vorläufig nicht rechtskräftig

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [III R 39/20)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgrenzung zwischen Erst-und Zweitausbildung im Rahmen einer Ausbildung zum Bankbetriebsfachwirt

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss zum Bankkaufmann schließt die Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG ab.
  2. Durch den Abschluss zum Bankkaufmann besteht eine Zäsur im Hinblick auf die Aufnahme der Ausbildung zum Bankfachwirt mit dem Berufsziel Bankbetriebswirt, die den Charakter einer einheitlichen Berufsausbildung entfallen lässt.
  3. Eine einheitliche Erstausbildung liegt bereits deshalb nicht vor, weil der Abschluss zum Betrieb geprüften Bankfachwirt nach der BankfachwPrV eine mindestens 2-jährige Berufspraxis voraussetzt.
  4. Setzt der 2. Ausbildungsabschnitt für eine Berufsqualifikation eine Berufstätigkeit voraus bzw. nimmt das Kind eine weitere Ausbildung erst nach einer zwischenzeitlichen Berufstätigkeit auf, die nicht nur der zeitlichen überbrückung bis zum Beginn der nächsten Ausbildung dient, liegt regelmäßig mangels notwendigem zeitlichen Zusammenhang keine einheitliche Erstausbildung vor.
 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a

 

Streitjahr(e)

2012, 2013, 2013, 2014, 2015, 2016, 2017

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.05.2021; Aktenzeichen III R 39/20)

 

Tatbestand

Mit Bescheid der Familienkasse vom 16. Mai 2018 wurde der Kindergeldantrag des Klägers vom 27.12.2017 für das am xx.xx.1991 geborene Kind B ab Juli 2013 abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass dem Kindergeldanspruch die abgeschlossene 1. Berufsausbildung des Kindes entgegenstehe und das Kind sich in einer weiteren Berufsausbildung befinde. Diese sei aber nur dann als weiterführender Ausbildungsteil der Erstausbildung zuzurechnen, wenn der 1. Abschluss integraler Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsganges sei. Dies sei der Fall, wenn das angestrebte Berufsziel des Kindes einen weiteren Abschluss oder ein berufsqualifizierendes Studium voraussetze und ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen den Ausbildungsabständen bestehe. Eine rechtzeitige Bewerbung des Kindes oder eine Absichtserklärung sei nicht vorgelegen worden, so dass ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen den Ausbildungsabschnitten nicht gegeben sei.

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 20.5.2018 Einspruch ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Studiengang Bankfachwirt, als auch der des Bankbetriebswirtes berufsbegleitende Studiengänge seien. Das Ausbildungsziel sei mit der Beendigung der Berufsausbildung noch nicht erreicht gewesen.

Mit Einspruchsentscheidung der Familienkasse vom 7. Juni 2018 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Ausbildung zum 20.6.2013 abgeschlossen worden sei und die weitere Berufsausbildung für die Zeit danach erst ab dem 2.10.2013 vorliege. Im Streitfall sei davon auszugehen, dass ein Kindergeldanspruch nicht bestehe, weil die 1. Berufsausbildung abgeschlossen sei und seitdem der Kläger einer Erwerbstätigkeit von über 20 Wochenstunden nachgehe. Es sei auch nicht von einer einheitlichen Erstausbildung auszugehen, weil das im Oktober 2013 begonnene Studium nicht mehr in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Erstausbildung stehe. Dieser sei nur dann gegeben, wenn das Kind die weitere Ausbildung zum nächstmöglichen Zeitpunkt aufnehme. Hierzu müsse das Kind spätestens aus dem Folgemonat nach Abschluss seiner 1. berufsausbildenden Ausbildungsmaßnahme eine Bewerbung nachweisen. Sofern dies nicht möglich sei, habe das Kind eine schriftliche Erklärung abzugeben, sich zum nächstmöglichen Zeitpunkt mit einem konkreten Berufsziel bewerben zu wollen. Im Streitfall sei keine Bewerbung nachgewiesen worden noch eine rechtzeitige Absichtserklärung des Kindes vorgelegt worden.

Hiergegen erhob der Kläger mit am 13.7.2018 bei Gericht eingegangenem Schreiben seines Bevollmächtigten Klage. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Kind eine Ausbildung zum Bankbetriebswirt absolviere. Diese Ausbildung gliedere sich in 3 Ausbildungsabschnitte, welche der Sohn des Klägers ohne Unterbrechungen absolviert habe. Zunächst habe das Kind nach bestandenem Abitur in der Zeit vom 1.8.2011 bis 31.7.2013 eine Ausbildung zum Bankkaufmann in C absolviert. Vom 2.10.2013 bis zum 24.8.2015 habe das Kind auf der D eine berufsbegleitende Ausbildung zum Bankfachwirt und ab dem 15.10.2015 bis zum 26.10.2016 die Ausbildung zum Bankbetriebswirt absolviert. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Erstausbildung des Kindes nicht mit dem Abschluss zum Bankkaufmann abgeschlossen worden sei. Dies sei nicht der Fall, weil das Kind sich für eine mehraktige Ausbildungsmaßnahme entschieden habe. Das Kind habe bereits mit Beginn seiner Ausbildung zum Bankkaufmann das Berufsziel Bankbetriebswirt angestrebt.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Kindergeldbescheides vom 16.5.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7.6.2018 zu verpflicht...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge