vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [XI R 27/09)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Ort der sonstigen Leistungen beim technischen Service und der Betreuung von Rennmotorrädern

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die im Rahmen eines Rennservice erbrachten Leistungen in Form der Gestellung, der Betreuung sowie der Entwicklung von Rennmotorrädern sind als einheitliche Leistungen anzusehen.
  2. Die sonstige Leistung wird regelmäßig am Ort der Rennsportveranstaltung erbracht.
  3. Maßgebend für den Ort der sonstigen Leistungen ist, wo die tatsächliche Wirkung der erbrachten Leistungen eingetreten ist. Dies ist bei einer Tätigkeit, die mit der Durchführung einer Motorsportveranstaltung zusammenhängt regelmäßig der Veranstaltungsort.
  4. Die technische Beratung im Zusammenhang mit der Entwicklung von Rennmotoren bzw. mit der Konstruktion eines Prototyps für den Motorsport stellt demgegenüber eine Tätigkeit dar, die typischerweise von Ingenieuren erbracht wird, so dass sich der Ort der sonstigen Leistung danach bestimmt, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt.
 

Normenkette

UStG § 3a Abs. 2 Nr. 3a, Abs. 3, 4 Nr. 3; 6. EG-Richtlinie Art. 9 Abs. 2c, 2e

 

Streitjahr(e)

1999, 2000, 2001, 2004

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 01.12.2010; Aktenzeichen XI R 27/09)

 

Tatbestand

Streitig zwischen den Beteiligten ist die Ortbestimmung von sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit der Gestellung und der Betreuung sowie der Entwicklung von Rennmotorrädern.

Der Kläger betreibt ein Einzelunternehmen, das Leistungen für den Motorradrennsport erbringt. In den Jahren 1999 bis 2001 stellte er unter anderem ambitionierten Fahrern einen Rennsportservice für Motorsportveranstaltungen im In- und Ausland zur Verfügung. Hierbei erbrachte er im Wesentlichen folgende Leistungen:

- Überlassung einer Rennmaschine und einer Ersatzmaschine,

- Transport der Motorräder und – gegebenenfalls – des zusätzlichen Servicepersonals zu den Renn- und Trainingsorten,

- Wartung, Einstellung und Reparatur der Rennmaschinen am Veranstaltungsort,

- Aufbau der hierfür notwendigen Infrastruktur an der Rennstrecke (z.B. Einrichtung der Boxen),

- Organisation der Teilnahme an den Rennen und Trainingsläufe (Zahlung von Nenngeldern und Gebühren).

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auch den Vertrag mit T. & H. K. vom 8. Januar 2001 (Bl. 39 des Sonderbandes BP III) sowie Textziffer 10 des Berichts der Umsatzsteuer-Sonderprüfung vom 25. August 2003 (Bl. 15 f. des Sonderbandes BP II) Bezug genommen.

Bei den streitigen Leistungen aus dem Jahre 2004 handelt es sich um die Unterstützung der Firma E. E. S.p.A. mit Sitz in Italien (EE) bei der Entwicklung eines konkurrenzfähigen Motorrades für die Grand Prix

Weltmeisterschaft der 125 ccm Klasse. Laut der zivilrechtlichen Vereinbarung vom 1. September 2003 hatte der Kläger die EE im Wesentlichen bei der technischen Entwicklung eines Prototyps fachmännisch zu beraten. Hierbei waren folgenden Tätigkeiten eingeschlossen:

- alle Entwicklungsaktivitäten (Dymo, offizielle und private Tests, fünf Treffen in Bologna), vorbereitende Vorschläge für CAD Maschinenzeichnungen,

- Rennunterstützung für IRTA Tests, Japan, Südafrika und Jerez Grand Prix sowie andere Rennen, bei denen EE entscheidet, die Anwesenheit des Klägers für erforderlich zu halten,

- Maschinenaktivitäten bei Prototeilen, hergestellt bzw. bearbeitet („to be made in”) in der Werkstatt des Klägers,

- folgende Ersatzteile müssen vom Kläger geliefert (gestellt) werden: Auspufftöpfe, Dichtungsmanschetten, Lager, Wasserpumpen, Motorauspuffrohre.

Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die „Beratungsvereinbarung” mit der EE vom 1. September 2003 (Bl. 41 ff der Gerichtsakte) Bezug genommen.

Aus diesen Tätigkeiten erzielte der Kläger folgende Umsätze:

in 1999:

22.000,00 DM

entspricht 11.248,42 €,

in 2000:

148.000,00 DM

entspricht 75.671,20 €,

in 2001:

80.000,00 DM

entspricht 40.903,35 € und

in 2004:

105.000,00 €.

Nach Durchführung mehrerer Umsatzsteuersonderprüfungen war der Beklagte (das Finanzamt – FA –) der Ansicht, die in den Jahren 1999 bis 2001 erbrachten Leistungen seien umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig. Es handele sich um einheitliche Leistungen, die gemäß § 3a Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes

in der jeweils für das Streitjahr geltenden Fassung (UStG) an dem Ort erbracht werden würden, an dem der Unternehmer sein Unternehmen betreibt, d.h. im Inland. Hierzu verweist es auf ein Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 26. März 1992 (V R 16/88, Bundessteuerblatt – BStBl – II 1992, 929). Das FA erhöhte daraufhin die bisher angemeldeten Umsätze zum Regelsteuersatz um die erzielten Entgelte und erließ am 29. September 2003 geänderten Umsatzsteuerbescheide für 1999 und 2000 sowie einen erstmaligen Umsatzsteuerbescheid für 2001.

Hiergegen legte der Kläger am 20. Oktober 2003 Einspruch ein und verwies zur Begründung auf ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 26. September 1996 Rs. C-327/94 – Duda – (amtliche S...

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