Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1990
Tenor
Die Einkommensteuer 1990 wird in Abänderung des Bescheides vom … in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom … auf …,– DM festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens hat das Finanzamt zu tragen.
Der Streitwert wird auf …,– DM festgesetzt.
Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.
Tatbestand
Der Kläger war im Streitjahr an der … in … bis zum … nach Abschluß des Medizinstudiums sowie erfolgter Approbation als Assistenzarzt beschäftigt und erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Anschließend war der Kläger ohne Anstellung und absolvierte ein wirtschaftswissenschaftliches Aufbaustudium an der …. Nach dem Studienführer dieser Universität vom … ist es Ziel des Aufbaustudiums, das Blickfeld des Ingenieurs oder Naturwissenschaftlers um die Kenntnis ökonomischer Zusammenhänge zu erweitern. Die Studierenden sollen befähigt werden, in Wirtschaft und Verwaltung Führungspositionen einzunehmen, die sowohl ingenieurwissenschaftliches bzw. naturwissenschaftliches wie auch wirtschaftswissenschaftliches Denken erfordern. Das Aufbaustudium dauert im Regelfall vier Semester. Zugangsvoraussetzung ist ein abgeschlossenes Ingenieur- oder naturwissenschaftliches Erststudium. Auf den sich in Auszügen bei den Gerichtsakten befindlichen Studienführer wird wegen der Einzelheiten verwiesen.
In seiner Einkommensteuererklärung 1990 machte der Kläger studienbedingte Aufwendungen in Höhe von …,– DM (…,– DM ./. …,– DM) als Werbungskosten (Fortbildungskosten) geltend. Das Finazamt setzte mit Bescheid vom … die Einkommensteuer 1990 auf … DM fest. Hierbei wurden die vom Kläger angesetzten Kosten für das Aufbaustudium nur als Berufsausbildungskosten in Höhe von 900,– DM berücksichtigt (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 Einkommensteuergesetz).
Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos. Das Finanzamt wies mit Entscheidung vom … den Einspruch als unbegründet zurück.
Mit der nunmehr erhobenen Klage ist der Kläger der Auffassung, die der Höhe nach unstreitigen Aufwendungen stellten Fortbildungskosten und damit Werbungskosten dar. Das Aufbaustudium erweitere die Einsatzmöglichkeiten, die er sich mit Abschluß des Medizinstudiums erworben habe. Heutzutage sei es nicht mehr möglich, allein mit den Kenntnissen eines Facharztes in einem Krankenhaus eine Führungsposition einzunehmen. Nunmehr habe er durch den von ihm absolvierten Hochschulgrad eines „Diplom-Wirtschaftsmediziners” die konkrete Aussicht, als leitender Verwaltungsdirektor/Werkleiter des Bezirkskrankenhauses … mit über … Mitarbeitern angestellt zu werden. Das Berufsbild des Mediziners habe sich in letzter Zeit gewandelt. Die Leitung von Krankenhäusern erfordere mehr und mehr den Einsatz von betriebswirtschaftlich geschulten Medizinern.
Wegen der vorgetragenen Einzelheiten wird auf die Klageschrift sowie auf den Schriftsatz vom … mit Anlagen verwiesen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Einkommensteuerbescheid 1990 vom … in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom … dahingehend abzuändern, daß der geltend gemachte Betrag von … – DM als Berufsfortbildungskosten (Werbungskosten) und nicht als Ausbildungskosten (Sonderausgaben) berücksichtigt wird.
Das Finanzamt beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Es legt dar, daß die im Streitjahr angefallenen Kosten für das Aufbaustudium nur als Ausbildungskosten und somit als Sonderausgaben in Höhe von 900,– DM abzugsfähig seien. Das Berufsbild eines Mediziners in der Verwaltung oder im Management von Industriefirmen sei von demjenigen eines Arztes so verschieden, daß im Sinne der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nur davon ausgegangen werden könne, daß der Kläger einen Berufswechsel habe anstreben wollen. Wegen der Ausführungen wird auf die Einspruchsentscheidung sowie auf die im gerichtlichen Verfahren eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Dem Gericht lag zur Entscheidung 1 Band Einkommensteuerakten zu Steuernummer … vor.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat Erfolg, weil die vom Kläger geltend gemachten Kosten als Fortbildungskosten zu qualifizieren sind.
Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) sind Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit alle Aufwendungen, die durch den Beruf veranlaßt sind. Ihre berufliche Veranlassung ist anzunehmen, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und sie subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden. Diese Voraussetzungen liegen bei Fort- oder Weiterbildungskosten vor. Sie dienen dazu, in einem ausgeübten Beruf auf dem laufenden zu bleiben, den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden und so in dem ausgeübten Beruf besser vorwärts zu kommen. Ausbildungskosten dienen dagegen dem Ziel, die Kenntnisse zu erwerben, die als Grundlage für ei...