Entscheidungsstichwort (Thema)

Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags im Fall eines Erdgasleitungsnetzes

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrag auf die Gemeinden, in denen ein Erdgasleitungsnetz und teils die zugehörigen Steuerungswarte, Verdichterstationen und (reinen) Abgabestellen liegen (mehrgemeindliche Betriebstätte), kann nach der Menge des in den jeweiligen Gemeinden abgegebenen Erdgases erfolgen.

 

Normenkette

GewStG §§ 28-30, 33

 

Streitjahr(e)

2012

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.12.2023; Aktenzeichen IV R 2/21)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um den zutreffenden Zerlegungsmaßstab.

Die Klägerin (Kl'in.) ist eine Stadt (Stadt A) im Landkreis B. In ihrem Ortsteil C wird in der ersten Verdichterstation auf inländischem Boden russisches Erdgas aus einer Europaleitung, welche von Russland über Weißrussland und Polen nach Deutschland verläuft, in eine Gas-Anbindungsleitung übernommen und hier in das deutsche Ferngasnetz eingespeist.

Bei der steuerpflichtigen Gesellschaft handelt es sich in den Streitjahren um die unter der Steuernummer XX XXX XXXX X geführte D-GmbH & Co. KG. Diese war im Jahr 1991 als D-GmbH gegründet und zum 01.01.2008 nach den §§ 190 ff des Umwandlungsgesetzes formwechselnd in die D-GmbH & Co. KG umgewandelt worden. Die Gesellschaft war ein Gasversorgungsunternehmen, dessen Gegenstand insbesondere im Einkauf, der Beförderung, Verarbeitung und Vermarktung von Gas aller Art bestand. Zur Beförderung des Gases unterhielt die Gesellschaft in Deutschland ein Erdgasleitungsnetz, welches sich auf eine Vielzahl von Gemeinden innerhalb des Bundesgebietes erstreckte; insoweit wird auf die Karte in der Anlage zum Schriftsatz des beklagten Finanzamts vom 25.01.2018 auf Bl. 140 der Klageakte der Parallelverfahren 8 K 2444/13 und 8 K 705/19 Bezug genommen. Durch das Erdgasleitungsnetz, die Steuerungswarte in E, die verschiedenen Verdichterstationen und die (reinen) Abgabestellen wurde nach Auffassung aller Beteiligten eine mehrgemeindliche Betriebsstätte im Sinne von § 30 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) begründet, zu welcher infolge der auf ihrem Gemeindegebiet befindlichen Verdichterstation auch die Kl'in. gehörte.

Das Erdgasleitungsnetz mit der Steuerungswarte in E, den verschiedenen Verdichterstationen und Abgabestellen befand sich im Eigentum der D-GmbH & Co. KG. Bereits mit Vertrag vom 19.12.2005 hatte diese ihr hier relevantes Erdgasleitungsnetz nebst aller dazugehörigen, in ihrem Besitz oder Eigentum stehenden Grundstücke, Stationen und technischen Einrichtungen einschließlich der zur Steuerung der Erdgasleitungen erforderlichen Kapazitäten in Lichtwellenleitern, Software und Steuerungseinrichtungen auf unbestimmte Zeit an die D-Transport GmbH & Co. KG verpachtet; insoweit wird auf die Anl. 1-3 zum Pachtvertrag auf Bl. 141 ff der Klageakte des genannten Parallelverfahrens Bezug genommen, wo auch die in der klägerischen Gemeinde belegenen und verpachteten Vermögenswerte in der Anlage 3 auf zahlreichen Seiten (im Einzelnen z.B. 1-2, 5-9, 14, 18-19, usw.) aufgelistet sind. Die D-Transport GmbH & Co. KG wurde beim Bekl. unter der Steuernummer XXX XXX XXXX X geführt. An der D-Transport GmbH & Co. KG war die steuerpflichtige Gesellschaft D-GmbH & Co. KG als alleinige Kommanditistin beteiligt; alleinige Komplementärin ohne vermögensmäßige Beteiligung war die Fa. D-Transport GmbH, später F-Transport GmbH.

Aufgrund des langfristigen Pachtvertrages wurde das Erdgasleitungsnetz ab 2008, und damit auch im Streitjahr, als Sonderbetriebsvermögen bei der D-Transport GmbH & Co. KG behandelt, was zwischen den Beteiligten ebenfalls unstreitig ist.

Das in den Kompresser/Verdichterstationen tätige Personal verblieb jedoch zunächst bei der D-GmbH & Co. KG und war in der Folge bis zum Ablauf des Jahres 2010 für die D-Transport GmbH & Co. KG als Dienstleister tätig.

Als Reaktion auf das „Dritte Energiebinnenmarktpaket“ der Europäischen Union wurden im Rahmen des sog. Unbundlings die Geschäftsbereiche der D-GmbH & Co. KG ab dem Jahr 2010 neu strukturiert. Hierzu wurde in einem ersten Schritt der Kommanditanteil der D-GmbH & Co. KG an der D-Transport GmbH & Co. KG nebst der im Sonderbetriebsvermögen der D-Transport GmbH & Co. KG befindlichen Wirtschaftsgüter nach § 20 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) in die D-Transport GmbH eingebracht, wodurch das Vermögen der D-Transport GmbH & Co. KG der D-Transport GmbH anwuchs. Anschließend wurde in einem zweiten Schritt zwischen der D-GmbH & Co. KG als Organträger und der D-Transport GmbH mit Wirkung ab dem 01.01.2010 ein körperschaftsteuerliches und gewerbesteuerliches Organschaftsverhältnis begründet. Ende des Jahres 2010 ging auch das für den Transport tätige, bislang noch bei der D-GmbH & Co. KG beschäftigte technische Personal auf die D-Transport GmbH über. Im Ergebnis betrieb die D-Transport GmbH als 100%-ige Tochtergesellschaft der D-GmbH & Co. KG das bisherige Geschäft der D-Transport GmbH & Co. KG weiter.

Im Jahr 2012 wurde die D-GmbH & Co. KG...

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