rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorliegen einer Überversorgung bei Umwandlung von Barlohn in eine Pensionszusage
Leitsatz (redaktionell)
- Als erste noch offene Bilanz zur erfolgswirksamen Korrektur einer Rückstellung ist die Bilanz anzusehen, deren Änderung nach den gesetzlichen Korrektur- und Verjährungsvorschriften noch möglich ist.
- Eine Überversorgung, die zur Kürzung der Pensionsrückstellungen führt, liegt typisierend dann vor, wenn die Versorgungsanwartschaft zusammen mit der Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung 75% der Bilanzstichtag bezogenen Aktivbezüge übersteigt.
- Wird Barlohn in eine Versorgungszusage umgewandelt, ist der umgewandelte Betrag im Rahmen der anzustellenden (typisierenden) Vergleichsrechnung nicht mit in die Aktivbezüge einzubeziehen.
Normenkette
EStG § 6 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 S. 4
Streitjahr(e)
2001
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe einer Pensionsrückstellung.
Die durch Gesellschaftsvertrag vom 12.01.1987 errichtete Klägerin ist im Wege der Betriebsaufspaltung als Betriebsgesellschaft aus dem früheren Einzelunternehmen B hervorgegangen. Gegenstand des Unternehmens ist das Verlegen von Fliesen sowie der Handel mit Baustoffen, Kaminen etc. Ursprünglich war Herr B alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin. Seit April 1994 ist Herr B lediglich noch zu 70 % am Stammkapital beteiligt; ein weiterer Geschäftsführer wurde bereits in 1992 bestellt. Der inzwischen verstorbene Herr B wurde im Januar 2006 als Geschäftsführer abberufen.
Im vorliegenden Verfahren wird über die Pensionsrückstellung zugunsten der am 28.12.1942 geborenen A, der Ehefrau von Herrn B, gestritten. Frau A war seit dem 01.05.1978 zunächst bei dem Einzelunternehmen B als kaufmännische Angestellte angestellt, ihr Arbeitsverhältnis ging nach der Betriebsaufspaltung auf die Klägerin über. Frau A war vollzeitbeschäftigt und für den Bereich des Rechnungs- und Finanzwesens sowie für den Ladenverkauf zuständig. Wegen der im Einzelnen ausgeübten Tätigkeiten wird auch auf das Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
Zwischen dem Einzelunternehmer B und Frau A war am 24.09.1986 eine Vereinbarung über die Umwandlung von Barlohn in eine Versorgungszusage getroffen worden. Danach wurde ein Anspruch auf laufende Bezüge in Höhe von monatlich 1.000 DM, der zusätzlich zu dem vorherigen Arbeitslohn in Höhe von ca. 2.744,--DM gewährt wurde, in einen Anspruch
auf spätere Leistung aus einer Versorgungszusage im Sinne des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung umgewandelt. Gemäß dieser Vereinbarung waren Weihnachts- und Urlaubsgeld nicht mit in die Gehaltsumwandlung einzubeziehen. Am selben Tag erteilte Herr B Frau
A eine die Barlohnumwandlung mit einbeziehende Gesamt-Versorgungszusage, wonach ihr eine monatliche Altersrente in Höhe von 6.033,30 DM bei Ausscheiden ab Vollendung des 63. Lebensjahres zustehen sollte. Zusätzlich umfasste die Zusage eine Witwenrente in Höhe von 3.620 DM (60 % der Altersrente) sowie eine monatliche Invalidenrente in Höhe von 1.000 DM. Für diese Versorgungszusage schloss die Klägerin eine Rückdeckungsversicherung ab.
Die Klägerin passivierte in ihren Bilanzen seit ihrer Gründung Rückstellungen für die gegenüber Frau eingegangene Pensionsverpflichtung. Sie wies diese in einem Gesamtbetrag mit den Rückstellungen hinsichtlich der gegenüber den Geschäftsführern der Klägerin eingegangenen Pensionsverpflichtungen aus. Für den umgewandelten Barlohn führte die Klägerin weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge ab.
Aufgrund eines Prüfungsvorschlages vom 26.06.2002 und einer Prüfungsanordnung vom 23.09.2002 fand bei der Klägerin eine abgekürzte Außenprüfung für das Jahr 2000 statt, die bis zum 15.10.2003 dauerte. Im Rahmen dieser Prüfung vertrat die hinzugezogene Fachprüferin die Ansicht, die Rückstellung für die Pensionsverpflichtung gegenüber Frau A sei nicht in vollem Umfang anzuerkennen, da die Versorgungszusage nach den Grundsätzen der sog. Überversorgung überhöht sei. Die Höhe der Versorgungsleistungen war bei früheren Außenprüfungen unbeanstandet geblieben. Im Rahmen des Berichtes ermittelte die Prüferin zunächst die ihrer Meinung nach zulässige Höhe der Pensionsrückstellungen auf den 31.12.2000, vertrat jedoch die Ansicht, dass eine Korrektur im Jahr 2000 nicht möglich sei, weil die Steuerbescheide für diesen Veranlagungszeitraum bestandskräftig seien. Es sei eine Korrektur im ersten noch offenen Veranlagungszeitraum, dem Jahr 2001, vorzunehmen. In diesem Zusammenhang ermittelte die Prüferin, dass die Pensionsrückstellung hinsichtlich Frau A mit einem Wert in Höhe von 651.748 DM in der Bilanz zum 31.12.2001 enthalten war. Diese Rückstellung erkannte sie bezogen auf den 31.12.2001 nur in Höhe von 460.367 DM an.
Das Finanzamt schloss sich der Auffassung der Prüferin an und berücksichtigte bei der erstmaligen Veranlagung für das Jahr 2001 die geminderte Rückstellung. Gemäß § 60 Abs. 2 der Einkommensteuerdurchführungsverordnun...