eines Nachweises der Investitionsabsicht zur Gewährung der Ansparabschreibung bedarf es regelmäßig nur dann nicht, wenn nachvollziehbar ist, dass der begehrten Ansparabschreibung eine Prognoseentscheidung des Steuerpflichtigen zugrundeliegt, die auf den Bilanzstichtag des Jahres getroffen wurde, für das die Ansparabschreibung gewinnmindernd berücksichtigt werden soll.

2. Für eine dem Gesetz genügende Dokumentation der Investitionsabsicht in der Buchführung ist es notwendig, dass diese zeitnah erfolgt und inhaltliche Angaben enthält, die geeignet sind, eine stichtagsgerechte Prognoseentscheidung, wenn auch mit den zulässigen wertaufhellenden Faktoren zu belegen.

3. Eine Prognoseentscheidung, die die Gewährung einer Ansparabschreibung rechtfertigt, liegt nicht vor, wenn die Investitionsabsicht für die Anschaffung eines neuen Wirtschaftsgutes erst Monate nach dem Bilanzstichtag, z.B. im Rahmen einer kurz vor Ablauf des Zweijahreszeitraums eingereichten Steuererklärung, getroffen wurde.

 

Normenkette

EStG § 7g Abs. 3

 

Streitjahr(e)

1998

 

Tatbestand

Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war im Streitjahr 1998 hauptberuflich als XXXXXXXX nichtselbständig tätig und erzielte hieraus einen Bruttoarbeitslohn von xxx.000,-- DM. Seine Ehefrau arbeitete als BBBBBBBBB und erhielt einen Bruttoarbeitslohn von yy.000,-- DM. Nebenberuflich übte der Kläger, wie schon seit 1995, eine gewerbliche Tätigkeit als Immobilienmakler aus. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Streitjahr 1998 streiten die Beteiligten darüber, ob der Kläger für dieses Kalenderjahr eine sogenannte Ansparabschreibung nach § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) in Höhe von 60.000,-- DM bilden durfte oder ob das beklagte Finanzamt dies zu Recht versagt hat.

In seiner Gewinnermittlung für das Streitjahr 1998, die der Kläger zusammen mit der Einkommensteuererklärung am 11. Juli 2000 beim beklagten Finanzamt einreichte, errechnete der Kläger bei Einnahmen von knapp XX0.000,-- DM einen Gewinn von XX.XXX,- DM. Diesen Gewinn ermittelte er nach § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahmeüberschussrechnung. Bei den Betriebsausgaben war unter der Bezeichnung „Ansparabschreibungen nach § 7g Abs. 3, 6, 7 EStG” ein Betrag von 60.000,-- DM als Betriebsausgabe zum Abzug gebracht. Auf Blatt 4 des beigefügten Kontennachweises zur Gewinnermittlung war unter der Kontonummer 2341 zu diesem Abzugsbetrag aufgeführt: „Bildung Ansparabschreibung/Einstellungen SoPo Ansparabschreibungen”. Das beigefügte Blatt 5 weist einen Buchungsbeleg zum 31.12.1998 auf mit dem Buchungstext: „gepl. Ansch. Kfz. Herbst 00/120 TDM”. Als Betrag ist der in Abzug gebrachte DM-Betrag von 60.000,-- aufgeführt.

Mit dem Einkommensteuerbescheid vom 16.08.2000 folgte das beklagte Finanzamt den Angaben in der Steuererklärung und setzte die Einkommensteuer für 1998 auf XX.XXX,-- DM fest. Der Bescheid erging endgültig und war lediglich in Bezug auf § 32c EStG vorläufig nach § 165 Abs. 1 Abgabenordnung (AO). Hiergegen legte der Prozessbevollmächtigte der Kläger Einspruch ein mit der Begründung, bei den Betriebsausgaben des gewerblichen Nebenbetriebes des Klägers sei ein Zinsbetrag von XXX,- DM versehentlich nicht aufgeführt worden. Dabei handele es sich um Zinsen, die für die Anschaffung eines bereits im Betriebsvermögen befindlichen Kraftfahrzeuges im Streitjahr angefallen seien. Mit Verfügung vom 08.09.2000 forderte das beklagte Finanzamt die Kläger auf, den Darlehensvertrag, die Zinsbescheinigung sowie den Kaufvertrag für den PKW, für welchen die Zinsen nacherklärt worden waren, einzureichen. Außerdem forderte das beklagte Finanzamt die Kläger auf, den Kaufvertrag für das Wirtschaftsgut vorzulegen, für das in 1998 die Ansparabschreibung nach § 7g EStG in Anspruch genommen worden war. Nachdem die Kläger hierauf nicht antworteten, erinnerte das beklagte Finanzamt mit Verfügung vom 25.10.2000 an die Beantwortung der Verfügung vom 28.09.2000 und drohte zugleich eine Verböserung gemäß § 367 Abs. 2 Satz 2 AO bezüglich de Ansparabschreibung an. Sollten die geforderten Unterlagen nicht vorgelegt werden, so das Finanzamt in diesem Schreiben, so werde die Ansparabschreibung gewinnerhöhend aufgelöst. Mit Schreiben vom 27.12.2000 bat der Kläger um Fristverlängerung, weil die Unterlagen bezüglich des bereits angeschafften PKW nicht auffindbar seien. Zu der Verböserung hinsichtlich der Ansparabschreibung nahm er keine Stellung. Die beantragte Fristverlängerung wurde mit Verfügung vom 05.01.2001 abgelehnt. Nachdem die Kläger hierauf nicht reagierten, erließ das beklagte Finanzamt unter dem 05.03.2001 eine Einspruchsentscheidung und setzte darin die Einkommensteuer für 1998 von XX.XXX,-- DM auf YY.YYY,-- DM herauf. Zur Begründung wurde angeführt, dass die erforderliche Glaubhaftmachung für die gebildete Ansparabschreibung nach § 7g EStG nicht erfolgt sei. Die Erhöhun...

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