Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeldzahlung bei zeitlich befristeter Aufenthaltserlaubnis
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine zeitlich befristete Aufenthaltserlaubnis als Bürgerkriegsflüchtling nach § 30 AuslG berechtigt nicht zum Bezug von Kindergeld für im Inland lebende ausländische Staatsbürger.
2. Die Differenzierung bei der Kindergeldgewährung zwischen Ausländern mit dauerndem und solchen mit nur befristetem Aufenthaltsrecht verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
3. Der Anspruch auf Kindergeld besteht bei bosnischen Arbeitnehmern, die unter das Sozialabkommen BRD-Jugoslawien fallen, besteht nur solange weiter, wie Geldleistungen der Krankenkasse wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosengeld gezahlt werden. Mit Beginn der Rentenzahlung endet der Kindergeldanspruch.
Normenkette
EStG § 62 Abs. 2; AuslG §§ 27, 30; Sozialabkommen BRD-Jugoslawien Art. 28
Streitjahr(e)
1999
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger nach §§ 62 ff Einkommensteuergesetz (EStG) i.V.m. mit dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom 12.10.1968 (Bundesgesetzblatt - BGBl - II 1968, 1568) in der Fassung des Änderungsabkommens vom 30.09.1974 (BGBl II 1975, 389), das am 1. Januar 1975 in Kraft getreten ist (künftig: Sozialabkommen), gegenwärtig kindergeldberechtigt ist. Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger besitzt die bosnische Staatsangehörigkeit. Er ist mit seiner Frau und dem 1990 geborenen Sohn A im Jahr 1994 in die Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) gekommen und lebt hier seither aufgrund einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Ausländergesetz (AuslG). Im August 1995 ist als zweites Kind des Klägers die Tochter E geboren worden. Ab April 1995 hat der Kläger eine sozialversicherungspflichtige Vollerwerbstätigkeit als ........ in einer ........fabrik aufgenommen, die er ohne Unterbrechung fortgeführt hat, bis er am 04.02.1998 einen schweren Arbeitsunfall erlitten hat. Seither ist er erwerbsunfähig.
Aufgrund des Arbeitsunfalles hat er nach dem Auslaufen der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall in der Zeit vom 18.03.1998 bis 04.08.1999 von der örtlich zuständigen AOK Verletztengeld gemäß § 45 Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) erhalten. Mit Wirkung vom 05.08.1999 ist dem Kläger von der Berufsgenossenschaft ...................................................... als Träger der Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) als vorläufige Entschädigung nach § 62 Abs. 1 SGB VII eine Rente zuerkannt worden. In diesem Zusammenhang hat die Berufsgenossenschaft die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers wegen der Unfallfolgen auf 90 v.H. festgestellt. Mit weiterem Bescheid vom 18.09.2000 hat die Berufsgenossenschaft eine Rente auf unbestimmte Zeit gemäß § 62 Abs. 2 SGB VII ab dem 01.10.2000 zugesagt. Diese Rente ist die Grundlage des Familieneinkommens des Klägers.
Am xx.04.2000 ist als drittes Kind des Klägers der Sohn B geboren worden. Für seine drei Kinder hat der Kläger erstmals am 27.03.2001 bei der Beklagten, der Familienkasse des Arbeitsamts in .......... (Familienkasse), Kindergeld beantragt. Diesen Antrag hat die Familienkasse mit zwei Bescheiden vom 28.03.2001 beschieden. Mit dem ersten Bescheid hat sie für die 1990 und 1995 geborenen Kinder Kindergeld bewilligt für den Zeitraum ab Juli 1997 und mit dem zweiten Bescheid hat sie die Festsetzung des Kindergelds ab September 1999 aufgehoben. Gegen den zweiten Bescheid, den Aufhebungsbescheid, hat der Kläger fristgerecht Einspruch eingelegt, mit dem er die Fortzahlung des Kindergeldes beantragt hat. Den Einspruch hat die Familienkasse mit Einspruchsentscheidung vom 26.04.2001 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vorliegende Klage.
Der Kläger ist der Auffassung, er sei auf der Grundlage von Art. 28 des Sozialabkommens und der dazu ergangenen Ausführungsrichtlinien auch über den August 1999 hinaus zum Bezug von Kindergeld für seine drei Kinder berechtigt. Denn in einem Runderlass der Bundesanstalt für Arbeit vom 16.03.2001 heiße es: „Arbeitnehmer sind auch solche Personen, die sich nach der Beendigung ihrer Beschäftigung in Erziehungsurlaub befinden oder befanden oder die Arbeitslosengeld (nicht aber Arbeitslosenhilfe), Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder vergleichbare Leistungen beziehen oder bezogen.” Zu den dort aufgeführten vergleichbaren Leistungen gehöre auch das Verletztengeld, das ihm ab August 1999 in der Form einer Rente der Berufsgenossenschaft gezahlt werde. Im Übrigen habe er zwar gegenwärtig noch keine dauernde Berechtigung zum Aufenthalt mit seiner Familie in der Bundesrepublik. Diese Berechtigung werde er jedoch im Jahr 2004 erlangen; darum sei auf ihn schon gegenwärtig die Beschränkung zum Bezug von Kindergeld nach § 62 Abs. 2 Satz 1 EStG nicht anwendbar. Die Versagung des Kindergeldes verstoße auch gegen das Diskrimini...